Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die rumänischen Staatsangehörigen A.________ und B.________ (geb. 1998 bzw. 2000) sind seit 2018 verheiratet und Eltern von C.________, die 2025 in der Schweiz geboren wurde.
B.________ hielt sich bereits 2016 in der Schweiz auf und erhielt in dieser Zeit mehrere Verweise der Jugendanwaltschaft Winterthur wegen Bettelns. Aus den Jahren 2020 und 2021 datieren sodann mehrere Strafanzeigen wegen Bettelns im öffentlichen Verkehr und Schwarzfahrens. A.________erwirkte in den Jahren 2020 und 2021 eine Anzeige wegen Bettelns in einer S-Bahn sowie einen Strafbefehl wegen Diebstahls.
A.________ und B.________ reisten im Mai 2024 erneut in die Schweiz ein und ersuchten am 10. Juni 2024 das Migrationsamt des Kantons Zürich unter Beilage von Arbeitsverträgen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Am 25. August 2024 wurde B.________ verhaftet, weil sie an einem Musikfestival gebettelt haben soll. Mit Verfügung des gleichen Tags wies sie das Migrationsamt aus der Schweiz weg.
E. 1.2 Am 11. April 2025 verfügte das Migrationsamt, dass das Gesuch von B.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abgewiesen und der mittlerweile geborenen C.________ keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt werde. Das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wies das Migrationsamt am 23. Oktober 2024 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Am 14. April 2025 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen Rekurs von A.________ gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2024 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 wies die Sicherheitsdirektion sodann einen Rekurs von B.________ und C.________ gegen die Verfügung vom 11. April 2025 ebenfalls ab und setzte auch ihnen eine neue Ausreisefrist an.
E. 1.3 Sowohl A.________ als auch B.________ und C.________ erhoben Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gegen die sie betreffenden Entscheide der Sicherheitsdirektion.
Mit Urteil vom 30. Juli 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, die beiden Verfahren und wies die Beschwerden ab.
E. 1.4 Mit Schreiben vom 9. September 2025 übermittelte das Verwaltungsgericht eine Eingabe von A.________ und B.________ vom 8. September 2025 als mögliche Beschwerde gegen sein Urteil vom 30. Juli 2025 an das Bundesgericht. Darin erklären sie, dass sie "Rekurs" gegen dieses Urteil einlegen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
E. 2.1 Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 150 I 39 , nicht publ. E. 2.1).
E. 2.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aktenlagen im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine fingierte Erwerbstätigkeit gestützt hätten, was rechtsmissbräuchlich sei. Folglich seien sie keine Arbeitnehmer im Sinne von Art. 4 FZA (SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA , weshalb ihnen unter diesem Titel kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukomme. Sodann hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob die Beschwerdeführer einen anderweitigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, so namentlich gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA (erwerbslose Wohnsitznahme), Art. 3 Anhang I FZA (Nachzugsanspruch zum jeweiligen Ehegatten) oder Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens), und hat dies verneint. In der Folge hat es die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sowie die Wegweisung der Beschwerdeführer als rechtmässig erachtet.
E. 2.4 In ihrer Eingabe, die lediglich fünf Zeilen umfasst, setzen sich die Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Ausführungen, die zur Abweisung ihres Rechtsmittels geführt haben, auseinander und zeigen dementsprechend nicht ansatzweise auf, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der blosse Hinweis auf einen Arbeitsvertrag und einen Mietvertrag in der Schweiz genügt als Begründung nicht, ebensowenig der Wunsch, hier zu bleiben und zu arbeiten.
E. 3.1 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
E. 3.2 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_501/2025
Urteil vom 16. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Juli 2025 (VB.2025.00311, VB.2025.00420).
Erwägungen:
1.
1.1. Die rumänischen Staatsangehörigen A.________ und B.________ (geb. 1998 bzw. 2000) sind seit 2018 verheiratet und Eltern von C.________, die 2025 in der Schweiz geboren wurde.
B.________ hielt sich bereits 2016 in der Schweiz auf und erhielt in dieser Zeit mehrere Verweise der Jugendanwaltschaft Winterthur wegen Bettelns. Aus den Jahren 2020 und 2021 datieren sodann mehrere Strafanzeigen wegen Bettelns im öffentlichen Verkehr und Schwarzfahrens. A.________erwirkte in den Jahren 2020 und 2021 eine Anzeige wegen Bettelns in einer S-Bahn sowie einen Strafbefehl wegen Diebstahls.
A.________ und B.________ reisten im Mai 2024 erneut in die Schweiz ein und ersuchten am 10. Juni 2024 das Migrationsamt des Kantons Zürich unter Beilage von Arbeitsverträgen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Am 25. August 2024 wurde B.________ verhaftet, weil sie an einem Musikfestival gebettelt haben soll. Mit Verfügung des gleichen Tags wies sie das Migrationsamt aus der Schweiz weg.
1.2. Am 11. April 2025 verfügte das Migrationsamt, dass das Gesuch von B.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abgewiesen und der mittlerweile geborenen C.________ keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt werde. Das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wies das Migrationsamt am 23. Oktober 2024 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Am 14. April 2025 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen Rekurs von A.________ gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2024 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 wies die Sicherheitsdirektion sodann einen Rekurs von B.________ und C.________ gegen die Verfügung vom 11. April 2025 ebenfalls ab und setzte auch ihnen eine neue Ausreisefrist an.
1.3. Sowohl A.________ als auch B.________ und C.________ erhoben Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gegen die sie betreffenden Entscheide der Sicherheitsdirektion.
Mit Urteil vom 30. Juli 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, die beiden Verfahren und wies die Beschwerden ab.
1.4. Mit Schreiben vom 9. September 2025 übermittelte das Verwaltungsgericht eine Eingabe von A.________ und B.________ vom 8. September 2025 als mögliche Beschwerde gegen sein Urteil vom 30. Juli 2025 an das Bundesgericht. Darin erklären sie, dass sie "Rekurs" gegen dieses Urteil einlegen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 150 I 39 , nicht publ. E. 2.1).
2.3. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aktenlagen im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine fingierte Erwerbstätigkeit gestützt hätten, was rechtsmissbräuchlich sei. Folglich seien sie keine Arbeitnehmer im Sinne von Art. 4 FZA (SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA , weshalb ihnen unter diesem Titel kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukomme. Sodann hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob die Beschwerdeführer einen anderweitigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, so namentlich gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA (erwerbslose Wohnsitznahme), Art. 3 Anhang I FZA (Nachzugsanspruch zum jeweiligen Ehegatten) oder Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens), und hat dies verneint. In der Folge hat es die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sowie die Wegweisung der Beschwerdeführer als rechtmässig erachtet.
2.4. In ihrer Eingabe, die lediglich fünf Zeilen umfasst, setzen sich die Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Ausführungen, die zur Abweisung ihres Rechtsmittels geführt haben, auseinander und zeigen dementsprechend nicht ansatzweise auf, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der blosse Hinweis auf einen Arbeitsvertrag und einen Mietvertrag in der Schweiz genügt als Begründung nicht, ebensowenig der Wunsch, hier zu bleiben und zu arbeiten.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov