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2C_557/2012

Staats- und Gemeindesteuern 2009,

Bundesgericht · 2012-06-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_557/2012

Urteil vom 11. Juni 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,

vom 11. April 2012.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 11. April 2012 eine Beschwerde von X.________ im Zusammenhang mit der Ermessenseinschätzung für die Steuerperiode 2009 abgewiesen hat,

dass dieser Entscheid am 7. Mai 2012 auf der Post in Schönenberg abgeholt wurde,

dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) damit am 8. Mai 2012 zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 6. Juni 2012 abgelaufen ist,

dass X.________ seine Eingabe an das Bundesgericht der Post am 7. Juni 2012, 08.57, und damit verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG) übergeben hat,

dass seine Eingabe im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (Art. 42 i.V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3), da er ausschliesslich seine Sicht der Dinge wiederholt und nicht dartut, dass und inwiefern die Ausführungen im angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig wären,

dass auf seine Eingabe deshalb nicht einzutreten ist, was durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen kann,

dass der Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar