Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2015, eröffnet am 16. März 2016, untersagte die Wettbewerbskommission (WEKO) dem A.________ aufgrund von dessen Beteiligung an Preis- und Mengenabreden gestützt auf Art. 30 Abs. 1 KG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; Kartellgesetz; SR 251) bestimmte Verhaltensweisen. Zudem wurden dem A.________ nach Art. 49a Abs. 1 KG eine Sanktion im Betrag von Fr. 193'474.-- und Verfahrenskosten von Fr. 250'000.-- auferlegt.
B.
B.a. Gegen die vorgenannte Verfügung der WEKO gelangte der A.________ mit Beschwerde vom 2. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Das entsprechende Verfahren B-2716/2016 ist nach wie vor hängig.
B.b. Am 19. Dezember 2025 verabschiedete das Parlament eine Teilrevision des KG (BBl 2026 18). Gegenstand dieser Revision sind unter anderem die Änderung des geltenden Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und die Einführung eines neuen Art. 5 Abs. 1bis KG . Gemäss dem geltenden Art. 5 Abs. 3 lit. a KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet bei "Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen." Gemäss revidierter Fassung greift die Vermutung bei "Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Mindest-, Fest- oder nachfrageseitigen Höchstpreisen." Der neue Art. 5 Abs. 1bis KG lautet folgendermassen: "Die Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung wird einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung anhand qualitativer Elemente in Form von Erfahrungswerten und quantitativer Elemente in Form von den konkreten Umständen auf dem relevanten Markt geprüft." Die Referendumsfrist ist am 17. April 2026 ungenutzt abgelaufen. Es wird mit einem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen im ersten Halbjahr 2027 gerechnet.
B.c. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der A.________ die Sistierung des dort hängigen Verfahrens B-2716/2016 bis zum Inkrafttreten des teilrevidierten KG. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sistierungsantrag mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 abgewiesen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juni 2026 an das Bundesgericht beantragt der A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2026 und Anordnung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens B-2716/2016 bis zum Inkrafttreten des teilrevidierten KG. Eventualiter sei die genannte Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Beschwerdeverfahren B-2716/2016 bis zum Inkrafttreten des teilrevidierten KG zu sistieren. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kein Sachurteil zu fällen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2026 wurde der vorgenannte, prozessuale Antrag abgewiesen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).
E. 1.1 Angefochten ist eine das Verfahren nicht abschliessende Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2026, welche den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung eines vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens abweist. In der Hauptsache geht es um die Anfechtung einer Sanktionsverfügung der WEKO auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, wofür die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 83 BGG
e contrario). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich zulässig.
E. 1.2 Beschwerden sind primär zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sei es insgesamt, sei es unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils (Art. 91 BGG). Der Entscheid der Ablehnung einer Sistierung schliesst das vorinstanzliche Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (Urteil 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2.1).
E. 1.3 Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn diese Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit der Sache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen. Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide gerichtete Beschwerden nicht ein (vgl. BGE 150 I 174 E. 1.1.3; 147 III 159 E. 4.1; 137 IV 237 E. 1.1; Urteil 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2.1).
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend nicht einschlägig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ins Feld geführt. Zu prüfen ist deshalb, ob der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.2.1). Wirtschaftliche sowie rein tatsächliche Nachteile, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 141 III 395 E. 2.5; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Weiteren genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (BGE 141 III 395 E. 2.5).
E. 1.4.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, gemäss dem teilrevidierten KG würde die im vorliegenden Fall sanktionierte Bruttopreisabrede vom neuen Art. 5 Abs. 3 lit. a KG nicht mehr erfasst. Selbst wenn der revidierte Vermutungstatbestand noch zum Tragen komme, müssten zudem unter dem neuen Art. 5 Abs. 1bis KG auch quantitative Effekte, nämlich vorliegend der Rabattwettbewerb, berücksichtigt werden. Das teilrevidierte KG sei demnach für den Beschwerdeführer das günstigere Recht (lex mitior). Sollte es bei der Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz schon in Kraft sein, müsse es aufgrund des strafrechtsähnlichen Charakters der Kartellsanktion nach dem Grundsatz der lex mitior angewendet werden. Dies solle durch die Sistierung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten des teilrevidierten KG sichergestellt werden. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 BZP ("Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.") ermögliche auch die Sistierung aus Rücksicht auf die Anwendung der lex mitior. Entscheidend sei das Kriterium der Zweckmässigkeit und die Sistierung sei entgegen der angefochtenen Zwischenverfügung auch aus anderen Gründen als dem Abwarten eines präjudizierenden Entscheids zulässig.
Wenn die Vorinstanz bereits vor Inkrafttreten des teilrevidierten KG - ohne dessen Berücksichtigung - in der Sache entscheide, könne der damit verbundene Nachteil durch ein späteres, bundesgerichtliches Urteil nicht mehr behoben werden. Das Bundesgericht überprüfe nämlich nur die Anwendung des zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung geltenden Rechts. Darin liege ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, so der Beschwerdeführer.
E. 1.4.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, sie müsse die Frage, ob und inwieweit das revidierte Recht - unabhängig vom Datum seines Inkrafttretens - im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sei, ohnehin prüfen. Sie müsse sich, ungeachtet des Urteilszeitpunkts, im Rahmen des Entscheids in der Sache mit den in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2026 (Sistierungsantrag, vgl. Bst. B.c oben) vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen. Ausserdem sei die Änderung eines Erlasses im Gegensatz zum Umstand, dass das Urteil vom Ausgang eines anderen Entscheids beeinflusst werden könne, kein Sistierungsgrund. Die Sache sei liquid und unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit spreche nichts für eine Sistierung gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP .
E. 1.4.3 Der angefochtene Zwischenentscheid nimmt damit zunächst Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Wille des Gesetzgebers im Rahmen der noch nicht in Kraft getretenen Teilrevision des KG auch mittels der geltungszeitlichen Auslegung des geltenden KG zu berücksichtigen sei. Die Äusserungen des Gesetzgebers zeigen gemäss Beschwerdeführer, dass Bruttopreisabreden auch nicht unter den geltenden Tatbestand der Preisabrede von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG subsumiert werden können.
E. 1.4.4 Der Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a (Preisabrede) des
geltenden KG ist nach wie vor auslegungsbedürftig. Insbesondere der vorliegende Fall betreffend Bruttopreise sorgte und sorgt weiterhin für kontroverse Diskussionen. Wie die Vorinstanz den vorliegenden Fall materiell entscheiden wird, ist nach wie vor offen. Ebenso ist offen, wie das Bundesgericht, sollte die Vorinstanz die bei ihr hängige Beschwerde abweisen und der Fall weitergezogen werden, entscheiden würde. Es ist demzufolge auch unter dem geltenden KG keineswegs so, dass die Ablehnung der Sistierung zwangsläufig zu einer für den Beschwerdeführer negativen Situation führt, welche nicht mehr durch ein späteres bundesgerichtliches Urteil behoben werden könnte.
E. 1.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Sistierung gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP regelmässig auf den Verweis in Art. 4 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. statt vieler Urteile BVGer C-3808/2020 vom 9. Mai 2022 E. 6.5; E-6932/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 3). Praxisgemäss erachtet das Bundesgericht die Sistierung gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP (i.V.m. Art. 71 BGG) dann als zweckmässig, wenn das Urteil vom Ausgang eines anderen Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 144 I 208 E. 4.1; Urteil 2C_98/2026 vom 26. Februar 2026 E. 4.6). Die Sistierung kommt jedoch, da sie mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) kollidieren kann, nur ausnahmsweise infrage und muss sich auf sachliche Gründe abstützen (BGE 151 II 630 E. 7.6; Urteil 2C_98/2026 vom 26. Februar 2026 E. 4.4.1; 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.5.2).
E. 1.4.6 Nachdem das Verfahren bei der Vorinstanz bereits seit zehn Jahren hängig ist, wobei der angefochtene Zwischenentscheid in diesem Zusammenhang den Wechsel des Instruktionsrichters erwähnt, ist das Argument der Vorinstanz, die Sache sei nun liquid, oder anders ausgedrückt, mit der Beurteilung solle nun nicht mehr zugewartet werden, wenig überzeugend. Die Berufung auf das Beschleunigungsgebot, wonach der Betroffene Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (vgl. dazu BGE 151 II 475 E. 12.2; 144 I 318 E. 7.1), erscheint vor diesem Hintergrund als unbefriedigend. Dennoch würde das Beschleunigungsgebot grundsätzlich strapaziert, wenn ein Verfahren mit Rücksicht auf ein günstigeres, aber noch nicht in Kraft getretenes Recht sistiert werden könnte. Dies würde dazu führen, dass in jedem Verfahren noch nicht geltende Gesetzesrevisionen berücksichtigt und deren Inkrafttreten abgewartet werden müsste, was die Verzögerung zahlreicher Verfahren bewirken könnte. Es besteht deshalb aus übergeordneter Warte im vorliegenden Verfahren ein erhebliches, öffentliches Interesse daran, aus Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot die Sistierung nicht vom Inkrafttreten von revidiertem Recht abhängig zu machen. Dies ist vorliegend auch insofern gerechtfertigt, als die Vorinstanz der langen Verfahrensdauer vor Bundesverwaltungsgericht wird Rechnung tragen müssen. Die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens erweist sich demnach nicht als zweckmässig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BZP .
E. 1.5 Die Nicht-Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens bewirkt demzufolge keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG .
E. 2 Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_387/2026
Urteil vom 21. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. Daniel Emch und/oder Stefanie Karlen,
gegen
Wettbewerbskommission,
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sanktionsverfügung vom 29. Juni 2015,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 1. Juni 2026 (B-2716/2016).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2015, eröffnet am 16. März 2016, untersagte die Wettbewerbskommission (WEKO) dem A.________ aufgrund von dessen Beteiligung an Preis- und Mengenabreden gestützt auf Art. 30 Abs. 1 KG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; Kartellgesetz; SR 251) bestimmte Verhaltensweisen. Zudem wurden dem A.________ nach Art. 49a Abs. 1 KG eine Sanktion im Betrag von Fr. 193'474.-- und Verfahrenskosten von Fr. 250'000.-- auferlegt.
B.
B.a. Gegen die vorgenannte Verfügung der WEKO gelangte der A.________ mit Beschwerde vom 2. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Das entsprechende Verfahren B-2716/2016 ist nach wie vor hängig.
B.b. Am 19. Dezember 2025 verabschiedete das Parlament eine Teilrevision des KG (BBl 2026 18). Gegenstand dieser Revision sind unter anderem die Änderung des geltenden Art. 5 Abs. 3 lit. a KG und die Einführung eines neuen Art. 5 Abs. 1bis KG . Gemäss dem geltenden Art. 5 Abs. 3 lit. a KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet bei "Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen." Gemäss revidierter Fassung greift die Vermutung bei "Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Mindest-, Fest- oder nachfrageseitigen Höchstpreisen." Der neue Art. 5 Abs. 1bis KG lautet folgendermassen: "Die Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung wird einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung anhand qualitativer Elemente in Form von Erfahrungswerten und quantitativer Elemente in Form von den konkreten Umständen auf dem relevanten Markt geprüft." Die Referendumsfrist ist am 17. April 2026 ungenutzt abgelaufen. Es wird mit einem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen im ersten Halbjahr 2027 gerechnet.
B.c. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der A.________ die Sistierung des dort hängigen Verfahrens B-2716/2016 bis zum Inkrafttreten des teilrevidierten KG. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sistierungsantrag mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 abgewiesen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juni 2026 an das Bundesgericht beantragt der A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2026 und Anordnung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens B-2716/2016 bis zum Inkrafttreten des teilrevidierten KG. Eventualiter sei die genannte Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Beschwerdeverfahren B-2716/2016 bis zum Inkrafttreten des teilrevidierten KG zu sistieren. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kein Sachurteil zu fällen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2026 wurde der vorgenannte, prozessuale Antrag abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).
1.1. Angefochten ist eine das Verfahren nicht abschliessende Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2026, welche den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung eines vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens abweist. In der Hauptsache geht es um die Anfechtung einer Sanktionsverfügung der WEKO auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, wofür die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 83 BGG
e contrario). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich zulässig.
1.2. Beschwerden sind primär zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sei es insgesamt, sei es unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils (Art. 91 BGG). Der Entscheid der Ablehnung einer Sistierung schliesst das vorinstanzliche Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (Urteil 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2.1).
1.3. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn diese Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit der Sache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen. Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide gerichtete Beschwerden nicht ein (vgl. BGE 150 I 174 E. 1.1.3; 147 III 159 E. 4.1; 137 IV 237 E. 1.1; Urteil 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2.1).
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend nicht einschlägig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ins Feld geführt. Zu prüfen ist deshalb, ob der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.2.1). Wirtschaftliche sowie rein tatsächliche Nachteile, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 141 III 395 E. 2.5; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Weiteren genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (BGE 141 III 395 E. 2.5).
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, gemäss dem teilrevidierten KG würde die im vorliegenden Fall sanktionierte Bruttopreisabrede vom neuen Art. 5 Abs. 3 lit. a KG nicht mehr erfasst. Selbst wenn der revidierte Vermutungstatbestand noch zum Tragen komme, müssten zudem unter dem neuen Art. 5 Abs. 1bis KG auch quantitative Effekte, nämlich vorliegend der Rabattwettbewerb, berücksichtigt werden. Das teilrevidierte KG sei demnach für den Beschwerdeführer das günstigere Recht (lex mitior). Sollte es bei der Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz schon in Kraft sein, müsse es aufgrund des strafrechtsähnlichen Charakters der Kartellsanktion nach dem Grundsatz der lex mitior angewendet werden. Dies solle durch die Sistierung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten des teilrevidierten KG sichergestellt werden. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 BZP ("Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.") ermögliche auch die Sistierung aus Rücksicht auf die Anwendung der lex mitior. Entscheidend sei das Kriterium der Zweckmässigkeit und die Sistierung sei entgegen der angefochtenen Zwischenverfügung auch aus anderen Gründen als dem Abwarten eines präjudizierenden Entscheids zulässig.
Wenn die Vorinstanz bereits vor Inkrafttreten des teilrevidierten KG - ohne dessen Berücksichtigung - in der Sache entscheide, könne der damit verbundene Nachteil durch ein späteres, bundesgerichtliches Urteil nicht mehr behoben werden. Das Bundesgericht überprüfe nämlich nur die Anwendung des zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung geltenden Rechts. Darin liege ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, so der Beschwerdeführer.
1.4.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, sie müsse die Frage, ob und inwieweit das revidierte Recht - unabhängig vom Datum seines Inkrafttretens - im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sei, ohnehin prüfen. Sie müsse sich, ungeachtet des Urteilszeitpunkts, im Rahmen des Entscheids in der Sache mit den in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2026 (Sistierungsantrag, vgl. Bst. B.c oben) vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen. Ausserdem sei die Änderung eines Erlasses im Gegensatz zum Umstand, dass das Urteil vom Ausgang eines anderen Entscheids beeinflusst werden könne, kein Sistierungsgrund. Die Sache sei liquid und unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit spreche nichts für eine Sistierung gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP .
1.4.3. Der angefochtene Zwischenentscheid nimmt damit zunächst Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Wille des Gesetzgebers im Rahmen der noch nicht in Kraft getretenen Teilrevision des KG auch mittels der geltungszeitlichen Auslegung des geltenden KG zu berücksichtigen sei. Die Äusserungen des Gesetzgebers zeigen gemäss Beschwerdeführer, dass Bruttopreisabreden auch nicht unter den geltenden Tatbestand der Preisabrede von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG subsumiert werden können.
1.4.4. Der Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a (Preisabrede) des
geltenden KG ist nach wie vor auslegungsbedürftig. Insbesondere der vorliegende Fall betreffend Bruttopreise sorgte und sorgt weiterhin für kontroverse Diskussionen. Wie die Vorinstanz den vorliegenden Fall materiell entscheiden wird, ist nach wie vor offen. Ebenso ist offen, wie das Bundesgericht, sollte die Vorinstanz die bei ihr hängige Beschwerde abweisen und der Fall weitergezogen werden, entscheiden würde. Es ist demzufolge auch unter dem geltenden KG keineswegs so, dass die Ablehnung der Sistierung zwangsläufig zu einer für den Beschwerdeführer negativen Situation führt, welche nicht mehr durch ein späteres bundesgerichtliches Urteil behoben werden könnte.
1.4.5. Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Sistierung gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP regelmässig auf den Verweis in Art. 4 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. statt vieler Urteile BVGer C-3808/2020 vom 9. Mai 2022 E. 6.5; E-6932/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 3). Praxisgemäss erachtet das Bundesgericht die Sistierung gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP (i.V.m. Art. 71 BGG) dann als zweckmässig, wenn das Urteil vom Ausgang eines anderen Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 144 I 208 E. 4.1; Urteil 2C_98/2026 vom 26. Februar 2026 E. 4.6). Die Sistierung kommt jedoch, da sie mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) kollidieren kann, nur ausnahmsweise infrage und muss sich auf sachliche Gründe abstützen (BGE 151 II 630 E. 7.6; Urteil 2C_98/2026 vom 26. Februar 2026 E. 4.4.1; 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.5.2).
1.4.6. Nachdem das Verfahren bei der Vorinstanz bereits seit zehn Jahren hängig ist, wobei der angefochtene Zwischenentscheid in diesem Zusammenhang den Wechsel des Instruktionsrichters erwähnt, ist das Argument der Vorinstanz, die Sache sei nun liquid, oder anders ausgedrückt, mit der Beurteilung solle nun nicht mehr zugewartet werden, wenig überzeugend. Die Berufung auf das Beschleunigungsgebot, wonach der Betroffene Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (vgl. dazu BGE 151 II 475 E. 12.2; 144 I 318 E. 7.1), erscheint vor diesem Hintergrund als unbefriedigend. Dennoch würde das Beschleunigungsgebot grundsätzlich strapaziert, wenn ein Verfahren mit Rücksicht auf ein günstigeres, aber noch nicht in Kraft getretenes Recht sistiert werden könnte. Dies würde dazu führen, dass in jedem Verfahren noch nicht geltende Gesetzesrevisionen berücksichtigt und deren Inkrafttreten abgewartet werden müsste, was die Verzögerung zahlreicher Verfahren bewirken könnte. Es besteht deshalb aus übergeordneter Warte im vorliegenden Verfahren ein erhebliches, öffentliches Interesse daran, aus Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot die Sistierung nicht vom Inkrafttreten von revidiertem Recht abhängig zu machen. Dies ist vorliegend auch insofern gerechtfertigt, als die Vorinstanz der langen Verfahrensdauer vor Bundesverwaltungsgericht wird Rechnung tragen müssen. Die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens erweist sich demnach nicht als zweckmässig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BZP .
1.5. Die Nicht-Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens bewirkt demzufolge keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG .
2.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto