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2C 529/2009

Bundesgericht · 2011-11-01 · Deutsch CH
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Konzessionserteilung Sernf | Ökologisches Gleichgewicht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Landrat des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 01.11.2011 2C 529/2009 (2C_529/2009) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 01.11.2011 2C 529/2009 (2C_529/2009) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 01.11.2011 2C 529/2009 (2C_529/2009)

Konzessionserteilung Sernf | Ökologisches Gleichgewicht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 1/2} 2C_529/2009 Verfügung vom 1. November 2011 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte Axpo AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Prof. Dr. Hans-Rudolf Trüeb und Julia Bhend, Rechtsanwälte, gegen SN Energie AG, Beschwerdegegnerin, Kanton Glarus, vertreten durch den Regierungsrat. Gegenstand Konzessionserteilung Sernf, Beschwerde gegen die Verfügung des Landrats des Kantons Glarus vom 24. Juni 2009. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Axpo AG (ehemals Nordostschweizerische Kraftwerke) vom 28. August 2009 gegen den Beschluss des Landrats des Kantons Glarus vom 24. Juni 2009 betreffend die Erteilung einer Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Sernf an die SN Energie AG, in das Schreiben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2011, womit die Beschwerde vom 28. August 2009 zurückgezogen wird, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist, dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGG), und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Landrat des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. November 2011 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Feller