Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 A.________ gelangte mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 26. August 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und gab an, er wolle Beschwerde gegen einen Entscheid vom 31. Juli 2025 erheben. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerde nicht beigelegt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt teilte dem Bundesgericht auf dessen Anfrage hin mit, dass am 31. Juli 2025 ein Urteil ergangen sei, mit welchem der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine gegen A.________ angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 23. Januar 2026, bestätigt habe. Das Appellationsgericht übermittelte dem Bundesgericht eine Kopie des Urteils.
E. 1.2 Da unklar war, ob sich die Eingabe des Beschwerdeführers tatsächlich gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 31. Juli 2025 richtete, wurde ihm mit Schreiben vom 1. September 2025 eine am 15. September 2025 ablaufende Frist angesetzt, um dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nachzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Der Beschwerdeführer leistete der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid nachzureichen, keine Folge und reichte auch keine weitere Eingabe ein. Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
E. 2 Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ). Vorliegend ist unklar, gegen welchen Entscheid sich die Eingabe des Beschwerdeführers richtet (vgl. E. 3.2 hiernach), wobei gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er ein in deutscher Sprache ergangenes Urteil anfechten will. Folglich wäre auch das bundesgerichtliche Verfahren in deutscher Sprache zu führen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er diese Sprache nicht beherrscht.
E. 3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sind die Rechtsschriften an das Bundesgericht in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). Richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen ( Art. 42 Abs. 3 BGG ). Fehlen namentlich die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 BGG ).
E. 3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid - trotz Aufforderung des Bundesgerichts - nicht innert Frist nachgereicht, sodass auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.
E. 3.3 Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Juli 2025 richtet, wäre darauf aus folgenden Gründen nicht einzutreten:
E. 3.4 Gemäss dem Urteil vom 31. Juli 2025 verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am 30. Juli 2025 die Wegweisung des aus Algerien stammenden Beschwerdeführers aus der Schweiz, nachdem dessen Asylgesuch mit Beschluss des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. Juli 2025 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war. Gleichentags verfügte das Migrationsamt gegen den Beschwerdeführer eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 23. Januar 2026. Das Appellationsgericht erwog, dass beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr bestehe, sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Zff. 3 und 4 AIG (SR 142.20) gegeben sei. Ebenso sei der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, da der Beschwerdeführer trotz eines bestehenden Einreiseverbots die Schweiz betreten habe. Sodann erwog das Appellationsgericht, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien möglich sei und beurteilte die angeordnete Haft als notwendig und verhältnismässig.
E. 3.5 In seiner knapp eine Seite umfassenden, handgeschriebenen Eingabe setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zur Bestätigung der angeordneten Ausschaffungshaft geführt haben. Vielmehr beschränkt er sich darauf, soweit verständlich, um Haftentlassung zu ersuchen, damit er nach Frankreich ausreisen könne, wo er Familienangehörige habe. Mit diesen Ausführungen vermag er indessen nicht rechtsgenüglich darzutun (vgl. E. 3.1 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft bejaht hat. Damit genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht.
E. 4.1 Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
E. 4.2 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_474/2025
Urteil vom 19. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4051 Basel.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 31. Juli 2025 (AUS.2025.88).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ gelangte mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 26. August 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und gab an, er wolle Beschwerde gegen einen Entscheid vom 31. Juli 2025 erheben. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerde nicht beigelegt.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt teilte dem Bundesgericht auf dessen Anfrage hin mit, dass am 31. Juli 2025 ein Urteil ergangen sei, mit welchem der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine gegen A.________ angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 23. Januar 2026, bestätigt habe. Das Appellationsgericht übermittelte dem Bundesgericht eine Kopie des Urteils.
1.2. Da unklar war, ob sich die Eingabe des Beschwerdeführers tatsächlich gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 31. Juli 2025 richtete, wurde ihm mit Schreiben vom 1. September 2025 eine am 15. September 2025 ablaufende Frist angesetzt, um dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nachzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern.
Der Beschwerdeführer leistete der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid nachzureichen, keine Folge und reichte auch keine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ). Vorliegend ist unklar, gegen welchen Entscheid sich die Eingabe des Beschwerdeführers richtet (vgl. E. 3.2 hiernach), wobei gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er ein in deutscher Sprache ergangenes Urteil anfechten will. Folglich wäre auch das bundesgerichtliche Verfahren in deutscher Sprache zu führen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er diese Sprache nicht beherrscht.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sind die Rechtsschriften an das Bundesgericht in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen).
Richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen ( Art. 42 Abs. 3 BGG ). Fehlen namentlich die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 BGG ).
3.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid - trotz Aufforderung des Bundesgerichts - nicht innert Frist nachgereicht, sodass auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.
3.3. Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Juli 2025 richtet, wäre darauf aus folgenden Gründen nicht einzutreten:
3.4. Gemäss dem Urteil vom 31. Juli 2025 verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am 30. Juli 2025 die Wegweisung des aus Algerien stammenden Beschwerdeführers aus der Schweiz, nachdem dessen Asylgesuch mit Beschluss des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. Juli 2025 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war. Gleichentags verfügte das Migrationsamt gegen den Beschwerdeführer eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 23. Januar 2026. Das Appellationsgericht erwog, dass beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr bestehe, sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Zff. 3 und 4 AIG (SR 142.20) gegeben sei. Ebenso sei der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, da der Beschwerdeführer trotz eines bestehenden Einreiseverbots die Schweiz betreten habe. Sodann erwog das Appellationsgericht, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien möglich sei und beurteilte die angeordnete Haft als notwendig und verhältnismässig.
3.5. In seiner knapp eine Seite umfassenden, handgeschriebenen Eingabe setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zur Bestätigung der angeordneten Ausschaffungshaft geführt haben. Vielmehr beschränkt er sich darauf, soweit verständlich, um Haftentlassung zu ersuchen, damit er nach Frankreich ausreisen könne, wo er Familienangehörige habe. Mit diesen Ausführungen vermag er indessen nicht rechtsgenüglich darzutun (vgl. E. 3.1 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft bejaht hat. Damit genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht.
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov