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2C 515/2012

Bundesgericht · 2012-06-25 · Deutsch CH
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Anordnung einer Ausschaffungshaft | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Migrationsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 25.06.2012 2C 515/2012 (2C_515/2012) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 25.06.2012 2C 515/2012 (2C_515/2012) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 25.06.2012 2C 515/2012 (2C_515/2012)

Anordnung einer Ausschaffungshaft | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_515/2012 Verfügung vom 25. Juni 2012 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld. Gegenstand Anordnung der Ausschaffungshaft, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. Mai 2012. Nach Einsicht in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. Mai 2012, womit die gegen den am 22. April 1984 geborenen tunesischen Staatsangehörigen X.________ angeordnete Ausschaffungshaft bis 29. Juni 2012 bestätigt und bewilligt wurde, in die Eingaben von X.________ vom 14., 23. und 29. Mai 2012, womit sich dieser über Haftanordnung und -bestätigung beschwert, in die Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Thurgau vom 11. Juni 2012 über den am 6. Juni 2012 erfolgten Vollzug der Ausschaffung des Beschwerdeführers auf dem Landweg nach Italien, in Erwägung, dass die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Ausschaffungshaft mit der Ausreise beendet wurde, damit auch das aktuelle Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist und keine Gründe ersichtlich sind, diese dennoch materiell zu behandeln (vgl. zu den diesbezüglich restriktiven Bedingungen allgemein BGE 137 II 40 E. 2.1 S. 41; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; spezifisch für ausländerrechtliche Haft BGE 137 I 296 E. 4 S. 298 ff. mit Hinweisen), dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters oder des Präsidenten bzw. des präsidierenden Mitglieds der Abteilung abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Migrationsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Juni 2012 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Karlen Der Gerichtsschreiber: Feller