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2C_511/2011

Allgemeinverbindlicherklärung veränderter Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes,

Bundesgericht · 2011-12-06 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_511/2011

Verfügung vom 6. Dezember 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Arbeitgeberverband Y.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Herr Dr. Urs Saxer und/oder Frau Nathalie Stoffel,

gegen

Schweizerischer Bundesrat.

Gegenstand

Allgemeinverbindlicherklärung veränderter Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes,

Beschwerde gegen den Beschluss des Schweizerischen Bundesrats vom 20. Mai 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Arbeitgeberverbands Y.________, X.________, vom 17. Juni 2011 gegen den Beschluss des Schweizerischen Bundesrats vom 20. Mai 2011 über die Allgemeinverbindlicherklärung geänderter Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes,

in das Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2011, womit die Beschwerde unter Hinweis auf eine zwischen dem Beschwerdeführer und den paritätischen Kommissionen zustande gekommenen Einigung zurückgezogen wird,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG) und er keinen Anspruch auf Parteienschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller