Sachverhalt
A.
A.________, ein 1978 geborener Staatsangehöriger von Gambia, reiste 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Nachdem er mehrere Jahre untergetaucht war, heiratete er 2007 eine Schweizerin. Aus der Ehe ging im selben Jahr ein Sohn hervor, der wie seine Mutter über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. A.________ erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, die wiederholt verlängert wurde. 2013 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung. Seit 2012 lebten die Ehegatten getrennt. 2015 wurde die Ehe geschieden und der gemeinsame Sohn unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
A.a. Ab September 2013 war A.________ in keiner Gemeinde mehr angemeldet. Anlässlich einer Polizeikontrolle im Jahr 2020 wurde A.________ dem Migrationsamt zugeführt. Im Rahmen der Befragung durch das Migrationsamt am 19. Februar 2020 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Rückstufung gewährt, wobei A.________ dem Migrationsamt in Aussicht stellte, eine Meldeadresse bekannt zu geben. In der Folge meldete er sich erst am 15. März 2022 wieder beim Migrationsamt.
A.b. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020, die das Migrationsamt am 28. Februar 2020 mangels Meldeadresse amtlich publizierte, widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und erteilte ihm eine bis 20. Februar 2021 befristete Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde mit den Bedingungen verknüpft, dass A.________ einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehe, einen Wohnsitz in der Schweiz mit entsprechender Anmeldung bei der Gemeinde begründe und nicht mehr straffällig werde. Am 15. März 2022 beantragte A.________ die "Aktivierung der Niederlassungsbewilligung", woraufhin ihm das Migrationsamt mitteilte, dass diese rechtskräftig widerrufen worden und seine Aufenthaltsbewilligung erloschen sei.
A.c. Am 30. Januar 2023 wies das Migrationsamt A.________ aus der Schweiz weg. Daraufhin beantragte er am 26. Juni 2023 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat auf dieses Gesuch am 24. Juli 2023 nicht ein und wies A.________ erneut aus der Schweiz weg. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hiess einen gegen die Verfügung vom 24. Juli 2023 geführten Rekurs gut und wies das Migrationsamt an, auf das Gesuch einzutreten.
B.
Am 22. Mai 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Einen gegen die Verfügung vom 22. Mai 2024 von A.________ erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28. August 2024 ab. Am 27. September 2024 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 28. August 2024. Das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen.
Mit Urteil vom 19. Juni 2025, zugestellt am 8. Juli 2025, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. September 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 19. Juni 2025. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 21. Februar 2020 nichtig ist. Das Migrationsamt sei anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dominik Züsli.
Mit Verfügung vom 9. September 2025 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Beschwerdeführer gestattet, im bisherigen Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Während die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichten, lassen sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung, deren Widerruf der Beschwerdeführer vorliegend in vertretbarer Weise als nichtig rügt, grundsätzlich ein Anspruch besteht. Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK in ebenso vertretbarer Weise auf einen völkerrechtlichen Aufenthaltsanspruch (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 1.1; 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 1.1). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte und kantonales Recht verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird - ausserhalb der Fälle von Art. 95 lit. c und lit. d BGG
- vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. E. 2.3 S. 6 des angefochtenen Urteils), die Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Februar 2020 geltend, mit der das Migrationsamt seine Rückstufung angeordnet und die Niederlassungsbewilligung widerrufen hat.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei nach einer polizeilichen Kontrolle vom Migrationsamt zu einer Befragung vorgeladen worden. Er habe damals über keine Meldeadresse verfügt. Im Rahmen dieser Befragung habe das Migrationsamt zu verstehen gegeben, dass es die Voraussetzungen für eine Rückstufung als erfüllt erachte. Im Vordergrund, so der Beschwerdeführer, sei die falsche Annahme des Migrationsamts gestanden, dass ein fester Wohnsitz eine Bewilligungsvoraussetzung sei. Im Nachgang an die Befragung habe das Migrationsamt die Rückstufungsverfügung vom 21. Februar 2020 amtlich publiziert. Dies im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer davon keine Kenntnis nehmen würde. Die Eröffnung mittels amtlicher Publikation sei offensichtlich fehlerhaft und daher nichtig. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu verlängern.
E. 3.2 Das Gebot, einen Entscheid den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ergibt sich als elementares Prinzip aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 152 I 9 E. 4.3.1; 133 I 201 E. 2.1; Urteile 4A_648/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1; 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 3.5). Von der individuellen Zustellung ist nur ausnahmsweise abzusehen. Eine Eröffnung mittels amtlicher Publikation stellt die ultima ratio dar und kommt namentlich dann in Betracht, wenn trotz zumutbaren, der jeweiligen Sachlage angemessenen Nachforschungen der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt ist (vgl. BGE 136 III 571 E. 5; Urteil 2C_87/2025 vom 20. August 2025 E. 3.2.1).
E. 3.3 In der vorliegenden Angelegenheit bringt der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der amtlichen Publikation vor und macht geltend, aufgrund der fehlerhaften Eröffnung sei die Verfügung vom 21. Februar 2020 nichtig.
E. 3.3.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig, d. h. absolut unwirksam, sind sie nach der sogenannten Evidenztheorie einzig dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel (1) besonders schwer ist, wenn er sich (2) als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und (3) die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Sind die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung stellen nur ganz ausnahmsweise Nichtigkeitsgründe dar. Als solche fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 152 I 9 E. 4.1; 150 II 244 E. 4.2.1; 147 IV 93 E. 1.4.4).
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, das Migrationsamt habe nicht von einem unbekannten Aufenthalt ausgehen dürfen. Die Voraussetzungen für eine amtliche Publikation seien nicht erfüllt gewesen (vgl. auch E. 4.1 hiernach). Damit vermag er indes nicht die Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Februar 2020 darzutun. Von Nichtigkeit wird etwa ausgegangen, wenn eine Verfügung überhaupt nicht eröffnet wurde (vgl. BGE 152 I 9 E. 4.3.1 ff.; 122 I 97 E. 3a/bb; Urteile 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 3.5; 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1). Demgegenüber wird eine Verfügung, die auf dem Weg der amtlichen Publikation eröffnet wird, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, nicht als nichtig angesehen (vgl. BGE 136 III 571 E. 6.1).
E. 3.3.3 Selbst wenn sich die Eröffnung der Verfügung mittels amtlicher Publikation als rechtsfehlerhaft erweist, was noch zu prüfen ist (vgl. E. 4 hiernach), liegt somit lediglich ein Eröffnungsmangel vor, der nur zur Anfechtbarkeit der Verfügung führt. Auch der blosse Umstand, dass die Verfügung vom 21. Februar 2020 nach der Befragung am 19. Februar 2020 erging und etwas mehr als eine Woche später am 28. Februar 2020 amtlich publiziert wurde, führt für sich selbst nicht zur Nichtigkeit der Verfügung. Dass die Rückstufungsverfügung inhaltlich schwerwiegend fehlerhaft wäre, ist im Ergebnis weder offenkundig noch wird dies substanziiert vorgetragen (vgl. auch E. 4.5 hiernach).
E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 21. Februar 2020 nichtig sei, ist ihm nach dem Gesagten nicht zu folgen.
E. 4 Der Beschwerdeführer bringt für den Fall, dass die Verfügung vom 21. Februar 2020 nicht nichtig sei, vor, diese sei ihm nicht korrekt eröffnet worden, weshalb die Frist für deren Anfechtung erst mit seiner effektiven Kenntnisnahme zu laufen begonnen habe.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, das kantonale Verfahrensrecht regle, unter welchen Umständen eine amtliche Publikation zulässig sei. Es sei keiner dieser Umstände gegeben. Zwar habe er keine Meldeadresse gehabt. Jedoch sei sein Aufenthalt auch nicht unbekannt gewesen, da er sich immer in der Stadt Zürich aufgehalten und dies auch so zu Protokoll gegeben habe. Er sei nie im Ausland gewesen. Die Eröffnung der Verfügung vom 21. Februar 2020 durch amtliche Publikation wegen unbekannten Aufenthalts sei daher nicht zulässig gewesen. Ausserdem habe das Migrationsamt nicht sämtliche zumutbaren und sachlichen Nachforschungen vorgenommen, um ihm die Verfügung individuell zuzustellen. In den Akten, so der Beschwerdeführer, seien keine Zustellversuche dokumentiert. Vielmehr habe das Migrationsamt die Verfügung wenige Tage nach der Befragung - mithin umgehend - amtlich publiziert. Werde die Verfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt, ist nach Auffassung des Beschwerdeführers für den Beginn der Rechtsmittelfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme abzustellen.
E. 4.2 Schriftliche Anordnungen sind laut § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet. Gemäss § 10 Abs. 3 VRG/ZH kann eine Anordnung amtlich veröffentlicht werden, wenn sie nicht zugestellt werden kann (lit. a), zahlreichen Personen mitgeteilt werden müsste (lit. b), Personen unbekannten Aufenthalts mitgeteilt werden müsste (lit. c) oder Personen mitgeteilt werden müsste, die sich nur mit unverhältnismässigem Aufwand vollzählig bestimmen lassen (lit. d). Der Fristenlauf für die Rekurserhebung beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (vgl. § 22 Abs. 2 VRG/ZH).
E. 4.3 Die Regelung in § 10 VRG/ZH konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Deshalb muss das Vorgehen des Migrationsamts grundsätzlich den Vorgaben entsprechen, die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben (vgl. Urteil 2C_87/2025 vom 20. August 2025 E. 3.2.1). Das Bundesgericht prüft - als Frage der richtigen Anwendung von Bundesverfassungsrecht - frei, ob die kantonalrechtlichen Voraussetzungen für eine amtliche Publikation vorliegen (vgl. E. 2 hiervor).
E. 4.3.1 Die Vorinstanz stellt unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), das Migrationsamt habe dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2020 mündlich das rechtliche Gehör zur Rückstufung gewährt. Es habe ihn darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsbewilligung auf ein Jahr befristet sei und mit Zeitablauf erlösche. Daraufhin habe der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz, erwidert, er sei mit den Modalitäten des Verlängerungsverfahrens vertraut und werde eine Anschrift bekannt geben, sobald er mit einem Kollegen gesprochen habe. Zwar habe das Migrationsamt zwei Tage später, am 21. Februar 2020, die Rückstufungsverfügung erlassen und diese eine Woche später, am 28. Februar 2020, im kantonalen Amtsblatt publiziert. Jedoch habe sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Zusicherung erst zwei Jahre nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Rückstufung wieder beim Migrationsamt gemeldet (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet eine verfassungswidrige Anwendung von § 10 Abs. 3 lit. c VRG/ZH. Er sei nicht unbekannten Aufenthalts gewesen. Ihm ist nicht zu folgen: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab September 2013 in keiner Gemeinde mehr angemeldet war und über keine Meldeadresse mehr verfügte. Wie er selbst ausführt, wurde er nur aufgrund einer zufälligen Personenkontrolle durch die Polizei im Februar 2020 dem Migrationsamt zugeführt. Sodann stellte er dem Migrationsamt bei der Befragung in Aussicht, eine Postanschrift bekannt zu geben. Nach der Befragung vom 19. Februar 2020 musste er überdies mit dem Erlass einer Verfügung rechnen, zumal das Migrationsamt ankündigte, eine Rückstufung anzuordnen, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte (siehe auch sinngemäss zur Zustellfiktion anstelle vieler BGE 145 IV 252 E. 1.3.1). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er vorträgt, er habe sich immer in der Stadt Zürich aufgehalten und das Migrationsamt hätte ihn auf irgendeine Weise aufsuchen müssen. Unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsrechts durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass er im Verfügungszeitpunkt unbekannten Aufenthalts im Sinne von § 10 Abs. 3 lit. c VRG/ZH gewesen war.
E. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie hätte im Umstand, dass die Verfügung vom 21. Februar 2020 umgehend amtlich publiziert worden sei, ein treuwidriges Vorgehen des Migrationsamts erkennen müssen, stösst er zumindest im Ergebnis ins Leere. Da er mit dem Erlass einer Verfügung aufgrund der konkreten Umstände rechnen musste und er am 19. Februar 2020 in Aussicht stellte, eine Meldeadresse mitzuteilen, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich proaktiv wieder beim Migrationsamt zu melden. Diesfalls hätte er, wie auch die Vorinstanz zutreffend erwägt, rechtzeitig von der Rückstufung Kenntnis erlangt. Er meldete sich aber erst am 15. März 2022 - d. h. über zwei Jahre später - wieder beim Migrationsamt. Da der Beschwerdeführer nachweislich unbekannten Aufenthalts war, erweist es sich im Ergebnis nicht als bundesverfassungswidrig, dass das Migrationsamt die Verfügung vom 21. Februar 2020 am 28. Februar 2020 amtlich publiziert hat.
E. 4.3.4 Der Fristenlauf für die Rekurserhebung beginnt laut § 22 Abs. 2 VRG/ZH am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung, für den Fristenlauf auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme abzustellen, da das Migrationsamt die Verfügung vom 21. Februar 2020 in verfassungskonformer Weise amtlich publiziert hat. Mangels fristgerechter Anfechtung der Verfügung vom 21. Februar 2020 erwuchs die Rückstufung in Rechtskraft. Folglich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Niederlassungsbewilligung nicht verlängert.
E. 4.4 Die Vorinstanz erwägt alsdann zutreffend, dass der Beschwerdeführer nunmehr über eine bis am 20. Februar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Juni 2023 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - mithin über zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit. Selbst wenn das Migrationsamt sein Gesuch vom 15. März 2022 um "Aktivierung der Niederlassungsbewilligung" als Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegengenommen hätte, wäre die Aufenthaltsbewilligung damals seit mehr als einem Jahr nicht mehr gültig gewesen (vgl. Bst. A.b f. hiervor).
E. 4.4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG (SR 142.20) erlischt die Bewilligung mit Ablauf der Gültigkeitsdauer. Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (vgl. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Wiedererteilung der Bewilligung geboten sein, wenn bei rechtzeitiger Gesuchstellung die Verlängerung bewilligt worden wäre (vgl. Urteile 2C_351/2025 vom 16. September 2025 E. 4.1; 2C_404/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 3.2). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht dazu führen, dass eine ausländische Person, die einst über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (vgl. Urteile 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 3.1; 2C_404/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; 2C_123/2017 vom 29. Mai 2017 E. 2.1).
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine fahrlässige verspätete Gesuchseinreichung vor, womit der Verlängerungsanspruch nicht erloschen sei. Er habe am 15. März 2022 um "Aktivierung der Niederlassungsbewilligung" ersucht und erst am 24. März 2022 aufgrund der Akteneinsicht durch die Beratungsstelle von der Rückstufungsverfügung vom 21. Februar 2020 Kenntnis erlangt. Nach dem bereits Ausgeführten kann sich der Beschwerdeführer indes nicht auf den Standpunkt stellen, er habe das Verlängerungsgesuch fahrlässig verspätet eingereicht. Wie bereits dargelegt, musste er mit dem Erlass einer Verfügung aufgrund der konkreten Umstände rechnen. Überdies stellte er dem Migrationsamt am 19. Februar 2020 in Aussicht, sich bei diesem wieder zu melden. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist und der Beschwerdeführer das Verlängerungsgesuch verspätet eingereicht hat.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Nichtverlängerung respektive die unterbliebene Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung verletze Art. 8 EMRK .
E. 4.5.1 Selbst wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch eingereicht hätte und er sich einschränkungslos auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz berufen kann (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9), liegt entgegen seiner Auffassung keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor: Zwar lebt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 in der Schweiz und er ist während seiner Anwesenheit nur 2014 während eines Monats von der Sozialhilfe unterstützt sowie lediglich einmal für einen eher geringen Betrag betrieben worden. Jedoch ist gestützt auf die unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen von einer misslungenen wirtschaftlichen Integration auszugehen. So ist er ab 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, obwohl er während der gesamten Zeit unbestrittenermassen gesund und arbeitsfähig war (vgl. auch E. 4.3 des angefochtenen Urteils).
E. 4.5.2 Unter Berücksichtigung der wiederholten und zuletzt im Mai 2023 gezeigten Straffälligkeit sowie seiner auch in sozialer Hinsicht fehlenden Integration liegt unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens gesamthaft eine mangelhafte Integration vor. Im Weiteren trägt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht keine konkreten Gründe vor, weshalb ihm die Ausreise in sein Heimatland nicht möglich oder unzumutbar sein soll. So hat er auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet, dass ihm das Migrationsamt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b und lit. k AIG ebenfalls verweigert hat (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Ebenso trägt der Beschwerdeführer nicht vor, eine Beziehung zu seinem Schweizer Sohn zu pflegen, weshalb die Vorinstanz auch eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens von vornherein verneinen durfte.
E. 4.5.3 Es liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, weshalb dem Beschwerdeführer weder ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt.
E. 4.6 Im Lichte des Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Aufenthaltsbewilligung weder verlängert noch neu erteilt. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
E. 5 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall seines Unterliegens, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da seine finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel angesichts des Umstands, dass die Verfügung vom 21. Februar 2020 bereits am 28. Februar 2020 amtlich publiziert worden ist, nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Dominik Züsli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_496/2025
Urteil vom 17. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Juni 2025 (VB.2024.00586).
Sachverhalt:
A.
A.________, ein 1978 geborener Staatsangehöriger von Gambia, reiste 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Nachdem er mehrere Jahre untergetaucht war, heiratete er 2007 eine Schweizerin. Aus der Ehe ging im selben Jahr ein Sohn hervor, der wie seine Mutter über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. A.________ erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung, die wiederholt verlängert wurde. 2013 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung. Seit 2012 lebten die Ehegatten getrennt. 2015 wurde die Ehe geschieden und der gemeinsame Sohn unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
A.a. Ab September 2013 war A.________ in keiner Gemeinde mehr angemeldet. Anlässlich einer Polizeikontrolle im Jahr 2020 wurde A.________ dem Migrationsamt zugeführt. Im Rahmen der Befragung durch das Migrationsamt am 19. Februar 2020 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Rückstufung gewährt, wobei A.________ dem Migrationsamt in Aussicht stellte, eine Meldeadresse bekannt zu geben. In der Folge meldete er sich erst am 15. März 2022 wieder beim Migrationsamt.
A.b. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020, die das Migrationsamt am 28. Februar 2020 mangels Meldeadresse amtlich publizierte, widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und erteilte ihm eine bis 20. Februar 2021 befristete Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde mit den Bedingungen verknüpft, dass A.________ einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehe, einen Wohnsitz in der Schweiz mit entsprechender Anmeldung bei der Gemeinde begründe und nicht mehr straffällig werde. Am 15. März 2022 beantragte A.________ die "Aktivierung der Niederlassungsbewilligung", woraufhin ihm das Migrationsamt mitteilte, dass diese rechtskräftig widerrufen worden und seine Aufenthaltsbewilligung erloschen sei.
A.c. Am 30. Januar 2023 wies das Migrationsamt A.________ aus der Schweiz weg. Daraufhin beantragte er am 26. Juni 2023 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat auf dieses Gesuch am 24. Juli 2023 nicht ein und wies A.________ erneut aus der Schweiz weg. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hiess einen gegen die Verfügung vom 24. Juli 2023 geführten Rekurs gut und wies das Migrationsamt an, auf das Gesuch einzutreten.
B.
Am 22. Mai 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Einen gegen die Verfügung vom 22. Mai 2024 von A.________ erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28. August 2024 ab. Am 27. September 2024 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 28. August 2024. Das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen.
Mit Urteil vom 19. Juni 2025, zugestellt am 8. Juli 2025, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. September 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 19. Juni 2025. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 21. Februar 2020 nichtig ist. Das Migrationsamt sei anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dominik Züsli.
Mit Verfügung vom 9. September 2025 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Beschwerdeführer gestattet, im bisherigen Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Während die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichten, lassen sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung, deren Widerruf der Beschwerdeführer vorliegend in vertretbarer Weise als nichtig rügt, grundsätzlich ein Anspruch besteht. Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK in ebenso vertretbarer Weise auf einen völkerrechtlichen Aufenthaltsanspruch (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 1.1; 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 1.1). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte und kantonales Recht verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird - ausserhalb der Fälle von Art. 95 lit. c und lit. d BGG
- vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer macht, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. E. 2.3 S. 6 des angefochtenen Urteils), die Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Februar 2020 geltend, mit der das Migrationsamt seine Rückstufung angeordnet und die Niederlassungsbewilligung widerrufen hat.
3.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei nach einer polizeilichen Kontrolle vom Migrationsamt zu einer Befragung vorgeladen worden. Er habe damals über keine Meldeadresse verfügt. Im Rahmen dieser Befragung habe das Migrationsamt zu verstehen gegeben, dass es die Voraussetzungen für eine Rückstufung als erfüllt erachte. Im Vordergrund, so der Beschwerdeführer, sei die falsche Annahme des Migrationsamts gestanden, dass ein fester Wohnsitz eine Bewilligungsvoraussetzung sei. Im Nachgang an die Befragung habe das Migrationsamt die Rückstufungsverfügung vom 21. Februar 2020 amtlich publiziert. Dies im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer davon keine Kenntnis nehmen würde. Die Eröffnung mittels amtlicher Publikation sei offensichtlich fehlerhaft und daher nichtig. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu verlängern.
3.2. Das Gebot, einen Entscheid den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ergibt sich als elementares Prinzip aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 152 I 9 E. 4.3.1; 133 I 201 E. 2.1; Urteile 4A_648/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1; 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 3.5). Von der individuellen Zustellung ist nur ausnahmsweise abzusehen. Eine Eröffnung mittels amtlicher Publikation stellt die ultima ratio dar und kommt namentlich dann in Betracht, wenn trotz zumutbaren, der jeweiligen Sachlage angemessenen Nachforschungen der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt ist (vgl. BGE 136 III 571 E. 5; Urteil 2C_87/2025 vom 20. August 2025 E. 3.2.1).
3.3. In der vorliegenden Angelegenheit bringt der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der amtlichen Publikation vor und macht geltend, aufgrund der fehlerhaften Eröffnung sei die Verfügung vom 21. Februar 2020 nichtig.
3.3.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig, d. h. absolut unwirksam, sind sie nach der sogenannten Evidenztheorie einzig dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel (1) besonders schwer ist, wenn er sich (2) als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und (3) die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Sind die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung stellen nur ganz ausnahmsweise Nichtigkeitsgründe dar. Als solche fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 152 I 9 E. 4.1; 150 II 244 E. 4.2.1; 147 IV 93 E. 1.4.4).
3.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, das Migrationsamt habe nicht von einem unbekannten Aufenthalt ausgehen dürfen. Die Voraussetzungen für eine amtliche Publikation seien nicht erfüllt gewesen (vgl. auch E. 4.1 hiernach). Damit vermag er indes nicht die Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Februar 2020 darzutun. Von Nichtigkeit wird etwa ausgegangen, wenn eine Verfügung überhaupt nicht eröffnet wurde (vgl. BGE 152 I 9 E. 4.3.1 ff.; 122 I 97 E. 3a/bb; Urteile 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 3.5; 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1). Demgegenüber wird eine Verfügung, die auf dem Weg der amtlichen Publikation eröffnet wird, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, nicht als nichtig angesehen (vgl. BGE 136 III 571 E. 6.1).
3.3.3. Selbst wenn sich die Eröffnung der Verfügung mittels amtlicher Publikation als rechtsfehlerhaft erweist, was noch zu prüfen ist (vgl. E. 4 hiernach), liegt somit lediglich ein Eröffnungsmangel vor, der nur zur Anfechtbarkeit der Verfügung führt. Auch der blosse Umstand, dass die Verfügung vom 21. Februar 2020 nach der Befragung am 19. Februar 2020 erging und etwas mehr als eine Woche später am 28. Februar 2020 amtlich publiziert wurde, führt für sich selbst nicht zur Nichtigkeit der Verfügung. Dass die Rückstufungsverfügung inhaltlich schwerwiegend fehlerhaft wäre, ist im Ergebnis weder offenkundig noch wird dies substanziiert vorgetragen (vgl. auch E. 4.5 hiernach).
3.4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 21. Februar 2020 nichtig sei, ist ihm nach dem Gesagten nicht zu folgen.
4.
Der Beschwerdeführer bringt für den Fall, dass die Verfügung vom 21. Februar 2020 nicht nichtig sei, vor, diese sei ihm nicht korrekt eröffnet worden, weshalb die Frist für deren Anfechtung erst mit seiner effektiven Kenntnisnahme zu laufen begonnen habe.
4.1. Der Beschwerdeführer führt aus, das kantonale Verfahrensrecht regle, unter welchen Umständen eine amtliche Publikation zulässig sei. Es sei keiner dieser Umstände gegeben. Zwar habe er keine Meldeadresse gehabt. Jedoch sei sein Aufenthalt auch nicht unbekannt gewesen, da er sich immer in der Stadt Zürich aufgehalten und dies auch so zu Protokoll gegeben habe. Er sei nie im Ausland gewesen. Die Eröffnung der Verfügung vom 21. Februar 2020 durch amtliche Publikation wegen unbekannten Aufenthalts sei daher nicht zulässig gewesen. Ausserdem habe das Migrationsamt nicht sämtliche zumutbaren und sachlichen Nachforschungen vorgenommen, um ihm die Verfügung individuell zuzustellen. In den Akten, so der Beschwerdeführer, seien keine Zustellversuche dokumentiert. Vielmehr habe das Migrationsamt die Verfügung wenige Tage nach der Befragung - mithin umgehend - amtlich publiziert. Werde die Verfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt, ist nach Auffassung des Beschwerdeführers für den Beginn der Rechtsmittelfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme abzustellen.
4.2. Schriftliche Anordnungen sind laut § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet. Gemäss § 10 Abs. 3 VRG/ZH kann eine Anordnung amtlich veröffentlicht werden, wenn sie nicht zugestellt werden kann (lit. a), zahlreichen Personen mitgeteilt werden müsste (lit. b), Personen unbekannten Aufenthalts mitgeteilt werden müsste (lit. c) oder Personen mitgeteilt werden müsste, die sich nur mit unverhältnismässigem Aufwand vollzählig bestimmen lassen (lit. d). Der Fristenlauf für die Rekurserhebung beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (vgl. § 22 Abs. 2 VRG/ZH).
4.3. Die Regelung in § 10 VRG/ZH konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Deshalb muss das Vorgehen des Migrationsamts grundsätzlich den Vorgaben entsprechen, die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben (vgl. Urteil 2C_87/2025 vom 20. August 2025 E. 3.2.1). Das Bundesgericht prüft - als Frage der richtigen Anwendung von Bundesverfassungsrecht - frei, ob die kantonalrechtlichen Voraussetzungen für eine amtliche Publikation vorliegen (vgl. E. 2 hiervor).
4.3.1. Die Vorinstanz stellt unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), das Migrationsamt habe dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2020 mündlich das rechtliche Gehör zur Rückstufung gewährt. Es habe ihn darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsbewilligung auf ein Jahr befristet sei und mit Zeitablauf erlösche. Daraufhin habe der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz, erwidert, er sei mit den Modalitäten des Verlängerungsverfahrens vertraut und werde eine Anschrift bekannt geben, sobald er mit einem Kollegen gesprochen habe. Zwar habe das Migrationsamt zwei Tage später, am 21. Februar 2020, die Rückstufungsverfügung erlassen und diese eine Woche später, am 28. Februar 2020, im kantonalen Amtsblatt publiziert. Jedoch habe sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Zusicherung erst zwei Jahre nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Rückstufung wieder beim Migrationsamt gemeldet (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils).
4.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet eine verfassungswidrige Anwendung von § 10 Abs. 3 lit. c VRG/ZH. Er sei nicht unbekannten Aufenthalts gewesen. Ihm ist nicht zu folgen: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab September 2013 in keiner Gemeinde mehr angemeldet war und über keine Meldeadresse mehr verfügte. Wie er selbst ausführt, wurde er nur aufgrund einer zufälligen Personenkontrolle durch die Polizei im Februar 2020 dem Migrationsamt zugeführt. Sodann stellte er dem Migrationsamt bei der Befragung in Aussicht, eine Postanschrift bekannt zu geben. Nach der Befragung vom 19. Februar 2020 musste er überdies mit dem Erlass einer Verfügung rechnen, zumal das Migrationsamt ankündigte, eine Rückstufung anzuordnen, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte (siehe auch sinngemäss zur Zustellfiktion anstelle vieler BGE 145 IV 252 E. 1.3.1). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er vorträgt, er habe sich immer in der Stadt Zürich aufgehalten und das Migrationsamt hätte ihn auf irgendeine Weise aufsuchen müssen. Unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsrechts durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass er im Verfügungszeitpunkt unbekannten Aufenthalts im Sinne von § 10 Abs. 3 lit. c VRG/ZH gewesen war.
4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie hätte im Umstand, dass die Verfügung vom 21. Februar 2020 umgehend amtlich publiziert worden sei, ein treuwidriges Vorgehen des Migrationsamts erkennen müssen, stösst er zumindest im Ergebnis ins Leere. Da er mit dem Erlass einer Verfügung aufgrund der konkreten Umstände rechnen musste und er am 19. Februar 2020 in Aussicht stellte, eine Meldeadresse mitzuteilen, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich proaktiv wieder beim Migrationsamt zu melden. Diesfalls hätte er, wie auch die Vorinstanz zutreffend erwägt, rechtzeitig von der Rückstufung Kenntnis erlangt. Er meldete sich aber erst am 15. März 2022 - d. h. über zwei Jahre später - wieder beim Migrationsamt. Da der Beschwerdeführer nachweislich unbekannten Aufenthalts war, erweist es sich im Ergebnis nicht als bundesverfassungswidrig, dass das Migrationsamt die Verfügung vom 21. Februar 2020 am 28. Februar 2020 amtlich publiziert hat.
4.3.4. Der Fristenlauf für die Rekurserhebung beginnt laut § 22 Abs. 2 VRG/ZH am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung, für den Fristenlauf auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme abzustellen, da das Migrationsamt die Verfügung vom 21. Februar 2020 in verfassungskonformer Weise amtlich publiziert hat. Mangels fristgerechter Anfechtung der Verfügung vom 21. Februar 2020 erwuchs die Rückstufung in Rechtskraft. Folglich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Niederlassungsbewilligung nicht verlängert.
4.4. Die Vorinstanz erwägt alsdann zutreffend, dass der Beschwerdeführer nunmehr über eine bis am 20. Februar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Juni 2023 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - mithin über zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit. Selbst wenn das Migrationsamt sein Gesuch vom 15. März 2022 um "Aktivierung der Niederlassungsbewilligung" als Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegengenommen hätte, wäre die Aufenthaltsbewilligung damals seit mehr als einem Jahr nicht mehr gültig gewesen (vgl. Bst. A.b f. hiervor).
4.4.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG (SR 142.20) erlischt die Bewilligung mit Ablauf der Gültigkeitsdauer. Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (vgl. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Wiedererteilung der Bewilligung geboten sein, wenn bei rechtzeitiger Gesuchstellung die Verlängerung bewilligt worden wäre (vgl. Urteile 2C_351/2025 vom 16. September 2025 E. 4.1; 2C_404/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 3.2). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht dazu führen, dass eine ausländische Person, die einst über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (vgl. Urteile 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 3.1; 2C_404/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; 2C_123/2017 vom 29. Mai 2017 E. 2.1).
4.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine fahrlässige verspätete Gesuchseinreichung vor, womit der Verlängerungsanspruch nicht erloschen sei. Er habe am 15. März 2022 um "Aktivierung der Niederlassungsbewilligung" ersucht und erst am 24. März 2022 aufgrund der Akteneinsicht durch die Beratungsstelle von der Rückstufungsverfügung vom 21. Februar 2020 Kenntnis erlangt. Nach dem bereits Ausgeführten kann sich der Beschwerdeführer indes nicht auf den Standpunkt stellen, er habe das Verlängerungsgesuch fahrlässig verspätet eingereicht. Wie bereits dargelegt, musste er mit dem Erlass einer Verfügung aufgrund der konkreten Umstände rechnen. Überdies stellte er dem Migrationsamt am 19. Februar 2020 in Aussicht, sich bei diesem wieder zu melden. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist und der Beschwerdeführer das Verlängerungsgesuch verspätet eingereicht hat.
4.5. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Nichtverlängerung respektive die unterbliebene Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung verletze Art. 8 EMRK .
4.5.1. Selbst wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch eingereicht hätte und er sich einschränkungslos auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz berufen kann (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9), liegt entgegen seiner Auffassung keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor: Zwar lebt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 in der Schweiz und er ist während seiner Anwesenheit nur 2014 während eines Monats von der Sozialhilfe unterstützt sowie lediglich einmal für einen eher geringen Betrag betrieben worden. Jedoch ist gestützt auf die unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen von einer misslungenen wirtschaftlichen Integration auszugehen. So ist er ab 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, obwohl er während der gesamten Zeit unbestrittenermassen gesund und arbeitsfähig war (vgl. auch E. 4.3 des angefochtenen Urteils).
4.5.2. Unter Berücksichtigung der wiederholten und zuletzt im Mai 2023 gezeigten Straffälligkeit sowie seiner auch in sozialer Hinsicht fehlenden Integration liegt unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens gesamthaft eine mangelhafte Integration vor. Im Weiteren trägt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht keine konkreten Gründe vor, weshalb ihm die Ausreise in sein Heimatland nicht möglich oder unzumutbar sein soll. So hat er auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet, dass ihm das Migrationsamt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b und lit. k AIG ebenfalls verweigert hat (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Ebenso trägt der Beschwerdeführer nicht vor, eine Beziehung zu seinem Schweizer Sohn zu pflegen, weshalb die Vorinstanz auch eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens von vornherein verneinen durfte.
4.5.3. Es liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, weshalb dem Beschwerdeführer weder ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt.
4.6. Im Lichte des Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Aufenthaltsbewilligung weder verlängert noch neu erteilt. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall seines Unterliegens, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da seine finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel angesichts des Umstands, dass die Verfügung vom 21. Februar 2020 bereits am 28. Februar 2020 amtlich publiziert worden ist, nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Dominik Züsli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger