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2C 532/2014

Bundesgericht · 2014-06-04 · Deutsch CH
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Staatshaftung | Staatshaftung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 04.06.2014 2C 532/2014 (2C_532/2014) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 04.06.2014 2C 532/2014 (2C_532/2014) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 04.06.2014 2C 532/2014 (2C_532/2014)

Staatshaftung | Staatshaftung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_532/2014 Urteil vom 4. Juni 2014 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Hugi Yar. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Regionaler Sozialdienst Kölliken, Hauptstrasse 42, 5742 Kölliken, Departement Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau, Kompetenzstelle für Haftungsrecht, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau. Gegenstand Staatshaftung, Beschwerde gegen das Schreiben betr. Staatshaftungsklage des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 22. Mai 2014. Nach Einsicht in die Eingabe von A.________ vom 27. Mai 2014, worin dieser sich gegen ein Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2014 wendet, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer im umstrittenen Schreiben darauf hingewiesen worden ist, dass das Verwaltungsgericht ohne die Mitwirkung des Beistands und ohne Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde auf sein "Gesuch um Staatshaftungsklage" nicht eintreten könne, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass und inwiefern diese Auffassung Bundesrecht verletzen würde (Art. 42 und Art. 106 BGG; vgl. das Urteil 2C_1048/2011 vom 4. Januar 2012), dass es sich erübrigt, ihm zur Verbesserung der Eingabe eine Nach-frist einzuräumen, da das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ihm die Möglichkeit geboten hat, innert 20 Tagen an seiner Beschwerde festzuhalten und einen "Entscheid" zu verlangen, womit erst noch ein allenfalls anfechtbarer Akt ergehen wird, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, für das Verfahren vor Bundesgericht die erforderlichen Zustimmungen zur Prozessführung einzuholen, zumal von der Erhebung von Kosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), dass der vorliegende Nichteintretensentscheid im Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Instruktionsrichter getroffen werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Juni 2014 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar