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2C_483/2010

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Bundesgericht · 2010-06-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_483/2010

Verfügung vom 22. Juni 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Filiz-Félice Aydemir,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 28. Mai 2010 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010,

in das Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2010, womit unter Hinweis auf den Umstand, dass das Kantonale Ausländeramt St. Gallen zwischenzeitlich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorbehaltlos und vollumfänglich zurückgezogen sowie um Abschreibung des Verfahrens ersucht wird,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann,

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG), und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller