Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 15. April 2023 beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich drei Katzenwelpen, die A.________ am 14. April 2023 in die Tierpraxis Zum Graf GmbH gebracht hatte, wegen Verdachts auf Verweigerung der notwendigen tierärztlichen Behandlung vorsorglich. Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 2. Juni 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.
Anlässlich einer am 19. April 2023 durchgeführten, unangemeldeten Kontrolle durch das Veterinäramt bei A.________ konnte unter anderem festgestellt werden, dass ihr Bestand elf adulte Katzen und zehn Welpen umfasste. Was ihr Zuchtmanagement betrifft, habe A.________ angegeben, jährlich nicht mehr als fünf Würfe bzw. 20 Welpen zu haben und durch Verabreichung der Pille zu verhüten. Der Katzenbestand befinde sich unter einer Giardienbehandlung durch ihre Haustierärztin. Sodann habe A.________ erklärt, sie würde ihren Welpen bei Bedarf ohne tierärztliche Anweisung ein Gemisch aus Glucose und Natriumchlorid subkutan injizieren.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 ordnete das Veterinäramt unter anderem, dass die drei Katzen unter Auflagen nach Eintreten der Rechtskraft dieser Verfügung in die Obhut von A.________ übergeben würden (Dispositiv-Ziff. I). Ferner wurde gegen A.________ bis auf unbestimmte Zeit ein Zuchtverbot ausgesprochen, welches auf dem Gebiet der ganzen Schweiz gilt (Dispositiv-Ziff. III). A.________ wurde zudem verpflichtet, innert Frist von 30 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft der Verfügung alle Katzen älter als acht Wochen bei einem Tierarzt mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und bei ANIS registrieren zu lassen (Dispositiv-Ziff. IV).
Mit Rekursentscheid vom 16. Mai 2025 hob die Gesundheitsdirektion Dispositiv-Ziff. I sowie die weiteren auf die drei Katzen bezogenen Dispositiv-Ziff. der Verfügung des Veterinäramts auf, weil A.________ inzwischen auf diese Welpen verzichtet hatte. Zudem merkte sie vor, dass zwei weitere Dispositiv-Ziff. unangefochten geblieben seien. Im Weiteren wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde.
E. 1.3 Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mit Urteil vom 4. Dezember 2025 ab.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
E. 2 Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht und somit auch vor Bundesgericht bilden das unbefristet ausgesprochene schweizweite Zuchtverbot sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, alle Katzen, die älter als acht Wochen sind, bei einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
E. 3.1 Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 150 I 39 , nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung betreffend den Umgang mit Tieren (vgl. namentlich Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455] sowie u.a. Art. 3 Abs. 1, Art. 25 Abs. 4 und Art. 30 der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]) und die Massnahmen, welche die zuständige Behörde bei Missständen in der Tierhaltung oder Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung ergreifen kann (vgl. Art. 23 f. TSchG), dargelegt.
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz erwogen, dass diese gewerbsmässig Katzen der Rasse Maine Coon züchte; sie erfülle indessen die Anforderungen an eine rechtskonforme Bestandeskontrolle nicht, was einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung, namentlich gegen Art. 30 SchTV, darstelle. Zudem habe sie in mehrfacher, nicht unerheblicher Weise ihre Pflicht verletzt, kranke Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, pflegen und behandeln zu lassen ( Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG ). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass das Veterinäramt zu Recht eingeschritten sei und Massnahmen ergriffen habe. Sodann hat das Verwaltungsgericht die Verhältnismässigkeit der konkret angeordneten Massnahmen (Zuchtverbot und Kennzeichnungspflicht) geprüft und bejaht.
E. 3.4 In ihrer 18-seitigen handgeschriebenen Beschwerdeschrift beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, die Geschehnisse, die zur Anordnung der hier strittigen Massnahmen geführt haben, aus ihrer Perspektive zu schildern. Dabei beteuert sie, dass sie ihre Katzen liebe und gut für sie sorge und erhebt (nicht weiter substanziierte) Vorwürfe gegen die Tierärztinnen und das Veterinäramt. Weder sei sie mit der Situation überfordert noch sei sie eine schlechte Züchterin. Schliesslich bestreitet sie, eine gewerbsmässige Züchterin zu sein und stellt sich auf den Standpunkt, dass die angeordneten Massnahmen unzulässig seien, dies unter anderem, weil die Beweise nicht reichen würden.
Mit diesen Ausführungen unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht lediglich ihre eigene Sicht der Dinge; eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zur Abweisung ihrer Beschwerde geführt haben, bleibt weitgehend aus. Die Beschwerdeführerin legt weder substanziiert dar, dass die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich seien ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; zu den Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen vgl. u.a. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 140 III 16 E. 1.3.1), noch zeigt sie rechtsgenügend auf ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), dass das angefochtene Urteil Bundesrecht verletze. Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer hinreichenden Begründung.
E. 4.1 Auf die offensichtlich nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
E. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_43/2026
Urteil vom 9. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Tierschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Dezember 2025
(VB.2025.00377).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 15. April 2023 beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich drei Katzenwelpen, die A.________ am 14. April 2023 in die Tierpraxis Zum Graf GmbH gebracht hatte, wegen Verdachts auf Verweigerung der notwendigen tierärztlichen Behandlung vorsorglich. Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 2. Juni 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.
Anlässlich einer am 19. April 2023 durchgeführten, unangemeldeten Kontrolle durch das Veterinäramt bei A.________ konnte unter anderem festgestellt werden, dass ihr Bestand elf adulte Katzen und zehn Welpen umfasste. Was ihr Zuchtmanagement betrifft, habe A.________ angegeben, jährlich nicht mehr als fünf Würfe bzw. 20 Welpen zu haben und durch Verabreichung der Pille zu verhüten. Der Katzenbestand befinde sich unter einer Giardienbehandlung durch ihre Haustierärztin. Sodann habe A.________ erklärt, sie würde ihren Welpen bei Bedarf ohne tierärztliche Anweisung ein Gemisch aus Glucose und Natriumchlorid subkutan injizieren.
1.2. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 ordnete das Veterinäramt unter anderem, dass die drei Katzen unter Auflagen nach Eintreten der Rechtskraft dieser Verfügung in die Obhut von A.________ übergeben würden (Dispositiv-Ziff. I). Ferner wurde gegen A.________ bis auf unbestimmte Zeit ein Zuchtverbot ausgesprochen, welches auf dem Gebiet der ganzen Schweiz gilt (Dispositiv-Ziff. III). A.________ wurde zudem verpflichtet, innert Frist von 30 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft der Verfügung alle Katzen älter als acht Wochen bei einem Tierarzt mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und bei ANIS registrieren zu lassen (Dispositiv-Ziff. IV).
Mit Rekursentscheid vom 16. Mai 2025 hob die Gesundheitsdirektion Dispositiv-Ziff. I sowie die weiteren auf die drei Katzen bezogenen Dispositiv-Ziff. der Verfügung des Veterinäramts auf, weil A.________ inzwischen auf diese Welpen verzichtet hatte. Zudem merkte sie vor, dass zwei weitere Dispositiv-Ziff. unangefochten geblieben seien. Im Weiteren wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde.
1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mit Urteil vom 4. Dezember 2025 ab.
1.4. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht und somit auch vor Bundesgericht bilden das unbefristet ausgesprochene schweizweite Zuchtverbot sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, alle Katzen, die älter als acht Wochen sind, bei einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
3.
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
3.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 150 I 39 , nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
3.3. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung betreffend den Umgang mit Tieren (vgl. namentlich Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455] sowie u.a. Art. 3 Abs. 1, Art. 25 Abs. 4 und Art. 30 der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]) und die Massnahmen, welche die zuständige Behörde bei Missständen in der Tierhaltung oder Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung ergreifen kann (vgl. Art. 23 f. TSchG), dargelegt.
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz erwogen, dass diese gewerbsmässig Katzen der Rasse Maine Coon züchte; sie erfülle indessen die Anforderungen an eine rechtskonforme Bestandeskontrolle nicht, was einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung, namentlich gegen Art. 30 SchTV, darstelle. Zudem habe sie in mehrfacher, nicht unerheblicher Weise ihre Pflicht verletzt, kranke Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, pflegen und behandeln zu lassen ( Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG ). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass das Veterinäramt zu Recht eingeschritten sei und Massnahmen ergriffen habe. Sodann hat das Verwaltungsgericht die Verhältnismässigkeit der konkret angeordneten Massnahmen (Zuchtverbot und Kennzeichnungspflicht) geprüft und bejaht.
3.4. In ihrer 18-seitigen handgeschriebenen Beschwerdeschrift beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, die Geschehnisse, die zur Anordnung der hier strittigen Massnahmen geführt haben, aus ihrer Perspektive zu schildern. Dabei beteuert sie, dass sie ihre Katzen liebe und gut für sie sorge und erhebt (nicht weiter substanziierte) Vorwürfe gegen die Tierärztinnen und das Veterinäramt. Weder sei sie mit der Situation überfordert noch sei sie eine schlechte Züchterin. Schliesslich bestreitet sie, eine gewerbsmässige Züchterin zu sein und stellt sich auf den Standpunkt, dass die angeordneten Massnahmen unzulässig seien, dies unter anderem, weil die Beweise nicht reichen würden.
Mit diesen Ausführungen unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht lediglich ihre eigene Sicht der Dinge; eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zur Abweisung ihrer Beschwerde geführt haben, bleibt weitgehend aus. Die Beschwerdeführerin legt weder substanziiert dar, dass die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich seien ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; zu den Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen vgl. u.a. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 140 III 16 E. 1.3.1), noch zeigt sie rechtsgenügend auf ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), dass das angefochtene Urteil Bundesrecht verletze. Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer hinreichenden Begründung.
4.
4.1. Auf die offensichtlich nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov