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2C_375/2023

Bewertung von Modulen und Ausschluss vom Studium,

Bundesgericht · 2023-10-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A.________ studierte ab dem Herbstsemester 2020 im Masterstudiengang "International Business" an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 wurde er wegen zweimaligen Nichtbestehens der Module "Research Methodology and Skills" (resp. "Research Skill Camp") sowie "Advanced Research and Consulting" vom Studium ausgeschlossen.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 10. November 2022 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

Mit Urteil vom 25. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ab.

E. 2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragte A.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25 Mai 2023 aufzuheben, die Modulnoten "Advanced Research and Consulting" sowie "Research Methodology and Skills" für ungültig zu erklären und A.________ zur Wiederholung derselben zu berechtigen; ferner sei die Exmatrikulationsverfügung vom 25. Februar 2022 ersatzlos aufzuheben und A.________ wieder zum Studium zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei letztere anzuweisen sei, den Zeugen B.________ zu befragen. Subeventualiter sei die Datenabschrift vom 24. Februar 2022 der ZHAW, Studiengang International Business, über die Notenerteilungen in den Modulen "Advanced Research and Consulting" sowie "Research Methodology and Skills" zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin, Abteilung International Business, zurückzuweisen und infolge Befangenheit des Prüfers Dr. C.________ durch zwei unabhängige Dozenten zu bewerten.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 teilte A.________ dem Bundesgericht durch seine Rechtsvertreterin mit, dass er die öffentlich-rechtliche Beschwerde bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zurückziehe.

E. 3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen ( Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

E. 4 Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund ist das bundesgerichtliche Verfahren gestützt auf den Beschwerderückzug vom 3. Oktober 2023 als gegenstandslos abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Durch den Rückzug der Beschwerde hat der Beschwerdeführer das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass er für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen muss ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_375/2023

Verfügung vom 4. Oktober 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hänni, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hongler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Esther Diggelmann,

gegen

1. Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften (ZHAW),

2. Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,

Walcheplatz 2, 8001 Zürich.

Gegenstand

Bewertung von Modulen und Ausschluss

vom Studium,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Mai 2023

(VB.2022.00737).

Erwägungen:

1.

A.________ studierte ab dem Herbstsemester 2020 im Masterstudiengang "International Business" an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 wurde er wegen zweimaligen Nichtbestehens der Module "Research Methodology and Skills" (resp. "Research Skill Camp") sowie "Advanced Research and Consulting" vom Studium ausgeschlossen.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 10. November 2022 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

Mit Urteil vom 25. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ab.

2.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragte A.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25 Mai 2023 aufzuheben, die Modulnoten "Advanced Research and Consulting" sowie "Research Methodology and Skills" für ungültig zu erklären und A.________ zur Wiederholung derselben zu berechtigen; ferner sei die Exmatrikulationsverfügung vom 25. Februar 2022 ersatzlos aufzuheben und A.________ wieder zum Studium zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei letztere anzuweisen sei, den Zeugen B.________ zu befragen. Subeventualiter sei die Datenabschrift vom 24. Februar 2022 der ZHAW, Studiengang International Business, über die Notenerteilungen in den Modulen "Advanced Research and Consulting" sowie "Research Methodology and Skills" zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin, Abteilung International Business, zurückzuweisen und infolge Befangenheit des Prüfers Dr. C.________ durch zwei unabhängige Dozenten zu bewerten.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 teilte A.________ dem Bundesgericht durch seine Rechtsvertreterin mit, dass er die öffentlich-rechtliche Beschwerde bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zurückziehe.

3.

Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen ( Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

4.

Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund ist das bundesgerichtliche Verfahren gestützt auf den Beschwerderückzug vom 3. Oktober 2023 als gegenstandslos abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Durch den Rückzug der Beschwerde hat der Beschwerdeführer das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass er für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen muss ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: J. Hänni

Der Gerichtsschreiber: D. Hongler