Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 09.06.2011 2C 472/2011 (2C_472/2011) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 09.06.2011 2C 472/2011 (2C_472/2011) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 09.06.2011 2C 472/2011 (2C_472/2011)
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_472/2011 Verfügung vom 9. Juni 2011 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________, Verband Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Saxer und Rechtsanwältin Nathalie Stoffel, gegen Schweizerischer Bundesrat. Gegenstand Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für das Schweizerische Metallgewerbe, Beschwerde gegen den Beschluss des Schweizerischen Bundesrats vom 11. April 2011. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Verbands Y.________, X.________, vom 1. Juni 2011 gegen den Beschluss des Schweizerischen Bundesrats vom 11. April 2011 über die Allgemeinverbindlicherklärung geänderter Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für das Schweizerische Metallgewerbe, in das Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2011, womit die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen wird, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG) und er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Juni 2011 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zünd Feller