opencaselaw.ch

2C_529/2011

Entbindung vom Berufsgeheimnis,

Bundesgericht · 2011-06-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_529/2011

Urteil vom 24. Juni 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entbindung vom Berufsgeheimnis,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 14. März 2011.

Erwägungen:

X.________ gelangte am 20. April 2011 ans Bundesgericht. Er erklärte, gegen Urteile/Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2011 und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich Beschwerde erheben zu wollen; eine entsprechende Rechtsschrift war beigelegt. Zudem stellte er in Aussicht, über das Los eines beim Verwaltungsgericht eingereichten Wiedererwägungsgesuchs zu berichten, wobei das bundesrechtliche Rechtsmittel gegenstandslos werden könnte. Am 25. April 2011 reichte X.________ eine neue Beschwerdeschrift ein und bekundete insofern definitiv seinen Beschwerdewillen, weshalb er mit Verfügung vom 27. April 2011 aufgefordert wurde, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid bis spätestens am 10. Mai 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.

Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen, gegen den sie sich richtet. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Der Beschwerdeführer ist dieser Auflage bis heute nicht nachgekommen. Damit ist auf die Beschwerde, wie in der Verfügung vom 27. April 2011 angedroht, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller