Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1956) ist Staatsangehöriger von Italien. Er reiste erstmals 1963 im Rahmen des Familiennachzugs mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Er besuchte von 1964 bis 1972 die Schule in U.________ und absolvierte eine Anlehre. 1985 zog A.________ nach Deutschland.
A.b. Am 1. April 2005 kehrte A.________ in die Schweiz zurück und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 4. Januar 2006 heiratete er in Serbien B.________ (geb. 1986), die Staatsangehörige von Serbien und Montenegro ist. Am 3. September 2007 wurde die Ehe geschieden. Am xxx 2008 ging aus der geschiedenen Ehe der Sohn C.________ hervor. Dieser lebt seit 2013 zusammen mit seiner Mutter in der Schweiz.
A.c. Ab 2008 hatte A.________ verschiedene temporäre Arbeitsstellen über Personalvermittler inne. Ab 8. August 2018 war A.________ bei der D.________ AG tätig. Vom 20. September 2018 bis am 20. Oktober 2019 war er zu 100 % arbeitsunfähig. Per 18. November 2018 wurde ihm gekündigt. Vom 21. Oktober 2019 bis 30. November 2021 bezog er Arbeitslosenentschädigungen. Seit 2017 wurde er mehrmals sozialhilferechtlich unterstützt (im Umfang von Fr. 12'576.50), zuletzt zwischen Dezember 2021 und April 2022 (Art. 105 Abs. 2 BGG).
A.d. Am 28. November 2021 erreichte A.________ das ordentliche Rentenalter. Ab 8. April 2022 bezog er zusätzlich zur Altersrente der AHV von Fr. 924.-- monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 2'384.10 sowie eine Rente aus Deutschland von EUR 128.-- monatlich.
B.
Am 29. März 2022 beantragte A.________ die Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche. Mit Entscheid vom 13. März 2023 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und verpflichtete A.________, die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 21. März 2024; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Oktober 2025).
C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Oktober 2025 sowie die Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Anweisung an das Migrationsamt des Kantons Thurgau, ihm eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Das Migrationsamt, das Departement für Justiz und Sicherheit und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. In Kenntnis der Vernehmlassungen hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen und Anträgen fest.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2; 151 I 187 E. 1).
E. 1.2 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).
E. 1.2.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er einen Anspruch aus dem FZA, namentlich die von der Vorinstanz geprüften und verworfenen Art. 24 Anhang | FZA (SR 0.142.112.681) oder Art. 7 lit. c FZA, Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, hätte. Vielmehr erklärt er ausdrücklich, es gehe vorliegend nicht um die Erteilung einer Bewilligung nach Art 24 Anhang I FZA (Beschwerdeschrift S. 13). Ein entsprechender Anspruch ist angesichts des verbindlich festgestellten Sachverhalts (vorstehend Bst. A.c und A.d) sowie der unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen dazu auch nicht offensichtlich (vgl. betr. Art. 24 Anhang | FZA: BGE 149 II 1 E. 4.5; 135 II 265 E. 3.7 und Urteil 2C_47/2026 vom 22. Mai 2026 E. 3; betr. Art. 7 lit. c FZA, Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70: BGE 151 II 726 E. 4 f. und Urteile 2C_129/2025 vom 19. März 2026 E. 4; 2C_595/2024 vom 27. Juni 2025 E. 4.3.1). Dementsprechend sind Ansprüche aus dem FZA nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.
E. 1.2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 32 Abs. 3 AIG bzw. der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 3 AIG rügt. Dabei handelt es sich um Ermessensbewilligungen, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht. Deren Verweigerung kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 3). Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA 17-mal verlängert worden sein soll, wie er vorbringt. Die Behörden haben damit weder einen Vertrauenstatbestand geschaffen (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV, vgl. dazu allgemein BGE 150 I 1 E. 4.1 mit Hinweisen) noch ergibt sich daraus anderweitig ein
Anspruch auf weitere Verlängerung, was der Beschwerdeführer im Übrigen beides auch nicht geltend macht.
E. 1.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK, da er seine familiäre Beziehung zu seinem schwerbehinderten Sohn nur in der Schweiz gehörig leben könne. Der Sohn des Beschwerdeführers ist am xxx 2026 volljährig geworden (vorstehend Bst. A.b). Im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist grundsätzlich das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils entscheidend (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1 und E. 6.7; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 1.2; 2C_223/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.2.2). Damit die Beziehung zwischen dem volljährigen Sohn und dem Beschwerdeführer in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorausgesetzt (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Erforderlich dazu wäre etwa eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt indes nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von Angehörigen erbracht wird. Andernfalls ergibt sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein Aufenthaltsanspruch (vgl. Urteile 2C_376/2026 vom 3. Juli 2026 E. 3.1; 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 3.2; 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 5.5; 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1). Dass der Beschwerdeführer konkrete Betreuungsleistungen erbringen würde, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil (angefochtenes Urteil E. 4.3.5, E. 4.5.3). Der Beschwerdeführer macht zudem weder in vertretbarer Weise geltend noch ist ersichtlich, dass er eine für den Sohn unabdingbare Pflege- und Betreuungsleistung erbringen würde. Allein die allgemeine Behauptung, der Sohn sei auf "jede Betreuungsleistung" angewiesen, reicht dafür nicht aus. Es ist damit nicht erstellt bzw. nicht substanziiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich in die Betreuung des behinderten Sohnes einbringt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist damit nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK berufen.
E. 1.2.4 Der Beschwerdeführer hält sich aber seit mehr als 10 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Er kann sich daher in vertretbarer Weise auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteil 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 I 207). Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
E. 1.3 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den vorgenannten Einschränkungen einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1).
E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 150 II 537 E. 3.1) ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 152 II 49 E. 5.2; 151 I 354 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 152 II 49 E. 5.2; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 151 IV 211 E. 2.3; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.5).
Da der Beschwerdeführer keine begründete Sachverhaltsrüge erhebt, bleibt der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt verbindlich.
E. 2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer reicht mehrere Unterlagen ins Recht, die nach dem angefochtenen Entscheid datieren. Dabei handelt es sich um echte Noven, welche im vorliegenden Verfahren unzulässig sind und unberücksichtigt bleiben.
E. 3 Streitgegenstand ist die Frage, ob es mit Art. 8 EMRK (Privatleben) vereinbar ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Freizügigkeits- oder landesrechtliche Ansprüche sind hingegen nicht Streitgegenstand (vorstehend E. 1.2.1 und E. 1.2.2).
E. 4.1 Die EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Unter gewissen Umständen können jedoch ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen. Rechtsprechungsgemäss kann nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass sich die betroffene ausländische Person auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen kann und eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9). Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2).
E. 4.2 Kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen, kommt die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens gleich. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1, je mit Hinweisen). Im Rahmen der Interessenabwägung ist namentlich zu berücksichtigen, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integration vorliegt, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen; Urteile 2C_461/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.3; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.4; 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 3.3; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3; Urteile des EGMR
Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 51 und 58;
Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 53, 55, 57, 59 und §§ 62 f.). Der Bezug von Ergänzungsleistungen belastet die öffentlichen Finanzen, was bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist (BGE 149 II E. 4.6 mit Hinweisen).
E. 4.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung können die landesrechtlichen Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden. Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung einer ausländischen Person, die sich nach Landesrecht nicht auf einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz stützen kann, je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (Urteile 2C_461/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1 mit Hinweisen; 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 5.3.1).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2005 ununterbrochen in der Schweiz auf. Für ihn greift daher die Vermutung der Integration (vorstehend E. 4.1; vgl. aber nachstehend E. 4.7). Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Interessenabwägung vorgenommen.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer kam im Alter von 6 Jahren in die Schweiz, besuchte hier die Schule und absolvierte eine Anlehre (vorstehend Bst. A.a). Er ist somit in der Schweiz aufgewachsen. Hernach verliess er das Land für 20 Jahre, hält sich nunmehr aber wieder seit 20 Jahren hier auf. Zudem lebt sein volljähriger Sohn in der Schweiz (vorstehend Bst. A.b). Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ist aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer gross, was auch die Vorinstanz anerkennt (angefochtener Entscheid E. 4.5.3).
E. 4.6 Dem steht das öffentliche Interesse, weitere Belastungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, gegenüber. Der Beschwerdeführer bezog in den letzten 10 Jahren mehrmals Sozialhilfe, zuletzt nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung bis zum Bezug der Ergänzungsleistungen (vorstehend Bst. A.c). Seither deckt er seinen Lebensunterhalt mit einer Rente aus Deutschland und der Schweiz von insgesamt rund Fr. 1'050.-- monatlich, zum Grossteil (rund Fr. 2'400.--) wird sein Bedarf aber von der öffentlichen Hand durch Ergänzungsleistungen finanziert (vorstehend Bst. A.d). Im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen besteht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.5.2) ein erhebliches - auch vom EGMR anerkanntes - öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2; Urteil 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 4.3.1; Urteil des EGMR
Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59).
E. 4.7 Die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls nicht für seinen Verbleib in der Schweiz. Die lange Aufenthaltsdauer korreliert nicht mit der Integration des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (angefochtener Entscheid E. 4.5.3). In beruflicher Hinsicht gelang es dem Beschwerdeführer nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2005 nicht, wirtschaftlich Fuss zu fassen. Seit 2008 bis vor seiner Pensionierung hatte er nur temporäre Arbeitsstellen über Personalvermittler, sofern er überhaupt erwerbstätig war (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Aufgrund des Sozialhilfebezugs, auf den nahtlos der Bezug von Ergänzungsleistungen folgte (vorstehend Bst. A.d), den der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, kann nicht von einer gelungenen Integration in wirtschaftlicher Hinsicht gesprochen werden. Auch in sozialer Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich der langen Aufenthaltsdauer entsprechend integriert hätte. Zwar leben der volljährige Sohn und die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zu diesen besteht aber keine enge Beziehung bzw. Differenzen (angefochtener Entscheid E. 4.3.5, E. 4.5.3). Weiter konnte der Beschwerdeführer weder konkrete Ausführungen zu einem Freundeskreis noch zu anderen hier lebenden Familienangehörigen machen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Eine gesellschaftliche Verbundenheit zur Schweiz kann dem Beschwerdeführer daher nicht attestiert werden.
E. 4.8 Der Rückkehr nach Italien stehen auch keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Der Beschwerdeführer lebte zwar seit seinem achten Lebensjahr nicht mehr in Italien, sondern seit 1963 in der Schweiz bzw. seit 1985 bis zur Rückkehr in die Schweiz in Deutschland (vorstehend Bst. A.a). Allerdings hielt er sich für Besuchsaufenthalte teilweise während "längerer Zeit" in Italien auf (angefochtener Entscheid E. 4.5.3). Dass er der italienischen Sprache weiterhin mächtig und mit der italienischen Kultur nach wie vor vertraut ist, ist unbestritten. Ohne nahe Verwandte dürfte die soziale Wiedereingliederung zwar nicht einfach sein (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Doch hat der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz auch hier wieder sozialen Anschluss gefunden, wie er unter Verweis auf seinen Freundeskreis geltend macht, und in Serbien eine bosnisch-montenegrinische Staatsangehörige geheiratet, sodass mit der Vorinstanz dazu davon auszugehen ist, dass ihm die soziale Reintegration auch in seinem Heimatland wieder gelingen wird (angefochtener Entscheid E. 4.5.3). In wirtschaftlicher Hinsicht ist seine Wiedereingliederung durch die Möglichkeit, die Schweizer AHV- und die deutsche Rente in Italien auszahlen zu lassen, gesichert. Schliesslich stehen der Rückkehr nach Italien keine gesundheitlichen Bedenken entgegen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.3). Was der Beschwerdeführer dagegen erst im bundesgerichtlichen Verfahren gestützt auf neue Beweismittel vorbringt, bleibt aufgrund der Novenschranke unbeachtlich (vorstehend E. 2.3). Im Ergebnis dürfte die Wiedereingliederung in Italien für ihn aufgrund der langen Landesabwesenheit, des Alters und der fehlenden familiären Bindungen zwar herausfordernd sein, dennoch erweist sie sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich und zumutbar (angefochtener Entscheid E. 4.5.3).
E. 4.9 Zusammengefasst durfte die Vorinstanz konventionskonform davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Land überwiegt. Der angefochtene Entscheid ist mit Art. 8 EMRK vereinbar.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Da der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Entscheid nichts Substanzielles entgegensetzte, erweist sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_36/2026
Urteil vom 7. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Scherrer,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
2. Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichterneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Oktober 2025 (VG.2024.39/E).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1956) ist Staatsangehöriger von Italien. Er reiste erstmals 1963 im Rahmen des Familiennachzugs mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Er besuchte von 1964 bis 1972 die Schule in U.________ und absolvierte eine Anlehre. 1985 zog A.________ nach Deutschland.
A.b. Am 1. April 2005 kehrte A.________ in die Schweiz zurück und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 4. Januar 2006 heiratete er in Serbien B.________ (geb. 1986), die Staatsangehörige von Serbien und Montenegro ist. Am 3. September 2007 wurde die Ehe geschieden. Am xxx 2008 ging aus der geschiedenen Ehe der Sohn C.________ hervor. Dieser lebt seit 2013 zusammen mit seiner Mutter in der Schweiz.
A.c. Ab 2008 hatte A.________ verschiedene temporäre Arbeitsstellen über Personalvermittler inne. Ab 8. August 2018 war A.________ bei der D.________ AG tätig. Vom 20. September 2018 bis am 20. Oktober 2019 war er zu 100 % arbeitsunfähig. Per 18. November 2018 wurde ihm gekündigt. Vom 21. Oktober 2019 bis 30. November 2021 bezog er Arbeitslosenentschädigungen. Seit 2017 wurde er mehrmals sozialhilferechtlich unterstützt (im Umfang von Fr. 12'576.50), zuletzt zwischen Dezember 2021 und April 2022 (Art. 105 Abs. 2 BGG).
A.d. Am 28. November 2021 erreichte A.________ das ordentliche Rentenalter. Ab 8. April 2022 bezog er zusätzlich zur Altersrente der AHV von Fr. 924.-- monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 2'384.10 sowie eine Rente aus Deutschland von EUR 128.-- monatlich.
B.
Am 29. März 2022 beantragte A.________ die Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche. Mit Entscheid vom 13. März 2023 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und verpflichtete A.________, die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 21. März 2024; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Oktober 2025).
C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Oktober 2025 sowie die Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Anweisung an das Migrationsamt des Kantons Thurgau, ihm eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Das Migrationsamt, das Departement für Justiz und Sicherheit und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. In Kenntnis der Vernehmlassungen hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen und Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2; 151 I 187 E. 1).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).
1.2.1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er einen Anspruch aus dem FZA, namentlich die von der Vorinstanz geprüften und verworfenen Art. 24 Anhang | FZA (SR 0.142.112.681) oder Art. 7 lit. c FZA, Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, hätte. Vielmehr erklärt er ausdrücklich, es gehe vorliegend nicht um die Erteilung einer Bewilligung nach Art 24 Anhang I FZA (Beschwerdeschrift S. 13). Ein entsprechender Anspruch ist angesichts des verbindlich festgestellten Sachverhalts (vorstehend Bst. A.c und A.d) sowie der unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen dazu auch nicht offensichtlich (vgl. betr. Art. 24 Anhang | FZA: BGE 149 II 1 E. 4.5; 135 II 265 E. 3.7 und Urteil 2C_47/2026 vom 22. Mai 2026 E. 3; betr. Art. 7 lit. c FZA, Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70: BGE 151 II 726 E. 4 f. und Urteile 2C_129/2025 vom 19. März 2026 E. 4; 2C_595/2024 vom 27. Juni 2025 E. 4.3.1). Dementsprechend sind Ansprüche aus dem FZA nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.
1.2.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 32 Abs. 3 AIG bzw. der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 3 AIG rügt. Dabei handelt es sich um Ermessensbewilligungen, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht. Deren Verweigerung kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 3). Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA 17-mal verlängert worden sein soll, wie er vorbringt. Die Behörden haben damit weder einen Vertrauenstatbestand geschaffen (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV, vgl. dazu allgemein BGE 150 I 1 E. 4.1 mit Hinweisen) noch ergibt sich daraus anderweitig ein
Anspruch auf weitere Verlängerung, was der Beschwerdeführer im Übrigen beides auch nicht geltend macht.
1.2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK, da er seine familiäre Beziehung zu seinem schwerbehinderten Sohn nur in der Schweiz gehörig leben könne. Der Sohn des Beschwerdeführers ist am xxx 2026 volljährig geworden (vorstehend Bst. A.b). Im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist grundsätzlich das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils entscheidend (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1 und E. 6.7; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 1.2; 2C_223/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.2.2). Damit die Beziehung zwischen dem volljährigen Sohn und dem Beschwerdeführer in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorausgesetzt (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Erforderlich dazu wäre etwa eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt indes nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von Angehörigen erbracht wird. Andernfalls ergibt sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein Aufenthaltsanspruch (vgl. Urteile 2C_376/2026 vom 3. Juli 2026 E. 3.1; 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 3.2; 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 5.5; 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1). Dass der Beschwerdeführer konkrete Betreuungsleistungen erbringen würde, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil (angefochtenes Urteil E. 4.3.5, E. 4.5.3). Der Beschwerdeführer macht zudem weder in vertretbarer Weise geltend noch ist ersichtlich, dass er eine für den Sohn unabdingbare Pflege- und Betreuungsleistung erbringen würde. Allein die allgemeine Behauptung, der Sohn sei auf "jede Betreuungsleistung" angewiesen, reicht dafür nicht aus. Es ist damit nicht erstellt bzw. nicht substanziiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich in die Betreuung des behinderten Sohnes einbringt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist damit nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK berufen.
1.2.4. Der Beschwerdeführer hält sich aber seit mehr als 10 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Er kann sich daher in vertretbarer Weise auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteil 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 I 207). Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den vorgenannten Einschränkungen einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 150 II 537 E. 3.1) ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 152 II 49 E. 5.2; 151 I 354 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 152 II 49 E. 5.2; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 151 IV 211 E. 2.3; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.5).
Da der Beschwerdeführer keine begründete Sachverhaltsrüge erhebt, bleibt der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt verbindlich.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer reicht mehrere Unterlagen ins Recht, die nach dem angefochtenen Entscheid datieren. Dabei handelt es sich um echte Noven, welche im vorliegenden Verfahren unzulässig sind und unberücksichtigt bleiben.
3.
Streitgegenstand ist die Frage, ob es mit Art. 8 EMRK (Privatleben) vereinbar ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Freizügigkeits- oder landesrechtliche Ansprüche sind hingegen nicht Streitgegenstand (vorstehend E. 1.2.1 und E. 1.2.2).
4.
4.1. Die EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Unter gewissen Umständen können jedoch ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen. Rechtsprechungsgemäss kann nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass sich die betroffene ausländische Person auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen kann und eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9). Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2).
4.2. Kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen, kommt die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens gleich. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1, je mit Hinweisen). Im Rahmen der Interessenabwägung ist namentlich zu berücksichtigen, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integration vorliegt, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen; Urteile 2C_461/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.3; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.4; 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 3.3; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3; Urteile des EGMR
Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 51 und 58;
Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 53, 55, 57, 59 und §§ 62 f.). Der Bezug von Ergänzungsleistungen belastet die öffentlichen Finanzen, was bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist (BGE 149 II E. 4.6 mit Hinweisen).
4.3. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung können die landesrechtlichen Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden. Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung einer ausländischen Person, die sich nach Landesrecht nicht auf einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz stützen kann, je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (Urteile 2C_461/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1 mit Hinweisen; 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 5.3.1).
4.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2005 ununterbrochen in der Schweiz auf. Für ihn greift daher die Vermutung der Integration (vorstehend E. 4.1; vgl. aber nachstehend E. 4.7). Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Interessenabwägung vorgenommen.
4.5. Der Beschwerdeführer kam im Alter von 6 Jahren in die Schweiz, besuchte hier die Schule und absolvierte eine Anlehre (vorstehend Bst. A.a). Er ist somit in der Schweiz aufgewachsen. Hernach verliess er das Land für 20 Jahre, hält sich nunmehr aber wieder seit 20 Jahren hier auf. Zudem lebt sein volljähriger Sohn in der Schweiz (vorstehend Bst. A.b). Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ist aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer gross, was auch die Vorinstanz anerkennt (angefochtener Entscheid E. 4.5.3).
