Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der 1992 geborene A.________, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, reiste am 20. März 2022 in die Schweiz ein und heiratete am 22. April 2022 in U.________eine Schweizer Bürgerin. Am 13. Mai 2022 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, zuletzt befristet bis am 21. April 2025.
Nachdem sich das Paar getrennt hatte, wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ am 3. Juli 2025 ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
E. 1.2 Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. August 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 16. Juni 2026 ab.
E. 1.3 A.________erhebt mit Eingabe vom 24. Juli 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht bzw. an das Migrationsamt zurückzuweisen. Prozessual beantragt er, es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
E. 2.1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).
E. 2.2 Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
E. 3.1 Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung ist am 21. April 2025 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. auf die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung habe.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer, der im bundesgerichtlichen Verfahren unter anderem eine vom 20. Juli 2026 datierte Scheidungsvereinbarung ins Recht legt, anerkennt, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau keine relevante Ehegemeinschaft mehr besteht. Folglich kann er aus Art. 42 AIG (SR 142.20) keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten, was er im Übrigen auch nicht tut. Er beruft sich indessen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG .
E. 3.3 Die Vorinstanz hat - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung - die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft vorliegt, d.h wenn die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. dazu u.a. BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_521/2025 vom 26. Februar 2026 E. 5.1; 2C_365/2025 vom 4. November 2025 E. 5.1). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgehalten, dass das Paar zwar vom 22. April 2022 bis 31. Juli 2025 und somit mehr als drei Jahre in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt habe. Allerdings habe die Ehefrau angegeben, dass ihr Ehewille bereits im Februar 2025 erloschen sei. Spätestens mit dem Abschluss einer Trennungsvereinbarung am 17. April 2025 habe keine eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, auch wenn der Beschwerdeführer weiterhin im Haus der Ehefrau gelebt habe. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die eheliche Gemeinschaft bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist aufgegeben worden sei, sodass der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Bewilligungsanspruch ableiten könne.
E. 3.4 Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 4.6.2; 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.1; 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.4.1). An die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind (Art. 105 Abs. 2 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 140 III 16 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Zeitpunkt der tatsächlichen Auflösung der Ehegemeinschaft unvollständig und einseitig beurteilt, da sie sich ausschliesslich auf Erklärungen seiner damaligen Ehefrau gestützt und zu wenig berücksichtigt habe, dass sein eigener Ehewille fortbestanden habe. Mit diesen Vorbringen, die über blosse allgemeine Behauptungen nicht hinausgehen, vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. das (Fort) bestehen des gegenseitigen Ehewillens willkürlich seien. Auch legt er nicht dar, inwiefern die Berücksichtigung des Umstands, dass sein Ehewille, wie er behauptet, "während der ganzen Ehe" bestanden habe, zu einem anderen Verfahrensausgang hätte führen müssen. Folglich ist auf den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, wonach die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, abzustellen. Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Bewilligungsanspruch ableiten. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang seine Vorbringen zu seiner angeblich erfolgreichen Integration, zumal die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. u.a. BGE 140 II 289 E. 3.5.3; Urteile 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 5.2; 2C_265/2025 vom 13. November 2025 E. 3.2).
E. 3.5 Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Namentlich macht der Beschwerdeführer keinen nachehelichen Bewilligungsanspruch wegen wichtiger persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer, der sich erst seit März 2022 in der Schweiz aufhält, aus dem Schutz seines Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) und der in BGE 144 I 266 aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht substanziiert dargetan. Ausser Betracht fällt schliesslich die Berufung auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, da der Beschwerdeführer, dessen eheliche Gemeinschaft endgültig aufgelöst wurde, nicht behauptet, über Kernfamilie in der Schweiz zu verfügen.
E. 4.1 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
E. 4.2 Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses (sinngemäss) auch um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, wäre das Gesuch infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt somit die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_427/2026
Urteil vom 28. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Juni 2026 (VB.2025.00653).
Erwägungen:
1.
1.1. Der 1992 geborene A.________, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, reiste am 20. März 2022 in die Schweiz ein und heiratete am 22. April 2022 in U.________eine Schweizer Bürgerin. Am 13. Mai 2022 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, zuletzt befristet bis am 21. April 2025.
Nachdem sich das Paar getrennt hatte, wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ am 3. Juli 2025 ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. August 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 16. Juni 2026 ab.
1.3. A.________erhebt mit Eingabe vom 24. Juli 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht bzw. an das Migrationsamt zurückzuweisen. Prozessual beantragt er, es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
3.
3.1. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung ist am 21. April 2025 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. auf die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung habe.
3.2. Der Beschwerdeführer, der im bundesgerichtlichen Verfahren unter anderem eine vom 20. Juli 2026 datierte Scheidungsvereinbarung ins Recht legt, anerkennt, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau keine relevante Ehegemeinschaft mehr besteht. Folglich kann er aus Art. 42 AIG (SR 142.20) keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten, was er im Übrigen auch nicht tut. Er beruft sich indessen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG .
3.3. Die Vorinstanz hat - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung - die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft vorliegt, d.h wenn die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. dazu u.a. BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_521/2025 vom 26. Februar 2026 E. 5.1; 2C_365/2025 vom 4. November 2025 E. 5.1). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgehalten, dass das Paar zwar vom 22. April 2022 bis 31. Juli 2025 und somit mehr als drei Jahre in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt habe. Allerdings habe die Ehefrau angegeben, dass ihr Ehewille bereits im Februar 2025 erloschen sei. Spätestens mit dem Abschluss einer Trennungsvereinbarung am 17. April 2025 habe keine eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, auch wenn der Beschwerdeführer weiterhin im Haus der Ehefrau gelebt habe. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die eheliche Gemeinschaft bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist aufgegeben worden sei, sodass der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Bewilligungsanspruch ableiten könne.
3.4. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 4.6.2; 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.1; 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.4.1). An die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind (Art. 105 Abs. 2 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 140 III 16 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Zeitpunkt der tatsächlichen Auflösung der Ehegemeinschaft unvollständig und einseitig beurteilt, da sie sich ausschliesslich auf Erklärungen seiner damaligen Ehefrau gestützt und zu wenig berücksichtigt habe, dass sein eigener Ehewille fortbestanden habe. Mit diesen Vorbringen, die über blosse allgemeine Behauptungen nicht hinausgehen, vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. das (Fort) bestehen des gegenseitigen Ehewillens willkürlich seien. Auch legt er nicht dar, inwiefern die Berücksichtigung des Umstands, dass sein Ehewille, wie er behauptet, "während der ganzen Ehe" bestanden habe, zu einem anderen Verfahrensausgang hätte führen müssen. Folglich ist auf den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, wonach die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, abzustellen. Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Bewilligungsanspruch ableiten. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang seine Vorbringen zu seiner angeblich erfolgreichen Integration, zumal die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. u.a. BGE 140 II 289 E. 3.5.3; Urteile 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 5.2; 2C_265/2025 vom 13. November 2025 E. 3.2).
3.5. Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Namentlich macht der Beschwerdeführer keinen nachehelichen Bewilligungsanspruch wegen wichtiger persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer, der sich erst seit März 2022 in der Schweiz aufhält, aus dem Schutz seines Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) und der in BGE 144 I 266 aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht substanziiert dargetan. Ausser Betracht fällt schliesslich die Berufung auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, da der Beschwerdeführer, dessen eheliche Gemeinschaft endgültig aufgelöst wurde, nicht behauptet, über Kernfamilie in der Schweiz zu verfügen.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
4.2. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses (sinngemäss) auch um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, wäre das Gesuch infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt somit die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov