opencaselaw.ch

2C_464/2026

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Bundesgericht ·II. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-09-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Der in Ägypten geborene A.________ reiste am 20. September 1990 erstmals in die Schweiz ein. Ab 2012 wurde er insgesamt sieben Mal aus der Schweiz ausgeschafft. Ungeachtet dessen und trotz bestehender Einreiseverbote kehrte er jeweils in die Schweiz zurück.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 23. Mai 2022 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Zudem sprach es eine Landesverweisung von sechs Jahren aus. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Nach Verbüssung der mit Urteil vom 23. Mai 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe tauchte A.________ unter.

B.

Am 30. Juni 2025 wurde A.________ in einem Rückkehrzentrum von der Kantonspolizei Zürich festgenommen. Er befand sich bis 5. Dezember 2025 in Haft. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 28. November 2025 die Ausschaffungshaft ab 5. Dezember 2025 an, was das Bezirksgericht Zürich (als Zwangsmassnahmengericht) mit Urteil vom 6. Dezember 2025 bestätigte. Das Gericht bewilligte die Ausschaffungshaft bis 5. März 2026.

Die Ausschaffungshaft wurde daraufhin zwei Mal verlängert (Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2026 und 30. Mai 2026), dies zuletzt bis 5. September 2026. A.________ focht die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 5. September 2026 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 27. Juli 2026 abwies.

C.

Am 10. August 2026 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2026. Er beantragt dessen Aufhebung und die sofortige Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 11. August 2026 wies das präsidierende Mitglied das Gesuch um sofortige Haftentlassung ab.

Das Migrationsamt lässt sich nicht vernehmen. Das Bezirksgericht (als Zwangsmassnahmengericht) verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt mit Eingabe vom 13. August 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration SEM nimmt am 24. August 2026 und der Beschwerdeführer am 2. September 2026 Stellung.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).

E. 1.1 Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1; Urteile 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 1.1; 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 1.2).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer befand sich gestützt auf die gerichtliche Haftprüfung bis zum 5. September 2026 in Ausschaffungshaft. Seine Festhaltung seit diesem Zeitpunkt beruht formell auf dem Haftverlängerungsentscheid vom 2. September 2026. Der kantonale Haftverlängerungsentscheid stützt sich auf die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen wie der beim Bundesgericht angefochtene Haftverlängerungsentscheid. Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein aktuelles Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.2 f.; Urteile 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 1.1; 2C_530/2025 vom 10. November 2025 E. 1.2; Art. 89 Abs. 1 BGG). Ausserdem rügt er vertretbar eine Verletzung der Garantien der EMRK (vgl. Art. 147 II 49 E. 1.2.1; Urteil 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 1.1).

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten und begründeten Rügen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).

E. 2.2 Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 III 408 E. 2.4). Eine solche Rüge ist qualifiziert (klar und detailliert) zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 73 E. 2.2).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer kritisiert die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht, weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich sind.

E. 3 Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Verlängerung der gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten Ausschaffungshaft.

E. 3.1 Voraussetzungen der Ausschaffungshaft bilden (1) ein erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteile 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 3.1; 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, mit Hinweisen). Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 AIG).

E. 3.2 Es ist unbestritten, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid und eine rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren vorliegen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Da er rechtskräftig wegen eines Verbrechens (Diebstahl) verurteilt wurde, liegt zudem ein Haftgrund vor (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens nicht kooperativ zeigte, weshalb die Verlängerung der Haft zulässig ist (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG; angefochtenes Urteil, E. 3.2). Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht jedoch gegen die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft und macht ausserdem geltend, die Behörden hätten das Verfahren nicht von Anfang an mit der gebotenen Beförderung behandelt.

E. 4 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs - als Element der Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft - zu Unrecht zu bejahen. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK .

E. 4.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 3.3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3, Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 3.3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6).

E. 4.2 Die Vorinstanz stellt hinsichtlich der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2026 als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte. Anlässlich eines konsularischen Gesprächs vom 8. Juli 2026 gab er jedoch an, Palästinenser zu sein. Daraufhin erachtete der ägyptische Konsul es als notwendig, mit seiner vorgesetzten Stelle Rücksprache zu nehmen. Zudem wünschte der Konsul eine Zusammenfassung des Falls des Beschwerdeführers durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie allfällige weitere Beweismittel (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2). Gemäss Feststellungen der Vorinstanz plante das SEM, diese Dokumente anfangs August zu erstellen und weitere Abklärungen bei den italienischen Behörden zu veranlassen, da der Beschwerdeführer im Rahmen von Dublin-Verfahren bereits sieben Mal nach Italien überstellt worden war (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2). Die Vorinstanz hält weiter fest, es liege eine ägyptische Passkopie vor, die auf den Namen des Beschwerdeführers laute. Auf dieser Grundlage folgert die Vorinstanz, es erscheine nicht als ausgeschlossen, dass eine Ausschaffung nach Ägypten innert absehbarer Frist möglich sei, denn es könne mit einer zeitnahen Identifikation gerechnet werden (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2).

E. 4.3 Das SEM macht in seiner Stellungnahme vom 24. August 2026 geltend, es habe der ägyptischen Botschaft Mitte Juli 2026 eine Verbalnote gesendet, in welcher den ägyptischen Behörden zugesichert worden sei, dass sie die Personen in die Schweiz zurückführen könne, bei denen sich nachträglich herausstelle, dass es sich (nach positiver Identifikation durch die ägyptischen Behörden) doch nicht um ägyptische Staatsangehörige handle. Eine Besprechung mit dem ägyptischen Konsul im Zusammenhang mit dieser Verbalnote sei in den kommenden Wochen vorgesehen.

E. 4.4 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist die Absehbarkeit des Vollzugs zu bejahen. Mit dem ägyptischen Pass, der gemäss Feststellungen der Vorinstanz auf den Namen des Beschwerdeführers lautet, bestehen Hinweise auf eine ägyptische Staatsangehörigkeit. Zudem haben die ägyptischen Behörden den Beschwerdeführer zumindest einmal als Staatsangehörigen identifiziert. Dass sie nach dem konsularischen Gespräch vom 8. Juli 2026 und gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers weitere Abklärungen veranlassten, führt nicht zum Wegfall der Absehbarkeit der Ausschaffungshaft. Ausserdem erweist sich die Haft nicht deshalb als rechtswidrig, weil sich der Austausch zwischen den Schweizer Behörden und dem ägyptischen Konsul aufgrund dessen Ferienabwesenheit in die Länge zog. Die nunmehr veranlassten Abklärungen gehen auch auf die unbestrittene (vgl. E. 3.2) fehlende Kooperation des Beschwerdeführers zurück. Entscheidend ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, dass zumindest eine konkrete Vollzugsperspektive für Ägypten besteht und im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer Weigerung der ägyptischen Behörden ausgegangen werden kann, den Wegweisungsvollzug nach Ägypten zu ermöglichen. Inwiefern darüber hinausgehend eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK vorliegen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf (Art. 106 Abs. 2 BGG).

E. 5 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz hätte gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip eine mildere Massnahme als die Ausschaffungshaft anordnen müssen.

E. 5.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste noch wirksame Mittel einzusetzen. Die Anordnung und Aufrechterhaltung von Haft setzt in diesem Sinn voraus, dass Alternativen zum Freiheitsentzug nicht in Frage kommen (vgl. Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.1; 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1 f., je mit Hinweisen). Dabei bildet das Verhalten der ausländischen Person einen wichtigen Gesichtspunkt. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wegweisungsvollzug nicht durch mildere Massnahmen - wie die Meldepflicht, die Sicherstellung oder Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e AIG) - sicherstellen lässt, erweist sich die Ausschaffungshaft als erforderlich (Urteil 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.1).

E. 5.2 Gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verfügt der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und entzog sich in der Vergangenheit mehrfach den Schweizer Behörden (angefochtenes Urteil, E. 3.5). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht stichhaltig. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zuletzt in einem Ausschaffungszentrum aufhielt, bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er sich zukünftig der Wegweisung entziehen könnte. Er tat dies in der Vergangenheit bereits mehrfach. Eine Meldepflicht, die ein Mindestmass an Kooperationswillen voraussetzt, erweist sich deshalb als untauglich. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer an eine lokale Eingrenzung halten würde. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz verbleibt als einzige wirksame und damit verhältnismässige Massnahme der Freiheitsentzug.

E. 6 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

E. 6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1; Urteile 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3; 2C_586/2022 vom 10. August 2022 E. 3.2.3). Befindet sich der weggewiesene Ausländer in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, so sind die Behörden bei klarer ausländerrechtlicher Ausgangslage verpflichtet, die notwendigen Schritte nach Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten, damit der Betroffene nicht unnötig oder nicht unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen werden muss (BGE 130 II 488 E. 4.1; 124 II 49 E. 3a; Urteile 2C_79/2017 vom 13. Februar 2017 E. 3.3; 2A.412/2004 vom 29. Juli 2004 E. 2.3.1).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde nicht das Vorgehen der Behörden nach der Inhaftnahme im November 2025. Vielmehr macht er geltend, das Beschleunigungsgebot sei bereits vor diesem Zeitpunkt verletzt worden. Die Behörden hätten während der früheren Inhaftierungen aktiv und auf den Wegweisungsvollzug hinwirken müssen. Spätestens anlässlich eines Ausreisegesprächs vom 3. Oktober 2023 sei klar geworden, dass der Beschwerdeführer bei der Papierbeschaffung mitwirken werde. Die Schweizer Behörden seien deshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt gehalten gewesen, die Beschaffung eines Ersatzreisepapiers über die konsularische Vertretung von Ägypten einzuleiten, was jedoch effektiv erst am 19. Mai 2025 und damit rund 19 Monate zu spät geschehen sei.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer befand sich eigenen Angaben zufolge in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 in Haft und war in diesem Zeitpunkt aufgrund der Landesverweisung verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Für diesen Zeitpunkt sind keine Bemühungen zur Durchsetzung einer Entfernungsmassnahme festgestellt. Die Behörden wären in diesem Zeitpunkt jedoch nur dann verpflichtet gewesen, die notwendigen Schritte einzuleiten, wenn die ausländerrechtliche Ausgangslage klar gewesen wäre (vgl. E. 6.1). Davon kann nicht ausgegangen werden. Zwar bestand gestützt auf die Landesverweisung eine Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers. Dieser tauchte jedoch nach eigenen Angaben unter, bevor ihn die Behörden Ende September 2023 in Haft nahmen. Es ist nicht aktenkundig, wo sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit aufhielt. Im Hinblick auf Vollzugsbemühungen hätte sich die Frage gestellt, ob gegenüber dem Beschwerdeführer erneut eine Wegweisungsverfügung zu erlassen war (vgl. dazu nunmehr Urteile 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 4; 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1). Durch sein wiederholtes Untertauchen vor bzw. nach der Verbüssung von Haftstrafen schuf der Beschwerdeführer mit anderen Worten eine ausländerrechtliche Ausgangslage, die nicht klar im Sinn der Rechtsprechung war. Die Behörden waren deshalb nicht verpflichtet, Vollzugsbemühungen während der

strafrechtlichen Haft zu unternehmen. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass das SEM am 19. Mai 2025 eine Identifikationsanfrage an die ägyptischen Behörden sendete und es in der Folge zu Verzögerungen kam, die nicht im Verantwortungsbereich der Schweizer Behörden liegen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.4.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.

E. 7 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote erscheint mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand leicht überhöht und ist entsprechend angemessen zu kürzen (vgl. Art. 10 und 12 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, wird mit Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
  5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_464/2026

Urteil vom 11. September 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,

Gerichtsschreiber Plattner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

2. Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. Juli 2026 (VB.2026.00410).

Sachverhalt:

A.

Der in Ägypten geborene A.________ reiste am 20. September 1990 erstmals in die Schweiz ein. Ab 2012 wurde er insgesamt sieben Mal aus der Schweiz ausgeschafft. Ungeachtet dessen und trotz bestehender Einreiseverbote kehrte er jeweils in die Schweiz zurück.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 23. Mai 2022 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Zudem sprach es eine Landesverweisung von sechs Jahren aus. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Nach Verbüssung der mit Urteil vom 23. Mai 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe tauchte A.________ unter.

B.

Am 30. Juni 2025 wurde A.________ in einem Rückkehrzentrum von der Kantonspolizei Zürich festgenommen. Er befand sich bis 5. Dezember 2025 in Haft. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 28. November 2025 die Ausschaffungshaft ab 5. Dezember 2025 an, was das Bezirksgericht Zürich (als Zwangsmassnahmengericht) mit Urteil vom 6. Dezember 2025 bestätigte. Das Gericht bewilligte die Ausschaffungshaft bis 5. März 2026.

Die Ausschaffungshaft wurde daraufhin zwei Mal verlängert (Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2026 und 30. Mai 2026), dies zuletzt bis 5. September 2026. A.________ focht die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 5. September 2026 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 27. Juli 2026 abwies.

C.

Am 10. August 2026 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2026. Er beantragt dessen Aufhebung und die sofortige Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 11. August 2026 wies das präsidierende Mitglied das Gesuch um sofortige Haftentlassung ab.

Das Migrationsamt lässt sich nicht vernehmen. Das Bezirksgericht (als Zwangsmassnahmengericht) verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt mit Eingabe vom 13. August 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration SEM nimmt am 24. August 2026 und der Beschwerdeführer am 2. September 2026 Stellung.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1; Urteile 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 1.1; 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 1.2).

1.2. Der Beschwerdeführer befand sich gestützt auf die gerichtliche Haftprüfung bis zum 5. September 2026 in Ausschaffungshaft. Seine Festhaltung seit diesem Zeitpunkt beruht formell auf dem Haftverlängerungsentscheid vom 2. September 2026. Der kantonale Haftverlängerungsentscheid stützt sich auf die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen wie der beim Bundesgericht angefochtene Haftverlängerungsentscheid. Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein aktuelles Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.2 f.; Urteile 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 1.1; 2C_530/2025 vom 10. November 2025 E. 1.2; Art. 89 Abs. 1 BGG). Ausserdem rügt er vertretbar eine Verletzung der Garantien der EMRK (vgl. Art. 147 II 49 E. 1.2.1; Urteil 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 1.1).

1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten und begründeten Rügen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).

2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 III 408 E. 2.4). Eine solche Rüge ist qualifiziert (klar und detailliert) zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 73 E. 2.2).

2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht, weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich sind.

3.

Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Verlängerung der gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten Ausschaffungshaft.

3.1. Voraussetzungen der Ausschaffungshaft bilden (1) ein erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteile 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 3.1; 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, mit Hinweisen). Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 AIG).

3.2. Es ist unbestritten, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid und eine rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren vorliegen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Da er rechtskräftig wegen eines Verbrechens (Diebstahl) verurteilt wurde, liegt zudem ein Haftgrund vor (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens nicht kooperativ zeigte, weshalb die Verlängerung der Haft zulässig ist (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG; angefochtenes Urteil, E. 3.2). Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht jedoch gegen die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft und macht ausserdem geltend, die Behörden hätten das Verfahren nicht von Anfang an mit der gebotenen Beförderung behandelt.

4.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs - als Element der Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft - zu Unrecht zu bejahen. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK .

4.1. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 3.3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3, Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 3.3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6).

4.2. Die Vorinstanz stellt hinsichtlich der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2026 als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte. Anlässlich eines konsularischen Gesprächs vom 8. Juli 2026 gab er jedoch an, Palästinenser zu sein. Daraufhin erachtete der ägyptische Konsul es als notwendig, mit seiner vorgesetzten Stelle Rücksprache zu nehmen. Zudem wünschte der Konsul eine Zusammenfassung des Falls des Beschwerdeführers durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie allfällige weitere Beweismittel (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2). Gemäss Feststellungen der Vorinstanz plante das SEM, diese Dokumente anfangs August zu erstellen und weitere Abklärungen bei den italienischen Behörden zu veranlassen, da der Beschwerdeführer im Rahmen von Dublin-Verfahren bereits sieben Mal nach Italien überstellt worden war (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2). Die Vorinstanz hält weiter fest, es liege eine ägyptische Passkopie vor, die auf den Namen des Beschwerdeführers laute. Auf dieser Grundlage folgert die Vorinstanz, es erscheine nicht als ausgeschlossen, dass eine Ausschaffung nach Ägypten innert absehbarer Frist möglich sei, denn es könne mit einer zeitnahen Identifikation gerechnet werden (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2).

4.3. Das SEM macht in seiner Stellungnahme vom 24. August 2026 geltend, es habe der ägyptischen Botschaft Mitte Juli 2026 eine Verbalnote gesendet, in welcher den ägyptischen Behörden zugesichert worden sei, dass sie die Personen in die Schweiz zurückführen könne, bei denen sich nachträglich herausstelle, dass es sich (nach positiver Identifikation durch die ägyptischen Behörden) doch nicht um ägyptische Staatsangehörige handle. Eine Besprechung mit dem ägyptischen Konsul im Zusammenhang mit dieser Verbalnote sei in den kommenden Wochen vorgesehen.

4.4. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist die Absehbarkeit des Vollzugs zu bejahen. Mit dem ägyptischen Pass, der gemäss Feststellungen der Vorinstanz auf den Namen des Beschwerdeführers lautet, bestehen Hinweise auf eine ägyptische Staatsangehörigkeit. Zudem haben die ägyptischen Behörden den Beschwerdeführer zumindest einmal als Staatsangehörigen identifiziert. Dass sie nach dem konsularischen Gespräch vom 8. Juli 2026 und gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers weitere Abklärungen veranlassten, führt nicht zum Wegfall der Absehbarkeit der Ausschaffungshaft. Ausserdem erweist sich die Haft nicht deshalb als rechtswidrig, weil sich der Austausch zwischen den Schweizer Behörden und dem ägyptischen Konsul aufgrund dessen Ferienabwesenheit in die Länge zog. Die nunmehr veranlassten Abklärungen gehen auch auf die unbestrittene (vgl. E. 3.2) fehlende Kooperation des Beschwerdeführers zurück. Entscheidend ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, dass zumindest eine konkrete Vollzugsperspektive für Ägypten besteht und im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer Weigerung der ägyptischen Behörden ausgegangen werden kann, den Wegweisungsvollzug nach Ägypten zu ermöglichen. Inwiefern darüber hinausgehend eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK vorliegen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf (Art. 106 Abs. 2 BGG).

5.

Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz hätte gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip eine mildere Massnahme als die Ausschaffungshaft anordnen müssen.

5.1. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste noch wirksame Mittel einzusetzen. Die Anordnung und Aufrechterhaltung von Haft setzt in diesem Sinn voraus, dass Alternativen zum Freiheitsentzug nicht in Frage kommen (vgl. Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.1; 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1 f., je mit Hinweisen). Dabei bildet das Verhalten der ausländischen Person einen wichtigen Gesichtspunkt. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wegweisungsvollzug nicht durch mildere Massnahmen - wie die Meldepflicht, die Sicherstellung oder Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e AIG) - sicherstellen lässt, erweist sich die Ausschaffungshaft als erforderlich (Urteil 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.1).

5.2. Gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verfügt der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und entzog sich in der Vergangenheit mehrfach den Schweizer Behörden (angefochtenes Urteil, E. 3.5). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht stichhaltig. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zuletzt in einem Ausschaffungszentrum aufhielt, bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er sich zukünftig der Wegweisung entziehen könnte. Er tat dies in der Vergangenheit bereits mehrfach. Eine Meldepflicht, die ein Mindestmass an Kooperationswillen voraussetzt, erweist sich deshalb als untauglich. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer an eine lokale Eingrenzung halten würde. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz verbleibt als einzige wirksame und damit verhältnismässige Massnahme der Freiheitsentzug.

6.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

6.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1; Urteile 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3; 2C_586/2022 vom 10. August 2022 E. 3.2.3). Befindet sich der weggewiesene Ausländer in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, so sind die Behörden bei klarer ausländerrechtlicher Ausgangslage verpflichtet, die notwendigen Schritte nach Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten, damit der Betroffene nicht unnötig oder nicht unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen werden muss (BGE 130 II 488 E. 4.1; 124 II 49 E. 3a; Urteile 2C_79/2017 vom 13. Februar 2017 E. 3.3; 2A.412/2004 vom 29. Juli 2004 E. 2.3.1).

6.2. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde nicht das Vorgehen der Behörden nach der Inhaftnahme im November 2025. Vielmehr macht er geltend, das Beschleunigungsgebot sei bereits vor diesem Zeitpunkt verletzt worden. Die Behörden hätten während der früheren Inhaftierungen aktiv und auf den Wegweisungsvollzug hinwirken müssen. Spätestens anlässlich eines Ausreisegesprächs vom 3. Oktober 2023 sei klar geworden, dass der Beschwerdeführer bei der Papierbeschaffung mitwirken werde. Die Schweizer Behörden seien deshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt gehalten gewesen, die Beschaffung eines Ersatzreisepapiers über die konsularische Vertretung von Ägypten einzuleiten, was jedoch effektiv erst am 19. Mai 2025 und damit rund 19 Monate zu spät geschehen sei.

6.3. Der Beschwerdeführer befand sich eigenen Angaben zufolge in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 in Haft und war in diesem Zeitpunkt aufgrund der Landesverweisung verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Für diesen Zeitpunkt sind keine Bemühungen zur Durchsetzung einer Entfernungsmassnahme festgestellt. Die Behörden wären in diesem Zeitpunkt jedoch nur dann verpflichtet gewesen, die notwendigen Schritte einzuleiten, wenn die ausländerrechtliche Ausgangslage klar gewesen wäre (vgl. E. 6.1). Davon kann nicht ausgegangen werden. Zwar bestand gestützt auf die Landesverweisung eine Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers. Dieser tauchte jedoch nach eigenen Angaben unter, bevor ihn die Behörden Ende September 2023 in Haft nahmen. Es ist nicht aktenkundig, wo sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit aufhielt. Im Hinblick auf Vollzugsbemühungen hätte sich die Frage gestellt, ob gegenüber dem Beschwerdeführer erneut eine Wegweisungsverfügung zu erlassen war (vgl. dazu nunmehr Urteile 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 4; 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1). Durch sein wiederholtes Untertauchen vor bzw. nach der Verbüssung von Haftstrafen schuf der Beschwerdeführer mit anderen Worten eine ausländerrechtliche Ausgangslage, die nicht klar im Sinn der Rechtsprechung war. Die Behörden waren deshalb nicht verpflichtet, Vollzugsbemühungen während der

strafrechtlichen Haft zu unternehmen. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass das SEM am 19. Mai 2025 eine Identifikationsanfrage an die ägyptischen Behörden sendete und es in der Folge zu Verzögerungen kam, die nicht im Verantwortungsbereich der Schweizer Behörden liegen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.4.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.

7.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote erscheint mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand leicht überhöht und ist entsprechend angemessen zu kürzen (vgl. Art. 10 und 12 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, wird mit Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: P. Plattner