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2C_545/2013

Ausschaffungshaft,

Bundesgericht · 2013-07-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_545/2013

Verfügung vom 18. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt .

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 12. Juni 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde von X.________ vom 13. Juni 2013 gegen den Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2013, mit dem diese die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 10. Juli 2013 genehmigt hat,

in das Schreiben von dessen Rechtsvertreter vom 15. Juli 2013, worin dieser dem Gericht mitteilt, dass X.________ ausgeschafft worden ist, und darum ersucht, die Angelegenheit mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses abzuschreiben,

in Erwägung,

dass Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens grundsätzlich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme und nicht der Bewilligungs- und Wegweisungsentscheid bildet,

dass mit der Ausschaffung und der Beendigung der Festhaltung des Beschwerdeführers dieser grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Prüfung des angefochtenen Entscheids durch das Bundesgericht hat,

dass der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung im Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist, nachdem der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht - wie von ihm ursprünglich in Aussicht gestellt - rechtzeitig ergänzt hat,

dass es sich indessen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar