Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung des Präsidenten vom 24. Juni 2026 stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt eine Eingabe von A.________ vom 22. Juni 2026 zur Kenntnisnahme dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt zu (Dispositiv-Ziff. 1), wies das sinngemäss gestellte Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie seinen Antrag auf Zustellung des Formulars Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) und gestattete ihm, den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- in zwei Raten zu leisten (Dispositiv-Ziff. 4). Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass der Rekurs dahinfalle, wenn eine der Raten nicht fristgerecht geleistet werde. In der Sache geht es um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und seine Wegweisung.
E. 1.2 A.________ erhebt mit Eingabe vom 21. Juli 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und bittet um die Chance, hier zu bleiben.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2026 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern.
Mit Eingabe vom 22. August 2026 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
E. 2.1 Die angefochtene Verfügung des Appellationsgerichts vom 24. Juni 2026, mit welcher insbesondere ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und er - unter Androhung des Dahinfallens des Rekurses - aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- in zwei Raten zu bezahlen, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1). Angesichts des Verfahrensausgangs kann vorliegend offenbleiben, ob in der Sache mit Blick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist oder lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zur Verfügung steht.
E. 2.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
- nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung gelangt). Rechtsprechungsgemäss entfalten Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.1).
E. 2.3 Allerdings haben nach Art. 42 BGG die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von den hier nicht massgebenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG ]; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
E. 2.4 Gemäss der angefochtenen Verfügung richtet sich die beim Appellationsgericht erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 1. April 2026, mit welchem dieses auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten ist, weil er das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet habe.
Das Appellationsgericht hat die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt, unter welchen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV besteht, d.h. wenn der Gesuchsteller prozessual bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Es hat sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Konkret hat die Vorinstanz erwogen, dass jegliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Departements und jegliche auf den Nichteintretensentscheid bezogene Begründung fehle.
E. 2.5 Der Beschwerdeführer setzt sich weder in seiner Eingabe vom 21. Juli 2026 noch in der Beschwerdeergänzung vom 22. August 2026 mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geführt haben. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine gesundheitlichen Probleme und seine Arbeitsbemühungen zu schildern. Zudem behauptet er, dass er nun einen Arbeitsvertrag habe und versuchen werden, die Ratenzahlungen möglichst schnell zu leisten. Damit legt er in keiner Weise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) dar, dass die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV verletzt habe, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung.
E. 3.1 Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
E. 3.2 Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_424/2026
Urteil vom 28. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 24. Juni 2026 (VD.2026.79).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung des Präsidenten vom 24. Juni 2026 stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt eine Eingabe von A.________ vom 22. Juni 2026 zur Kenntnisnahme dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt zu (Dispositiv-Ziff. 1), wies das sinngemäss gestellte Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie seinen Antrag auf Zustellung des Formulars Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) und gestattete ihm, den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- in zwei Raten zu leisten (Dispositiv-Ziff. 4). Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass der Rekurs dahinfalle, wenn eine der Raten nicht fristgerecht geleistet werde. In der Sache geht es um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und seine Wegweisung.
1.2. A.________ erhebt mit Eingabe vom 21. Juli 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und bittet um die Chance, hier zu bleiben.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2026 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern.
Mit Eingabe vom 22. August 2026 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die angefochtene Verfügung des Appellationsgerichts vom 24. Juni 2026, mit welcher insbesondere ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und er - unter Androhung des Dahinfallens des Rekurses - aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- in zwei Raten zu bezahlen, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1). Angesichts des Verfahrensausgangs kann vorliegend offenbleiben, ob in der Sache mit Blick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist oder lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zur Verfügung steht.
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
- nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung gelangt). Rechtsprechungsgemäss entfalten Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.1).
2.3. Allerdings haben nach Art. 42 BGG die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von den hier nicht massgebenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG ]; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.4. Gemäss der angefochtenen Verfügung richtet sich die beim Appellationsgericht erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 1. April 2026, mit welchem dieses auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten ist, weil er das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet habe.
Das Appellationsgericht hat die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt, unter welchen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV besteht, d.h. wenn der Gesuchsteller prozessual bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Es hat sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Konkret hat die Vorinstanz erwogen, dass jegliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Departements und jegliche auf den Nichteintretensentscheid bezogene Begründung fehle.
2.5. Der Beschwerdeführer setzt sich weder in seiner Eingabe vom 21. Juli 2026 noch in der Beschwerdeergänzung vom 22. August 2026 mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geführt haben. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine gesundheitlichen Probleme und seine Arbeitsbemühungen zu schildern. Zudem behauptet er, dass er nun einen Arbeitsvertrag habe und versuchen werden, die Ratenzahlungen möglichst schnell zu leisten. Damit legt er in keiner Weise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) dar, dass die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV verletzt habe, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung.
3.
3.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov