Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der kubanische Staatsangehörige A.________ (geboren 1983) heiratete im Juli 2018 in der Heimat die 13 Jahre ältere Schweizerin C.________. Anfang August 2021 folgte er seiner Ehefrau in die Schweiz, wo ihm zum Verbleib bei dieser eine zuletzt bis am 1. August 2024 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 11. August 2023 teilte C.________ dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass A.________ und sie sich definitiv getrennt hätten und sie die Scheidung anstrebe. Ihr Ehemann sei am 29. Juli 2023, einen Tag nach der Einreise seines 2010 geborenen Sohns aus einer früheren Beziehung, B.________, aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, was A.________ im September 2023 gegenüber dem Migrationsamt bestätigte. Im Oktober 2023 ersuchte A.________ das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für seinen Sohn. Am 6. November 2025 wurde die Ehe von A.________ und C.________ geschieden.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie den Nachzug von B.________. Das Amt hielt Vater und Sohn dazu an, die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen. Die hiergegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 29. Januar 2026; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2026).
E. 1.3 A.________ und B.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2026 aufzuheben, A.________ die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und B.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, es sei ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtete vorsorglich auf Vernehmlassung.
E. 2.1 Die Beschwerdeführer berufen sich primär auf Art. 50 AIG . Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass mit Blick auf den Beschwerdeführer 1 die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 50 AIG erfüllt sind und der Beschwerdeführer 2 deshalb einen nachzugsrechtlichen Anspruch auf Verbleib bei seinem Vater hat, fällt die vorliegende Beschwerde insoweit nicht unter den Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG (vgl. Urteil 2C_183/2026 vom 1. Juli 2026 E. 2 mit Hinweisen). Ob die besagten Ansprüche tatsächlich bestehen, ist eine Frage der materiellen Prüfung und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten.
E. 2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insoweit, als sich die Beschwerdeführer auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG berufen. Auf die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 30 AIG besteht kein Rechtsanspruch (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.3.1; Urteil 2C_639/2024 vom 14. Oktober 2025 E. 1.3), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; vgl. Urteil 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 1.3 mit Hinweis). Zwar stünde die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen; mangels Rechtsanspruchs in der Sache (vgl. Art. 115 lit. b BGG) wären in deren Rahmen allerdings ausschliesslich Rügen betreffend Parteirechte, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, zulässig, sofern sie das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; Urteil 2C_639/2024 vom 14. Oktober 2025 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer erheben allerdings in Zusammenhang mit Art. 30 AIG keine solchen Rügen. Auf die Verfassungsbeschwerde ist folglich nicht einzutreten.
E. 3.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 152 II 325 E. 2; 151 I 354 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesfalls ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 152 II 325 E. 2; 151 II 850 E. 4.3; 150 II 346 E. 1.5.3).
E. 3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen oder auf Rüge hin möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich: willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 152 II 375 E. 5.2; 148 IV 39 E. 2.3.5). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 152 II 375 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 4 Streitgegenstand bildet letztinstanzlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert und dem Beschwerdeführer 2 zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Beschwerdeführer machen (zum Teil sinngemäss) geltend, der Beschwerdeführer 1 habe einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG . Ferner bringen sie vor, ihnen sei infolge ihrer überdurchschnittlichen Integration gestützt auf Art. 8 EMRK die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eine solche zu erteilen.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 besitze keinen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, nachdem die im August 2021 aufgenommene eheliche Wohngemeinschaft in der Schweiz bereits Ende Juli 2023 wieder aufgegeben und seine Ex-Frau in der Folge gegenüber dem Migrationsamt wiederholt betont habe, dass ihr Ehewille Ende Juli 2023 definitiv erloschen sei und sie die Scheidung wolle (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Soweit der Beschwerdeführer 1 sodann auf seine Integration hinweise, übersehe er, dass eine erfolgreiche Integration für sich allein genommen keinen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermöge. Dass und inwiefern seine Wiedereingliederung in Kuba stark gefährdet sei, vermöge der Beschwerdeführer 1 nicht darzutun. Namentlich genügten die allgemein gehaltenen Hinweise auf die politische, wirtschaftliche und soziale Lage in Kuba nicht, um eine solche Gefährdung aufzuzeigen (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen könne sich der Beschwerdeführer 2 aufgrund seines bloss kurzen und unrechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz nicht auf das in Art. 8 EMRK verbürgte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen, weshalb der Beschwerdeführer 1 aus der Beziehung zu seinem Sohn kein Anwesenheitsrecht ableiten könne (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils).
E. 5 Die Beschwerdeführer bringen in Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vor, es sei aufgrund mehrerer Sachumstände "fraglich und kritisch zu hinterfragen", ob der Ehewille der Ex-Frau des Beschwerdeführers 1 tatsächlich Ende Juli 2023 erloschen sei. Inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz geradezu willkürlich sein sollen, zeigen die Beschwerdeführer jedoch nicht auf. Es bleibt damit dabei, dass der Ehewille Ende Juli 2023 erlosch (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 3.2 hiervor). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur mindestens dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.2 und 3.3; Urteile 2C_521/2025 vom 26. Februar 2026 E. 5.1; 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 4.1 und 4.2) korrekt dargestellt und angewendet (vgl. E. 2.1 und 2.2 des angefochtenen Urteils). Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Dass die Vorinstanz gegen Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verstossen haben könnte, ist weder dargetan noch offenkundig (vgl. E. 3.1 hiervor).
E. 6 Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG i.V.m. Art. 8 EMRK .
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zum Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG; vgl. dazu im Allgemeinen BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2; Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.3.1 und 3.3.2) ebenfalls in korrekter Weise dargestellt. Zutreffend erwogen hat die Vorinstanz insbesondere, dass eine erfolgreiche Integration für sich allein genommen nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG genügt (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils; Urteil 2C_640/2024 vom 4. September 2025 E. 5.1.3 mit Hinweisen und E. 5.3; vgl. auch BGE 137 II 1 E. 4.1) sowie dass allgemeine Hinweise auf die politische oder wirtschaftliche Lage in der Heimat nicht ausreichen, um einen Härtefall zu begründen (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils; BGE 142 I 152 E. 6.2; Urteil 2C_228/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.4 und 4.5). Diesbezüglich kann wiederum auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführer argumentieren vor Bundesgericht mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG primär mit der Integrationsleistung des Beschwerdeführers 1 und der aktuellen Situation in Kuba. Damit vermögen sie das angefochtene Urteil nach dem Gesagten nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Nicht anders verhält es sich mit dem Einwand der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer 1 verfüge über kein soziales Netz in Kuba. Dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach er seit seiner Einreise mehrere Reisen nach Kuba unternommen habe und dort über zahlreiche Verwandte (u.a. einen weiteren Sohn) und Bekannte verfüge, willkürlich sei, bringen die Beschwerdeführer indessen nicht vor. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass kein nachehelicher Härtefall vorliegt.
E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführer hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 auch dessen Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) als verletzt rügen, begründen sie diese Rüge nicht rechtsgenüglich. Es genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 3.1 hiervor) namentlich nicht, bloss zu erklären, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe, den Lebensunterhalt für sich und seinen Sohn eigenständig bestreite sowie von seinem Umfeld geschätzt werde. Eine besondere Verwurzelung, welche dem Beschwerdeführer 1 allenfalls den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnen könnte (vgl. Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.2 mit Hinweisen), ist damit nicht dargetan. Abgesehen davon hielt sich der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch keine fünf Jahre in der Schweiz auf und ist sein Aufenthalt seit dem 9. Dezember 2025 lediglich prozeduraler Natur (vgl. betreffend das Erfordernis eines mindestens fünfjährigen rechtmässigen Aufenthalts, um sich auf eine besonders ausgeprägte Integration berufen zu können, Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.4.1). Auf die Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 7 Die Beschwerdeführer berufen sich schliesslich auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 auf den aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Privatleben. Hierzu hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer 2 als Minderjähriger grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal seines sorge- bzw. obhutsberechtigten Vaters teilt (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils; BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 2C_518/2025 vom 27. März 2026 E. 3.2.1). Bedeutsam ist ferner, dass Vorgehensweisen, welche die Behörden vor vollendete Tatsachen ("faits accomplis") stellen, bei der rechtlichen Beurteilung eines etwaigen Aufenthaltsanspruchs praxisgemäss nicht zu Gunsten der Anspruchsteller berücksichtigt werden. Ansonsten würden diejenigen benachteiligt, die ordnungsgemäss vor der Einreise in die Schweiz ein Nachzugsgesuch stellen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6; Urteile 2C_235/2024 vom 12. März 2026 E. 6.8.4; 2C_458/2025 vom 21. Januar 2026 E. 4.7 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_480/2024 vom 1. Mai 2025 E. 2.4; 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.3). Die Beschwerdeführer vermögen mithin daraus, dass der Beschwerdeführer 2 hier zur Schule geht und sich seit seiner Einreise im Juli 2023 offenbar gut eingelebt hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Soweit sich die Beschwerdeführer darüber hinaus auf Art. 3 KRK (SR 0.107) berufen, ist festzuhalten, dass sich aus der KRK keine weitergehenden Ansprüche auf Verbleib in der Schweiz ergeben (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.4).
E. 8 Nach dem Gesagten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der Beschwerdeführer 1 für die Gerichtskosten seines beschwerdeführenden Sohnes aufkommen muss (Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil 2C_594/2025 vom 22. Januar 2026 E. 5 mit Hinweis). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Dem Beschwerdeführer 1 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_391/2026
Urteil vom 10. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
handelnd durch seinen Vater A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 21. Mai 2026 (VB.2026.00133).
Erwägungen:
1.
1.1. Der kubanische Staatsangehörige A.________ (geboren 1983) heiratete im Juli 2018 in der Heimat die 13 Jahre ältere Schweizerin C.________. Anfang August 2021 folgte er seiner Ehefrau in die Schweiz, wo ihm zum Verbleib bei dieser eine zuletzt bis am 1. August 2024 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 11. August 2023 teilte C.________ dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass A.________ und sie sich definitiv getrennt hätten und sie die Scheidung anstrebe. Ihr Ehemann sei am 29. Juli 2023, einen Tag nach der Einreise seines 2010 geborenen Sohns aus einer früheren Beziehung, B.________, aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, was A.________ im September 2023 gegenüber dem Migrationsamt bestätigte. Im Oktober 2023 ersuchte A.________ das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für seinen Sohn. Am 6. November 2025 wurde die Ehe von A.________ und C.________ geschieden.
1.2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie den Nachzug von B.________. Das Amt hielt Vater und Sohn dazu an, die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen. Die hiergegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 29. Januar 2026; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2026).
1.3. A.________ und B.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2026 aufzuheben, A.________ die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und B.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, es sei ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtete vorsorglich auf Vernehmlassung.
2.
2.1. Die Beschwerdeführer berufen sich primär auf Art. 50 AIG . Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass mit Blick auf den Beschwerdeführer 1 die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 50 AIG erfüllt sind und der Beschwerdeführer 2 deshalb einen nachzugsrechtlichen Anspruch auf Verbleib bei seinem Vater hat, fällt die vorliegende Beschwerde insoweit nicht unter den Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG (vgl. Urteil 2C_183/2026 vom 1. Juli 2026 E. 2 mit Hinweisen). Ob die besagten Ansprüche tatsächlich bestehen, ist eine Frage der materiellen Prüfung und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten.
2.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insoweit, als sich die Beschwerdeführer auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG berufen. Auf die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 30 AIG besteht kein Rechtsanspruch (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.3.1; Urteil 2C_639/2024 vom 14. Oktober 2025 E. 1.3), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; vgl. Urteil 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 1.3 mit Hinweis). Zwar stünde die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen; mangels Rechtsanspruchs in der Sache (vgl. Art. 115 lit. b BGG) wären in deren Rahmen allerdings ausschliesslich Rügen betreffend Parteirechte, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, zulässig, sofern sie das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; Urteil 2C_639/2024 vom 14. Oktober 2025 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer erheben allerdings in Zusammenhang mit Art. 30 AIG keine solchen Rügen. Auf die Verfassungsbeschwerde ist folglich nicht einzutreten.
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 152 II 325 E. 2; 151 I 354 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesfalls ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 152 II 325 E. 2; 151 II 850 E. 4.3; 150 II 346 E. 1.5.3).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen oder auf Rüge hin möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich: willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 152 II 375 E. 5.2; 148 IV 39 E. 2.3.5). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 152 II 375 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.
Streitgegenstand bildet letztinstanzlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert und dem Beschwerdeführer 2 zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Beschwerdeführer machen (zum Teil sinngemäss) geltend, der Beschwerdeführer 1 habe einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG . Ferner bringen sie vor, ihnen sei infolge ihrer überdurchschnittlichen Integration gestützt auf Art. 8 EMRK die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eine solche zu erteilen.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 besitze keinen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, nachdem die im August 2021 aufgenommene eheliche Wohngemeinschaft in der Schweiz bereits Ende Juli 2023 wieder aufgegeben und seine Ex-Frau in der Folge gegenüber dem Migrationsamt wiederholt betont habe, dass ihr Ehewille Ende Juli 2023 definitiv erloschen sei und sie die Scheidung wolle (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Soweit der Beschwerdeführer 1 sodann auf seine Integration hinweise, übersehe er, dass eine erfolgreiche Integration für sich allein genommen keinen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermöge. Dass und inwiefern seine Wiedereingliederung in Kuba stark gefährdet sei, vermöge der Beschwerdeführer 1 nicht darzutun. Namentlich genügten die allgemein gehaltenen Hinweise auf die politische, wirtschaftliche und soziale Lage in Kuba nicht, um eine solche Gefährdung aufzuzeigen (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen könne sich der Beschwerdeführer 2 aufgrund seines bloss kurzen und unrechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz nicht auf das in Art. 8 EMRK verbürgte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen, weshalb der Beschwerdeführer 1 aus der Beziehung zu seinem Sohn kein Anwesenheitsrecht ableiten könne (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils).
5.
Die Beschwerdeführer bringen in Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vor, es sei aufgrund mehrerer Sachumstände "fraglich und kritisch zu hinterfragen", ob der Ehewille der Ex-Frau des Beschwerdeführers 1 tatsächlich Ende Juli 2023 erloschen sei. Inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz geradezu willkürlich sein sollen, zeigen die Beschwerdeführer jedoch nicht auf. Es bleibt damit dabei, dass der Ehewille Ende Juli 2023 erlosch (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 3.2 hiervor). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur mindestens dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.2 und 3.3; Urteile 2C_521/2025 vom 26. Februar 2026 E. 5.1; 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 4.1 und 4.2) korrekt dargestellt und angewendet (vgl. E. 2.1 und 2.2 des angefochtenen Urteils). Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Dass die Vorinstanz gegen Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verstossen haben könnte, ist weder dargetan noch offenkundig (vgl. E. 3.1 hiervor).
6.
Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG i.V.m. Art. 8 EMRK .
6.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zum Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG; vgl. dazu im Allgemeinen BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2; Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.3.1 und 3.3.2) ebenfalls in korrekter Weise dargestellt. Zutreffend erwogen hat die Vorinstanz insbesondere, dass eine erfolgreiche Integration für sich allein genommen nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG genügt (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils; Urteil 2C_640/2024 vom 4. September 2025 E. 5.1.3 mit Hinweisen und E. 5.3; vgl. auch BGE 137 II 1 E. 4.1) sowie dass allgemeine Hinweise auf die politische oder wirtschaftliche Lage in der Heimat nicht ausreichen, um einen Härtefall zu begründen (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils; BGE 142 I 152 E. 6.2; Urteil 2C_228/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.4 und 4.5). Diesbezüglich kann wiederum auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.2. Die Beschwerdeführer argumentieren vor Bundesgericht mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c AIG primär mit der Integrationsleistung des Beschwerdeführers 1 und der aktuellen Situation in Kuba. Damit vermögen sie das angefochtene Urteil nach dem Gesagten nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Nicht anders verhält es sich mit dem Einwand der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer 1 verfüge über kein soziales Netz in Kuba. Dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach er seit seiner Einreise mehrere Reisen nach Kuba unternommen habe und dort über zahlreiche Verwandte (u.a. einen weiteren Sohn) und Bekannte verfüge, willkürlich sei, bringen die Beschwerdeführer indessen nicht vor. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass kein nachehelicher Härtefall vorliegt.
6.3. Soweit die Beschwerdeführer hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 auch dessen Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) als verletzt rügen, begründen sie diese Rüge nicht rechtsgenüglich. Es genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 3.1 hiervor) namentlich nicht, bloss zu erklären, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe, den Lebensunterhalt für sich und seinen Sohn eigenständig bestreite sowie von seinem Umfeld geschätzt werde. Eine besondere Verwurzelung, welche dem Beschwerdeführer 1 allenfalls den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnen könnte (vgl. Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.2 mit Hinweisen), ist damit nicht dargetan. Abgesehen davon hielt sich der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch keine fünf Jahre in der Schweiz auf und ist sein Aufenthalt seit dem 9. Dezember 2025 lediglich prozeduraler Natur (vgl. betreffend das Erfordernis eines mindestens fünfjährigen rechtmässigen Aufenthalts, um sich auf eine besonders ausgeprägte Integration berufen zu können, Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.4.1). Auf die Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK ist daher nicht weiter einzugehen.
7.
Die Beschwerdeführer berufen sich schliesslich auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 auf den aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Privatleben. Hierzu hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer 2 als Minderjähriger grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal seines sorge- bzw. obhutsberechtigten Vaters teilt (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils; BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 2C_518/2025 vom 27. März 2026 E. 3.2.1). Bedeutsam ist ferner, dass Vorgehensweisen, welche die Behörden vor vollendete Tatsachen ("faits accomplis") stellen, bei der rechtlichen Beurteilung eines etwaigen Aufenthaltsanspruchs praxisgemäss nicht zu Gunsten der Anspruchsteller berücksichtigt werden. Ansonsten würden diejenigen benachteiligt, die ordnungsgemäss vor der Einreise in die Schweiz ein Nachzugsgesuch stellen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6; Urteile 2C_235/2024 vom 12. März 2026 E. 6.8.4; 2C_458/2025 vom 21. Januar 2026 E. 4.7 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_480/2024 vom 1. Mai 2025 E. 2.4; 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.3). Die Beschwerdeführer vermögen mithin daraus, dass der Beschwerdeführer 2 hier zur Schule geht und sich seit seiner Einreise im Juli 2023 offenbar gut eingelebt hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Soweit sich die Beschwerdeführer darüber hinaus auf Art. 3 KRK (SR 0.107) berufen, ist festzuhalten, dass sich aus der KRK keine weitergehenden Ansprüche auf Verbleib in der Schweiz ergeben (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.4).
8.
Nach dem Gesagten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der Beschwerdeführer 1 für die Gerichtskosten seines beschwerdeführenden Sohnes aufkommen muss (Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil 2C_594/2025 vom 22. Januar 2026 E. 5 mit Hinweis). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Dem Beschwerdeführer 1 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann