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2C 551/2010

Bundesgericht · 2010-10-12 · Deutsch CH
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Aufhebung der Gebäude- und Fahrhabeversicherung | Vertragsrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Y.________-Versicherung auferlegt.
  3. Die Y.________-Versicherung hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
  4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 12.10.2010 2C 551/2010 (2C_551/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 12.10.2010 2C 551/2010 (2C_551/2010) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 12.10.2010 2C 551/2010 (2C_551/2010)

Aufhebung der Gebäude- und Fahrhabeversicherung | Vertragsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_551/2010 Verfügung vom 12. Oktober 2010 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:,

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. German Grüniger und Mirjam Schneider, gegen Y.________-Versicherung, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Aufhebung der Gebäude- und Fahrhabeversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 18. Januar 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der vier Mitglieder der Erbengemeinschaft X.________ vom 25. Juni 2010 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 18. Januar 2010, womit beantragt wird, die Y.________-Versicherung sei anzuweisen, ein den Erben gehörendes am Vierwaldstättersee liegendes Silogebäude mitsamt sich darin befindenden Fahrzeugen und Fahrhabe weiterhin zu versichern und die entsprechenden Versicherungspolicen (Gebäude- und Gewerbeversicherung) weiter zu führen, in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2010, womit unter Hinweis auf einen mit der Y.________-Versicherung getroffenen Vergleich über die Weiterführung der fraglichen Versicherungspolicen die Beschwerde zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens unter vollständiger Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten vor Bundesgericht an die Y.________-Versicherung ersucht wird, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Beschwerdeführer und die Y.________-Versicherung sich in Ziff. II.3 des am 7./23. September 2010 geschlossenen Vergleichs darüber geeinigt haben, dass die Verfahrens- und Parteikosten vor Bundesgericht von der Y.________-Versicherung übernommen werden, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe dieses Vergleichs zu regeln sind, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Y.________-Versicherung auferlegt. 3. Die Y.________-Versicherung hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Oktober 2010 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zünd Feller