Einfuhr von Arzneimittel (unentgeltliche Prozessführung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, Swissmedic und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 24.07.2008 2C 519/2008 (2C_519/2008) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 24.07.2008 2C 519/2008 (2C_519/2008) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 24.07.2008 2C 519/2008 (2C_519/2008)
Einfuhr von Arzneimittel (unentgeltliche Prozessführung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_519/2008 Verfügung vom 24. Juli 2008 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Feller. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut. Gegenstand Einfuhr von Arzneimittel (unentgeltliche Prozessführung vor dem Bundesverwaltungsgericht), Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 13. Juni 2008. Erwägungen: X.________ reichte am 10. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Schweizerischen Heilmittelinstituts, Swissmedic, betreffend Arzneimitteleinfuhr ein. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2008 forderte der Instruktionsrichter der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts X.________ auf, bis zum 18. August 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu Gunsten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen. Am 11. Juli 2008 reichte X.________ beim Bundesgericht eine "Einsprache" ein mit dem Begehren, dass seine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juni 2008 ohne Kostenvorschuss von Fr. 300.-- bearbeitet werde. Das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat die Eingabe von X.________ mitsamt Beilagen gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zwecks Behandlung als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Mit Schreiben des Instruktionsrichters der Abteilung III vom 21. Juli 2008 hat dieses bestätigt, dass es die Eingabe als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege behandeln werde. Durch die Übernahme der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht ist das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden, und es ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 1) BGG durch Verfügung des präsidierenden Mitglieds abzuschreiben. Kosten werden nicht erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, Swissmedic und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Juli 2008 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Hungerbühler Feller