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2C 427/2020

Bundesgericht · 2020-07-01 · Deutsch CH
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2014 und 2015 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 01.07.2020 2C 427/2020 (2C_427/2020) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 01.07.2020 2C 427/2020 (2C_427/2020) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 01.07.2020 2C 427/2020 (2C_427/2020)

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2014 und 2015 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_427/2020 Verfügung vom 1. Juli 2020 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Kocher. Verfahrensbeteiligte Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Beschwerdeführerin, gegen A.A.________, B.A.________. Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2014 und 2015, Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 12. Dezember 2019 (2019/5). Nach Einsicht in die Beschwerde der Steuerverwaltung des Kantons Wallis (KSTV/VS) vom 22. Mai 2020, mit welcher diese sich gegen den Entscheid 2019/5 der Steuerrekurskommission des Kantons Walls vom 12. Dezember 2019 in Sachen Eheleute A.________ gewandt und um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2018 ersucht hatte, in das Schreiben der KSTV/VS vom 4. Juni 2020, worin diese den Rückzug der Beschwerde vom 22. Mai 2020 erklärt, in Erwägung, dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_427/2020 eröffnet hat, dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 73 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falles durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), worüber der Instruktionsrichter zu entscheiden hat (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass der Kanton Wallis in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig wird und dabei Vermögensinteressen wahrnimmt, weshalb ihm die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens auferlegt werden können (Art. 66 Abs. 4 BGG), dass im vorliegenden Fall aufgrund des Rückzugs der Beschwerde ein teilweiser Verzicht auf die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angezeigt ist, dass den Beschwerdegegnern, die sich vor Bundesgericht nicht vernehmen liessen, keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Juli 2020 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Kocher