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2C_494/2021

Erbschafts- und Schenkungssteuer; Parteientschädigung,

Bundesgericht · 2021-09-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_494/2021

Urteil vom 7. September 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Peter Volken,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten.

Gegenstand

Erbschafts- und Schenkungssteuer; Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Präsident, vom 6. Mai 2021 (2019/49).

Nach Einsicht

in die Beschwerde von A.________ vom 21. Juni 2021 gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 6. Mai 2021,

in das Schreiben von A.________ vom 2. September 2021, worin dieser den Rückzug der Beschwerde erklärt,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_494/2021 eröffnet hat,

dass die Instruktionsrichterin (hier: das präsidierende Mitglied; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG),

dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 BGG)

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Brunner