4.6. Dem steht das öffentliche Interesse, weitere Belastungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, gegenüber. Der Beschwerdeführer bezog in den letzten 10 Jahren mehrmals Sozialhilfe, zuletzt nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung bis zum Bezug der Ergänzungsleistungen (vorstehend Bst. A.c). Seither deckt er seinen Lebensunterhalt mit einer Rente aus Deutschland und der Schweiz von insgesamt rund Fr. 1'050.-- monatlich, zum Grossteil (rund Fr. 2'400.--) wird sein Bedarf aber von der öffentlichen Hand durch Ergänzungsleistungen finanziert (vorstehend Bst. A.d). Im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen besteht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.5.2) ein erhebliches - auch vom EGMR anerkanntes - öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2; Urteil 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 4.3.1; Urteil des EGMR
Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59).
4.7. Die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls nicht für seinen Verbleib in der Schweiz. Die lange Aufenthaltsdauer korreliert nicht mit der Integration des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (angefochtener Entscheid E. 4.5.3). In beruflicher Hinsicht gelang es dem Beschwerdeführer nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2005 nicht, wirtschaftlich Fuss zu fassen. Seit 2008 bis vor seiner Pensionierung hatte er nur temporäre Arbeitsstellen über Personalvermittler, sofern er überhaupt erwerbstätig war (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Aufgrund des Sozialhilfebezugs, auf den nahtlos der Bezug von Ergänzungsleistungen folgte (vorstehend Bst. A.d), den der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, kann nicht von einer gelungenen Integration in wirtschaftlicher Hinsicht gesprochen werden. Auch in sozialer Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich der langen Aufenthaltsdauer entsprechend integriert hätte. Zwar leben der volljährige Sohn und die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zu diesen besteht aber keine enge Beziehung bzw. Differenzen (angefochtener Entscheid E. 4.3.5, E. 4.5.3). Weiter konnte der Beschwerdeführer weder konkrete Ausführungen zu einem Freundeskreis noch zu anderen hier lebenden Familienangehörigen machen (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Eine gesellschaftliche Verbundenheit zur Schweiz kann dem Beschwerdeführer daher nicht attestiert werden.
4.8. Der Rückkehr nach Italien stehen auch keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Der Beschwerdeführer lebte zwar seit seinem achten Lebensjahr nicht mehr in Italien, sondern seit 1963 in der Schweiz bzw. seit 1985 bis zur Rückkehr in die Schweiz in Deutschland (vorstehend Bst. A.a). Allerdings hielt er sich für Besuchsaufenthalte teilweise während "längerer Zeit" in Italien auf (angefochtener Entscheid E. 4.5.3). Dass er der italienischen Sprache weiterhin mächtig und mit der italienischen Kultur nach wie vor vertraut ist, ist unbestritten. Ohne nahe Verwandte dürfte die soziale Wiedereingliederung zwar nicht einfach sein (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Doch hat der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz auch hier wieder sozialen Anschluss gefunden, wie er unter Verweis auf seinen Freundeskreis geltend macht, und in Serbien eine bosnisch-montenegrinische Staatsangehörige geheiratet, sodass mit der Vorinstanz dazu davon auszugehen ist, dass ihm die soziale Reintegration auch in seinem Heimatland wieder gelingen wird (angefochtener Entscheid E. 4.5.3). In wirtschaftlicher Hinsicht ist seine Wiedereingliederung durch die Möglichkeit, die Schweizer AHV- und die deutsche Rente in Italien auszahlen zu lassen, gesichert. Schliesslich stehen der Rückkehr nach Italien keine gesundheitlichen Bedenken entgegen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.3). Was der Beschwerdeführer dagegen erst im bundesgerichtlichen Verfahren gestützt auf neue Beweismittel vorbringt, bleibt aufgrund der Novenschranke unbeachtlich (vorstehend E. 2.3). Im Ergebnis dürfte die Wiedereingliederung in Italien für ihn aufgrund der langen Landesabwesenheit, des Alters und der fehlenden familiären Bindungen zwar herausfordernd sein, dennoch erweist sie sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich und zumutbar (angefochtener Entscheid E. 4.5.3).
4.9. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz konventionskonform davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Land überwiegt. Der angefochtene Entscheid ist mit Art. 8 EMRK vereinbar.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Da der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Entscheid nichts Substanzielles entgegensetzte, erweist sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha