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2C_524/2025

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Bundesgericht · 2025-11-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des brasilianischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1989), mit der Begründung, dass seine eheliche Gemeinschaft mit einer in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen aufgegeben worden sei.

E. 1.2 Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Januar 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 30. Juli 2025 ab.

E. 1.3 Mit Eingabe vom 15. September 2025 (Postaufgabe) erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte, es sei das Urteil vom 30. Juli 2025 aufzuheben und es sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Mit Verfügung der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. September 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

E. 1.4 Mit Verfügung vom 17. September 2025 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis spätestens am 2. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Nachdem innert Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde A.________ mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 22. Oktober 2025 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung enthielt die zusätzliche Information, dass bei Erteilung eines Zahlungsauftrags innerhalb von zehn Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen sei, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist. Der Kostenvorschuss gingt innert Nachfrist nicht ein.

E. 2.1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist an, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss innert Nachfrist nicht geleistet wird. Die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist ( Art. 48 Abs. 4 BGG ).

E. 2.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine am 2. Oktober 2025 ablaufende Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, wurde ihm am 7. Oktober 2025, unter Androhung des Nichteintretens, die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt. Diese endete am 22. Oktober 2025. Der Betrag des Kostenvorschusses wurde der Bundesgerichtskasse auch innert der angesetzten Nachfrist nicht gutgeschrieben. Ebensowenig reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung ein, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht seinem Post- bzw. Bankkonto belastet worden sei ( Art. 48 Abs. 4 BGG ).

E. 3.1 Mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen ist auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

E. 3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_524/2025

Urteil vom 4. November 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Juli 2025

(VB.2025.00098).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des brasilianischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1989), mit der Begründung, dass seine eheliche Gemeinschaft mit einer in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen aufgegeben worden sei.

1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Januar 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 30. Juli 2025 ab.

1.3. Mit Eingabe vom 15. September 2025 (Postaufgabe) erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte, es sei das Urteil vom 30. Juli 2025 aufzuheben und es sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen.

Mit Verfügung der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. September 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.4. Mit Verfügung vom 17. September 2025 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis spätestens am 2. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Nachdem innert Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde A.________ mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 22. Oktober 2025 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung enthielt die zusätzliche Information, dass bei Erteilung eines Zahlungsauftrags innerhalb von zehn Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen sei, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist.

Der Kostenvorschuss gingt innert Nachfrist nicht ein.

2.

2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist an, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss innert Nachfrist nicht geleistet wird. Die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist ( Art. 48 Abs. 4 BGG ).

2.2. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine am 2. Oktober 2025 ablaufende Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, wurde ihm am 7. Oktober 2025, unter Androhung des Nichteintretens, die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt. Diese endete am 22. Oktober 2025.

Der Betrag des Kostenvorschusses wurde der Bundesgerichtskasse auch innert der angesetzten Nachfrist nicht gutgeschrieben. Ebensowenig reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung ein, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht seinem Post- bzw. Bankkonto belastet worden sei ( Art. 48 Abs. 4 BGG ).

3.

3.1. Mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen ist auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov