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2C_365/2026

Bestätigung Ausschaffungshaft,

Bundesgericht · 2026-08-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.a. Der indische Staatsangehörige A.________ (geb. 1992) reichte am 1. März 2020 im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Nachdem A.________ zwischenzeitlich die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt worden war, wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch mit Verfügung vom 26. November 2021 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 17. Januar 2023 ab.

A.b. A.________ ist Vater zweier Töchter (C.________, geb. 2022, sowie D.________, geb. 2024). Diese leben mit ihrer Mutter B.________ in der Stadt Zürich.

A.c. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 setzte das SEM A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 24. Februar 2023 an. A.________ leistete dieser Anordnung keine Folge.

A.d. In der Folge stellte A.________ erfolglos diverse asylrechtliche Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche, wobei das Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Beschwerden jeweils nicht eintrat oder sie abwies. Am 17. und 31. Oktober 2024, 22. November 2024 und 13. Januar 2025 schrieb das SEM vier erneute Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche ab (vgl. hierzu auch das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 2C_369/2025 vom 11. November 2025 Sachverhalt A.c; Art. 105 Abs. 2 BGG).

Auf ein Härtefallgesuch vom 24. März 2025 sowie auf ein Gesuch um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung vom 21. April 2026 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich jeweils nicht ein. Am 12. Mai 2026 reichte der durch die Mutter seiner Kinder vertretene A.________ resp. beim Migrationsamt Zürich ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ein.

A.e. Zwischen dem 23. Oktober 2024 und dem 9. Dezember 2024 befand sich A.________ in Ausschaffungshaft. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Haftentlassung angeordnet hatte, verfügte das Migrationsamt am 20. Dezember 2024 eine Eingrenzung auf den Bezirk Bülach mit einer Gültigkeit von zwei Jahren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess eine entsprechende Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2025 teilweise gut und erweiterte das Gebiet des Eingrenzungsrayons auf den Stadtkreis, in dem die Familienangehörigen von A.________ lebten (vgl. dazu auch das diesbezügliche Urteil 2C_369/2025 vom 11. November 2025).

A.f. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2025 reiste A.________ nach Luxemburg, wo er nach eigenen Angaben am 23. Oktober 2025 ein Asylgesuch stellte. Im Anschluss an ein entsprechendes Gesuch um Rückübernahme wurde A.________ am 29. April 2026 in der Schweiz resp. durch das SEM rückübernommen. Seither hält er sich in der Schweiz respektive im Kanton Zürich auf.

B.

Mit Verfügung vom 30. April 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A.________ Ausschaffungshaft bis zum 30. Juni 2026 an. Mit Urteil vom 2. Mai 2026 bestätigte das zuständige Zwangsmassnahmengericht diese Anordnung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Juni 2026 gelangen A.________ (als Beschwerdeführer) sowie B.________, C.________ und D.________ (Letztere handelnd durch ihre Mutter) an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil VB.2026.00284 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2026 sei aufzuheben, die Ausschaffungshaft sei als unrechtmässig zu erklären (Art. 5 EMRK) und A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zudem sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren, einschliesslich des Erlassens sämtlicher Gerichtskosten.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2026 verzichtete die Abteilungspräsidentin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies gleichzeitig die mit der Beschwerde verbundenen Gesuche um sofortige Haftentlassung und Verlegung in ein Rückkehrzentrum ab und schrieb das Gesuch um unverzügliche Suspendierung der Haft mangels selbstständiger Bedeutung als gegenstandslos ab.

Am 26. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführer innert Frist eine Ergänzende Eingabe resp. einen Nachtrag zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das SEM hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Migrationsamt Zürich hat sich vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gemäss der Vernehmlassung hat das zuständige Zwangsmassnahmengericht am 30. Juni 2026 einen Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2026 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem deen Beschwerdeführer betreffenden asylrechtlichen Verfahren mit Entscheid vom 11. Juni 2026 einen Vollzugsstopp angeordnet habe und auf Nachfrage die Auskunft erteilt habe, dass die Erledigung des Falls nicht absehbar sei. Aufgrund der noch zu erwartenden längeren Verfahrensdauer sei der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar. In der Folge wurde der Beschwerdeführer noch am 30. Juni 2026 aus der Ausschaffungshaft entlassen.

Die Beschwerdeführer haben in Kenntnis der Vernehmlassungen der anderen Verfahrensbeteiligten am 20. Juli 2026 (Eingang beim Bundesgericht: 22. Juli 2026) erneut Stellung genommen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).

E. 1.1 Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 147 II 49 E 1.1; Urteil 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 1.1). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E 1.1; Urteil 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise eine Verletzung von Art. 5 EMRK geltend und hat - auch wenn er sich gegenwärtig nicht mehr in Haft befindet (vgl. die Vernehmlassung des verfahrensbeteiligten Migrationsamts, vorne Sachverhalt C.) - in diesem Rahmen ein aktuelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 89 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde der am kantonalen Verfahren beteiligten betroffenen Person - vorliegend des Beschwerdeführers A.________ - einzutreten.

E. 1.2 Demgegenüber nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als sich der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 26. Juni 2026 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegen den Antrag vom 25. Juni 2026 des Migrationsamt Zürich an das zuständige Zwangsmassnahmengericht Zürich um Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 30. Juni 2026 bis zum 30. September 2026 wendet. Nachdem der Beschwerdeführer am 30. Juni 2026 nach Beschwerdeerhebung beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht aus der Haft entlassen worden ist, fehlt es ihm diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).

Auch nicht zu hören sind die diversen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer erst verspätet im Rahmen der abschliessenden Duplik vorgebracht hat und die in keinem Zusammenhang zu den Stellungnahmen der weiteren Verfahrensbeteiligten stehen, darunter namentlich die Gehörsrüge betreffend die angeblich verweigerte Beiordnung einer rechtskundigen Vertretung im kantonalen Verfahren sowie diejenige betreffend die angeblich verweigerte Akteneinsicht (Art. 42 f. und Art. 100 BGG; vgl. das Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen). Dasselbe gilt für die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Meldepflicht, die ihm im Anschluss an die Haftentlassung vom 30. Juni 2026 (vgl. vorne Sachverhalt C.) auferlegt wurde. Letztere bildet vorliegend überdies nicht Streitgegenstand (Art. 86 und Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 1.5 mit Hinweisen).

E. 1.3 Ebensowenig kann auf die Beschwerde eingetreten werden, insofern auch die den Beschwerdeführer vertretende Partnerin (B.________) in ihrem eigenen Namen respektive im Namen der Kinder (C.________, D.________) eigenständig Beschwerde erhebt. Unabhängig von der Frage der besonderen Betroffenheit und dem Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG) ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass alleine der Beschwerdeführer als Partei am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht teilgenommen hat, wobei er auch dort durch B.________ vertreten wurde. Entsprechend ist schon mangels der Voraussetzung von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG (Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren) auf die Beschwerde von B.________ und der Kinder C.________ und D.________ nicht einzutreten.

E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 160 E. 3).

E. 2.3.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). Eine Ausnahme gilt dann, wenn sich die Umstände seit dem angefochtenen Entscheid zugunsten des Betroffenen derart verändert haben, dass der Haftrichter auf ein Haftentlassungsgesuch auch ausserhalb der Sperrfristen hätte eintreten und dieses gestützt auf die neuen Umstände gegebenenfalls hätte gutheissen müssen (vgl. Art. 80 Abs. 5 AIG [SR 142.20]; BGE 147 II 49 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 2.3.2 Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht neben bereits bei den Akten liegenden Dokumenten verschiedene neue Unterlagen ein.

Bei der Kopie der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2026 betreffend einen superprovisorisch verfügten Vollzugsstopp (Beschwerde vom 8. Juni 2026 gegen eine Verfügung des SEM vom 3. Juni 2026 betreffend ein Wiedererwägungsgesuch) sowie den medizinischen Unterlagen betreffend seine psychische Verfassung respektive Suizidalität (Medizinisches Verlaufsprotokoll sowie Unterlagen und Verfügung vom 18. Juni 2026 betreffend Versetzung in einen Sicherheitshaftraum) handelt es sich um echte Noven, die grundsätzlich unzulässig sind. Zudem belegen sie keine hinreichend relevante Verändung der Umstände zugunsten des Beschwerdeführers. Sie sind im vorliegenden Verfahren im Sinn der zitierten Rechtsprechung auch nicht ausnahmsweise zu berücksichtigen (vgl. auch unten E. 6.3).

Dasselbe gilt für die im Zusammenhang mit dem kantonalen Verfahren betreffend

Verlängerung der Ausschaffungshaft ab dem 30. Juni 2026 (Antrag des Migrationsamts vom 26. Juni 2026; Urteil des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juni 2026) zusammenhängenden Unterlagen, soweit diese als Noven im Sinn von Art. 99 BGG eingereicht und für die rechtliche Würdigung der vorliegend umstrittenen Haftperiode bis zum 30. Juni 2026 herangezogen werden (vgl. überdies vorne E. 1.3 zur Eintretensfrage). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht hinreichend substanziiert, inwiefern sich aus dem Antrag des Migrationsamts und dem Urteil des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Haftperiode ab dem 30. Juni 2026 eine rechtserhebliche Veränderung der Umstände mit Blick auf das Vorliegen der Haftvoraussetzungen für die vorangehende Haftperiode ableiten liesse. Aus demselben Grund sind auch die Vorbringen und Belege zu den Umständen des Familienlebens seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers respektive der Ausgestaltung der zeitgleich angeordneten Meldepflicht nicht zu berücksichtigen.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Begründungspflicht sowie den Umstand, dass ihm im bundesgerichtlichen Verfahren die Stellungnahme des SEM nicht zugestellt worden sei.

E. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich unter anderem das Recht einer Verfahrenspartei auf einen begründeten Entscheid. Ein Entscheid muss so begründet sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1; 148 III 30 E. 3.1; 142 I 135 E. 2.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (BGE 150 V 474 E. 4.1).

E. 3.2 Insoweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, wonach der bei den Akten liegende Polizeirapport sowie das Befragungsprotokoll vom 30. April 2026 nicht zuverlässig seien, weil tatsächlich keine Befragung durchgeführt worden sei und das Protokoll den tatsächlichen Zustand nicht korrekt wiedergebe, ist ihm nicht zu folgen. Insbesondere ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie sich nicht eingehend mit der behaupteten Fälschung des Befragungsprotokolls beschäftigt hat, zumal es diesbezüglich an jedwelchen über die entsprechende Behauptung hinausgehenden Indizien fehlte. Jedenfalls vor Bundesgericht weist der Beschwerdeführer trotz seiner entsprechenden qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.1) auf keine Indizien hin, die einen solchen Verdacht im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils auch nur annähernd hätten untermauern können und die Vorinstanz zu einer näheren Auseinandersetzung verpflichtet hätten. Der blosse Umstand, dass er diesbezüglich Strafanzeige eingereicht haben mag, ändert daran nichts. Vor diesem Hintergrund waren die Vorbringen zur angeblichen Fälschung des Protokolls nicht geeignet, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen und war die Vorinstanz entsprechend auch nicht verpflichtet, näher darauf einzugehen.

E. 3.3 Nachdem sich das SEM vor Bundesgericht nicht hat vernehmen lassen (vgl. vorne Sachverhalt C.) und deshalb keine Stellungnahme existiert, die dem Beschwerdeführer hätte zugestellt werden können, ist auch diesbezüglich entgegen den Vorbringen in der Schlussstellungnahme des Beschwerdeführers keine Gehörsverletzung ersichtlich.

E. 4 Umstritten ist, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft für die Zeitperiode vom 30. April 2026 bis zum 30. Juni 2026 erfüllt gewesen sind.

E. 4.1 Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist gehalten, (4) die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 3.1; 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 3.1; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 149 II 6).

E. 4.2 Konkret bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht das Vorliegen des Haftgrunds der Untertauchensgefahr (hiernach E. 5). Sodann beanstandet er in mehrfacher Hinsicht die Unverhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft, so mit Blick auf die Absehbarkeit des Vollzugs (hiernach E. 6), seine Hafterstehungsfähigkeit (hiernach E. 7) sowie die Möglichkeit der Anordnung milderer Massnahmen (hiernach E. 8).

E. 5 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Haftgrund der Untertauchensgefahr bejaht.

E. 5.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (Urteile 2C_282/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1). Erforderlich dafür sind konkrete Anhaltspunkte, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen und untertauchen will (vgl. BGE 140 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_282/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1; Urteil des EGMR

Jusic gegen Schweiz vom 2. Dezember 2010 [Nr. 4691/06] §§ 78 ff.). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.3; 130 II 56 E. 3.1; Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 6.2; 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Untertauchensgefahr. Sein früheres Untertauchen sei allein den durch die Behörden geschaffenen Umständen zuzuschreiben, da die damals gegen ihn bestehende Eingrenzung ursprünglich den Wohnort seiner Kinder nicht mit eingeschlossen und die daraus resultierende Trennung von seinen Kindern eine unmögliche Situation geschaffen habe. Nur in diesem spezifischen Kontext habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als unterzutauchen.

Die vorliegend umstrittene Ausschaffungshaft wurde erst angeordnet, als der Beschwerdeführer bereits einmal untergetaucht und in der Folge mehrere Monate später aus Luxemburg in die Schweiz rücküberstellt worden war. Angesichts dieses Umstands durften die kantonalen Behörden vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (vgl. vorne E. 5.1) von einer Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG ausgehen. Entgegen den Beschwerdevorbringen ändert daran nichts, dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seine familiäre Situation und die Wahrnehmung seiner Besuchsrechte zum angefochtenen Zeitpunkt in einer schwierigen Situation befunden hat. Insbesondere beschritt er gegen die Eingrenzung den Rechtsweg und bekam vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schon einige Monate später wenigstens teilweise recht, indem dieses den Radius auf ein den Wohnort der Kinder mit einschliessendes Gebiet erweiterte (vgl. vorne A.e). Zudem konnte der Beschwerdeführer seine Familie auch während dem damaligen Verfahren unter gewissen Einschränkungen besuchen. Insgesamt ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Untertauchensgefahr nur in dieser spezifischen Konstellation bestanden hätte. Vielmehr durften die kantonalen Behörden auch im Rahmen einer zukunftsgerichteten Perspektive von einer Untertauchensgefahr im Sinn der Praxis ausgehen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, insofern er in diesem Zusammenhang ein treuwidriges (Art. 5 Abs. 3 BV) respektive willkürliches (Art. 9 BV) Verhalten der kantonalen Behörden rügt.

Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz vom Bestehen einer Untertauchensgefahr ausgehen und es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer nicht auch durch sein sonstiges Verhalten klar zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, respektive dass er sich einer Ausschaffung entziehen würde.

E. 6 Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Absehbarkeit des Vollzugs der gegen ihn verfügten Wegweisung.

E. 6.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3, Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen).

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe in einem ihn betreffenden Beschwerdeverfahren hinsichtlich eines laufenden asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens einen superprovisorischen Vollzugsstopp angeordnet, übersieht er, dass die

Fortsetzung der Ausschaffungshaft grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn nach der Anordnung derselben ein Asylgesuch gestellt wird, solange der Abschluss des angehobenen Verfahrens absehbar bleibt (vgl. jüngst bspw. die Urteile 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 4.2; 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.2.1). Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Wiedererwägungsgesuch zwar vom 2. April 2026 datiert, indessen erst am 5. Mai 2026 beim SEM eingegangen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; act. 872 der kantonalen Akten). Ohnehin wäre in einem Fall wie demjenigen des Beschwerdeführers - der bereits diverse asylrechtliche Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche gestellt hat - nicht bloss die Fortsetzung, sondern auch die erstmalige Anordnung von Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG grundsätzlich zulässig, sofern der Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens absehbar bleibt (vgl. das Urteil 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.2, insb. E. 4.2.3). Damit stellt sich vorliegend nur die Frage, ob die Behörden angesichts der Gesamtumstände mit dem zeitnahen Abschluss des hängigen Wiedererwägungsverfahrens rechnen konnten (dazu nachfolgende E. 6.3).

E. 6.3 Mit Blick auf die vorliegend streitgegenständliche Ausschaffungshaft für den Zeitraum zwischen dem 30. April 2026 und dem 30. Juni 2026 bestanden keine Hinweise darauf, dass das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren nicht beförderlich behandelt und rasch entscheiden würde. Die vor Bundesgericht eingereichte Verfügung betreffend die Anordnung eines (superprovisorischen) Vollzugsstopp durch das Bundesverwaltungsgericht lässt allein für sich genommen jedenfalls noch nicht auf eine längere Verfahrensdauer schliessen (vgl. die Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.3.1; 2C_452/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.3). Mangels konkreter Hinweise auf ein länger dauerndes Verfahren (vgl. für Beispiele die Rechtsprechung in Urteil 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.2.3) durfte die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Urteils schliessen, dass das Asyl- sowie ein allfälliges Beschwerdeverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Wegweisung vollzogen würde.

Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der vorliegend streitgegenständlichen Haftperiode vom 30. April 2026 bis zum 30. Juni 2026 ist nicht entscheidend, dass im Verfahren betreffend die

Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Haftperiode vom 30. Juni 2026 bis zum 30. September 2026 nun neu konkrete zusätzliche Indizien aufgetaucht sind, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht mehr absehbar erscheinen liessen (vgl. vorne Sachverhalt C.). Das Zwangsmassnahmengericht hat einen Antrag der Behörden auf Verlängerung der Haft abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2026 aus der Ausschaffungshaft entlassen. Dies bedeutet indessen nicht, dass auch die erste Haftperiode vom 30. April 2026 bis zum 30. Juni 2026 unrechtmässig gewesen wäre; mangels entsprechender Hinweise auf ein länger dauerndes asylrechtliches Verfahren durften die kantonalen Behörden während dieser ersten Haftperiode von der Absehbarkeit des Vollzugs ausgehen.

E. 6.4 Nichts Anderes ergibt sich mit Blick auf die vor Bundesgericht betreffend die rechtliche Durchführbarkeit des Vollzugs angerufenen familiären Umstände:

E. 6.4.1 So verweist der Beschwerdeführer zwar auf ein beim SEM hängiges Gesuch um Familiennachzug zu seiner im Kanton Zürich wohnhaften Partnerin und den gemeinsamen Kindern. Indessen zeigt er nicht auf, inwiefern dieses Verfahren dem Vollzug der Wegweisung im Weg gestanden wäre. Praxisgemäss steht ein hängiges Gesuch um Familiennachzug der Anordnung von Ausschaffungshaft nicht grundsätzlich entgegen. Anders könnte es sich höchstens dann verhalten, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzugs offensichtlich erfüllt und mit einem baldigen positiven Entscheid zu rechnen wäre (vgl. im Zusammenhang mit Heiratsplänen die Urteile 2C_481/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 4; 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 5.2; 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch ANDREAS ZÜND, in: OFK Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N 7 zu Art. 80 AIG). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dies im zu beurteilenden Haftzeitraum der Fall gewesen wäre.

E. 6.4.2 Zwar hat der EuGH jüngst im Urteil

Adrar im Zusammenhang mit der von der Schweiz übernommenen Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98 ff.; nachfolgend: RL 2008/115/EG) festgehalten, dass bei der Beurteilung der Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen zu prüfen ist, ob das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Sinn von Art. 5 lit. a und b der RL 2008/115/EG der Abschiebung entgegenstehen (vgl. das Urteil des EuGH C-313/25 PPU

Adrar vom 27. Oktober 2025 Randnrn. 77 ff., insb. 84). Indessen hat der EuGH auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen anders als diejenigen zum Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (sog.

non-refoulement- Gebot, vgl. Art. 3 EMRK) keinen absoluten Charakter haben und im Rahmen der entsprechenden völkerrechtlichen Vorgaben eingeschränkt werden können (vgl. das Urteil C-313/25 PPU

Adrar vom 27. Oktober 2025 Randnr. 82; zudem Randnr. 83 mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Betroffenen). Hinzu kommt, dass es den Betroffenen in der Regel zuzumuten ist, ein Familiennachzugsverfahren betreffend das Bestehen eines solchen Anspruchs im Ausland abzuwarten (vgl. auch vorne E. 6.4.1).

Vor diesem Hintergrund kann diese Prüfungsobliegenheit nicht bedeuten, dass der Haftrichter eine umfassende Beurteilung allfälliger völkerrechtlicher Grundlagen für einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK resp. Art. 3 KRK vorzunehmen hat, die praxisgemäss im Haftverfahren gerade nicht Verfahrensgegenstand bilden (vgl. hierzu unter vielen jüngst die Urteile 2C_326/2025 vom 6. August 2025 E. 4.4; 2C_370/2023 vom 27. Juli 2023 E. 4.3.3

in fine). Vielmehr müsste offensichtlich sein, dass der Vollzug der Wegweisung und die damit einhergehende - bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen regelmässig nur temporäre, während des Verfahrens betreffend Familiennachzug andauernde - Trennung der Familienangehörigen wegen der konkreten familiären Bindungen respektive betroffenen Kindesinteressen völkerrechtlich geradezu unzulässig wäre, wovon nicht leichthin auszugehen ist (analog vorne E. 6.4.1). Wie erwähnt war das vorliegend nicht der Fall.

E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, er werde in Indien verfolgt und sei dort gefährdet, bildete gerade dies Gegenstand der von ihm bereits durchlaufenen Asylverfahren und wurde dort beurteilt. Er bringt vor Bundesgericht nichts vor, was den dortigen Schluss in Frage stellen respektive die entsprechenden Wegweisungsentscheide als offensichtlich unzulässig respektive willkürlich oder nichtig erscheinen liesse (vgl. zum diesbezüglichen Massstab im Haftverfahren beispielsweise das Urteil 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 5.1 bis 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch damit vermag er die rechtliche Durchführbarkeit des Vollzugs nicht in Frage zu stellen.

E. 6.6 Zuletzt sind auch keine praktischen Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers während der vorliegend umstrittenen Haftperiode in tatsächlicher Hinsicht als undurchführbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er bestreitet nicht, dass Indien abgewiesene Asylsuchende wieder aufnimmt und dass der Vollzug im Grundsatz möglich ist. Zudem bemühten sich die Behörden um die Beschaffung von Papieren, wobei entsprechende Verzögerungen (auch) der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers geschuldet waren.

E. 7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht hafterstehungsfähig.

E. 7.1 Die ausländerrechtliche Administrativhaft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen (Art. 81 Abs. 2 AIG; dazu eingehend BGE 149 II 6 E. 4 mit Hinweisen). Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen (Art. 81 Abs. 3 AIG; Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.3.1; 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.1; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.3). Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem die Umstände des Haftvollzugs (Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.3.1; 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.1; 2C_38/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3). Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, erweist sie sich als rechtswidrig (Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.3.1; 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2 mit Hinweisen; 2C_216/2022 vom 1. April 2022 E. 3.2 mit Hinweis). Gegebenenfalls können ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen in einer Gesundheitseinrichtung oder in einer anderen geeigneten Institution vollzogen werden, zumal die Ausschaffungshaft in erster Linie die Festhaltung der ausländischen Person im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung bezweckt (Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.3.1; 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.3).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach behördlichen Übergriffen in Luxemburg physisch angeschlagen. Zudem verweist er auf seine schlechte physische Verfassung und insbesondere seine Suizidalität.

Indessen zeigt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auf, dass er die benötigte gesundheitliche Versorgung im Rahmen der Ausschaffungshaft nicht erhalten hätte. Eine eigentliche Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist nicht ersichtlich. Auch die vor Bundesgericht eingereichten Noven (vgl. zu deren Berücksichtigung vorne E. 2.3) zeigen nichts Gegenteiliges: Vielmehr reagierten die Haftbehörden auf eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes rasch, indem sie die nötige medizinische respektive ärztliche Betreuung aufboten und ihn in eine Sicherheitszelle verlegten. In der Folge konnte sich der Beschwerdeführer wieder glaubhaft von Suizidhandlungen distanzieren. Im Übrigen wäre notwendigenfalls zunächst die Verlegung in eine Klinik oder eine andere geeignete Institution näher zu prüfen gewesen. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die kantonalen Behörden ihren entsprechenden Obliegenheiten im Bedarfsfall nicht nachgekommen wären und effektive Massnahmen zum Schutz seiner phyischen und psychischen Integrität verweigert hätten (vgl. auch das Urteil 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.3.2).

Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und ist der angefochtene Entscheid auch diesbezüglich rechtskonform.

E. 8 Schliesslich war die Anordnung von Ausschaffungshaft entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht deshalb unverhältnismässig, weil als mildere Massnahme eine Eingrenzung hätte angeordnet werden können oder weil der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin und der gemeinsamen Kinder wegen seiner Inhaftierung nur besuchsweise respektive über andere Kommunikationsmittel gepflegt werden konnte.

Hinsichtlich des Verhältnismässigkeitsprinzips gilt für den Haftgrund der Untertauchensgefahr die Besonderheit, dass die Kriterien für die Beurteilung dieses Risikos und der Verhältnismässigkeit der Haft teilweise identisch sind. Namentlich bildet das Verhalten der ausländischen Person einen Gesichtspunkt bei der Frage, ob mildere Massnahmen den Wegweisungsvollzug hinreichend sicherzustellen vermögen (vgl. Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.1; 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.3 mit Hinweis). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und angesichts seines früheren Untertauchens (vorstehende E. 5.2), war die Ausschaffungshaft erforderlich, um den Wegweisungsvollzug zu gewährleisten. Gegen den Beschwerdeführer war zunächst - auch angesichts seiner familiären Verhältnisse - eine Eingrenzung gestützt auf Art. 74 AIG verfügt worden. Die Behörden haben mithin versucht, den Beschwerdeführer im Rahmen einer milderen Massnahme für den Wegweisungsvollzug zur Verfügung zu halten. Nachdem diese mildere Massnahme scheiterte, durften die kantonalen Behörden davon ausgehen, dass sich eine im Vergleich zur Ausschaffungshaft mildere Massnahme - wie eine Meldepflicht nach Art. 64 lit. a AIG oder eine Eingrenzung nach Art. 74 AIG

- in seinem Fall als nicht (mehr) zielführend respektive zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs nicht mehr geeignet erwies.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, dass der Beschwerdeführer wegen der Ausschaffungshaft nicht mit seinen in der Stadt Zürich lebenden Kindern zusammenwohnen konnte. Einerseits geht mit Haftsituationen regelmässig eine erschwerte Kontaktpflege mit dem familiären und sozialen Umfeld einher. Andererseits ist im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers die Beziehung zum Beschwerdeführer in der Ausschaffungshaft nicht besuchsweise aufrechterhalten konnten (vgl. auch das Urteil 2C_370/2023 vom 27. Juli 2023 E. 4.3.3). Andererseits hat der Beschwerdeführer selber durch sein Verhalten Anlass dazu gegeben, dass eine mit Blick auf die Pflege des Familienlebens vorteilhaftere Zwangsmassnahme - bspw. eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht - als mildere Massnahme nicht in Frage kam. Unter diesen Umständen war die Haft auch angesichts der erschwerten aber nicht unmöglichen Kontaktpflege mit den Familienangehörigen verhältnismässig und entgegen den Beschwerdevorbringen auch mit Art. 8 EMRK respektive Art. 3 KRK vereinbar. Die Behörden haben auch hier die familiären Verhältnisse hinreichend berücksichtigt (Art. 80 Abs. 4 AIG).

E. 9 Nach dem Gesagten ist mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Haftperiode (auch) keine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK ersichtlich. Die Inhaftierung in der umstrittenen Periode entsprach den gesetzlichen Vorschriften, erfolgte nicht willkürlich und diente der Sicherstellung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens, wobei im zu beurteilenden Zeitpunkt eine realistische Entfernungsperspektive im Sinn des Konventionsrechts bestand (vgl. zum Ganzen bspw. die Urteile des EGMR

Shiksaitov gegen Slowenien vom 10. Dezember 2020 §§ 53-56;

Suso Musa gegen Malta vom 23. Juli 2013 §§ 91-93).

E. 10 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die Verfahrenskosten (Art. 64 Abs. 1 BGG) gegenstandslos. Darüber hinaus ist das Gesuch soweit die unentgeltliche Verbeiständung betreffend abzuweisen, da es sich bei der Vertreterin des Beschwerdeführers nicht um eine Anwältin handelt (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG; vgl. auch das Urteil 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 6 mit Hinweisen). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv
  1. DIe Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_365/2026

Urteil vom 5. August 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiber Hongler.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

vertreten durch Frau B.________,

2. B.________

3. C.________

handelnd durch Frau B.________

4. D.________,

handelnd durch Frau B.________,

alle wohnhaft

Beschwerdeführer,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

2. Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bestätigung Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 4. Juni 2026 (VB.2026.00284).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der indische Staatsangehörige A.________ (geb. 1992) reichte am 1. März 2020 im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Nachdem A.________ zwischenzeitlich die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt worden war, wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch mit Verfügung vom 26. November 2021 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 17. Januar 2023 ab.

A.b. A.________ ist Vater zweier Töchter (C.________, geb. 2022, sowie D.________, geb. 2024). Diese leben mit ihrer Mutter B.________ in der Stadt Zürich.

A.c. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 setzte das SEM A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 24. Februar 2023 an. A.________ leistete dieser Anordnung keine Folge.

A.d. In der Folge stellte A.________ erfolglos diverse asylrechtliche Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche, wobei das Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Beschwerden jeweils nicht eintrat oder sie abwies. Am 17. und 31. Oktober 2024, 22. November 2024 und 13. Januar 2025 schrieb das SEM vier erneute Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuche ab (vgl. hierzu auch das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 2C_369/2025 vom 11. November 2025 Sachverhalt A.c; Art. 105 Abs. 2 BGG).

Auf ein Härtefallgesuch vom 24. März 2025 sowie auf ein Gesuch um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung vom 21. April 2026 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich jeweils nicht ein. Am 12. Mai 2026 reichte der durch die Mutter seiner Kinder vertretene A.________ resp. beim Migrationsamt Zürich ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ein.

A.e. Zwischen dem 23. Oktober 2024 und dem 9. Dezember 2024 befand sich A.________ in Ausschaffungshaft. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Haftentlassung angeordnet hatte, verfügte das Migrationsamt am 20. Dezember 2024 eine Eingrenzung auf den Bezirk Bülach mit einer Gültigkeit von zwei Jahren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess eine entsprechende Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2025 teilweise gut und erweiterte das Gebiet des Eingrenzungsrayons auf den Stadtkreis, in dem die Familienangehörigen von A.________ lebten (vgl. dazu auch das diesbezügliche Urteil 2C_369/2025 vom 11. November 2025).

A.f. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2025 reiste A.________ nach Luxemburg, wo er nach eigenen Angaben am 23. Oktober 2025 ein Asylgesuch stellte. Im Anschluss an ein entsprechendes Gesuch um Rückübernahme wurde A.________ am 29. April 2026 in der Schweiz resp. durch das SEM rückübernommen. Seither hält er sich in der Schweiz respektive im Kanton Zürich auf.

B.

Mit Verfügung vom 30. April 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A.________ Ausschaffungshaft bis zum 30. Juni 2026 an. Mit Urteil vom 2. Mai 2026 bestätigte das zuständige Zwangsmassnahmengericht diese Anordnung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Juni 2026 gelangen A.________ (als Beschwerdeführer) sowie B.________, C.________ und D.________ (Letztere handelnd durch ihre Mutter) an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil VB.2026.00284 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2026 sei aufzuheben, die Ausschaffungshaft sei als unrechtmässig zu erklären (Art. 5 EMRK) und A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zudem sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren, einschliesslich des Erlassens sämtlicher Gerichtskosten.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2026 verzichtete die Abteilungspräsidentin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies gleichzeitig die mit der Beschwerde verbundenen Gesuche um sofortige Haftentlassung und Verlegung in ein Rückkehrzentrum ab und schrieb das Gesuch um unverzügliche Suspendierung der Haft mangels selbstständiger Bedeutung als gegenstandslos ab.

Am 26. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführer innert Frist eine Ergänzende Eingabe resp. einen Nachtrag zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das SEM hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Migrationsamt Zürich hat sich vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gemäss der Vernehmlassung hat das zuständige Zwangsmassnahmengericht am 30. Juni 2026 einen Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2026 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem deen Beschwerdeführer betreffenden asylrechtlichen Verfahren mit Entscheid vom 11. Juni 2026 einen Vollzugsstopp angeordnet habe und auf Nachfrage die Auskunft erteilt habe, dass die Erledigung des Falls nicht absehbar sei. Aufgrund der noch zu erwartenden längeren Verfahrensdauer sei der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar. In der Folge wurde der Beschwerdeführer noch am 30. Juni 2026 aus der Ausschaffungshaft entlassen.

Die Beschwerdeführer haben in Kenntnis der Vernehmlassungen der anderen Verfahrensbeteiligten am 20. Juli 2026 (Eingang beim Bundesgericht: 22. Juli 2026) erneut Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 147 II 49 E 1.1; Urteil 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 1.1). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E 1.1; Urteil 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise eine Verletzung von Art. 5 EMRK geltend und hat - auch wenn er sich gegenwärtig nicht mehr in Haft befindet (vgl. die Vernehmlassung des verfahrensbeteiligten Migrationsamts, vorne Sachverhalt C.) - in diesem Rahmen ein aktuelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 89 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde der am kantonalen Verfahren beteiligten betroffenen Person - vorliegend des Beschwerdeführers A.________ - einzutreten.

1.2. Demgegenüber nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als sich der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 26. Juni 2026 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegen den Antrag vom 25. Juni 2026 des Migrationsamt Zürich an das zuständige Zwangsmassnahmengericht Zürich um Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 30. Juni 2026 bis zum 30. September 2026 wendet. Nachdem der Beschwerdeführer am 30. Juni 2026 nach Beschwerdeerhebung beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht aus der Haft entlassen worden ist, fehlt es ihm diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).

Auch nicht zu hören sind die diversen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer erst verspätet im Rahmen der abschliessenden Duplik vorgebracht hat und die in keinem Zusammenhang zu den Stellungnahmen der weiteren Verfahrensbeteiligten stehen, darunter namentlich die Gehörsrüge betreffend die angeblich verweigerte Beiordnung einer rechtskundigen Vertretung im kantonalen Verfahren sowie diejenige betreffend die angeblich verweigerte Akteneinsicht (Art. 42 f. und Art. 100 BGG; vgl. das Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen). Dasselbe gilt für die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Meldepflicht, die ihm im Anschluss an die Haftentlassung vom 30. Juni 2026 (vgl. vorne Sachverhalt C.) auferlegt wurde. Letztere bildet vorliegend überdies nicht Streitgegenstand (Art. 86 und Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 1.5 mit Hinweisen).

1.3. Ebensowenig kann auf die Beschwerde eingetreten werden, insofern auch die den Beschwerdeführer vertretende Partnerin (B.________) in ihrem eigenen Namen respektive im Namen der Kinder (C.________, D.________) eigenständig Beschwerde erhebt. Unabhängig von der Frage der besonderen Betroffenheit und dem Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG) ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass alleine der Beschwerdeführer als Partei am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht teilgenommen hat, wobei er auch dort durch B.________ vertreten wurde. Entsprechend ist schon mangels der Voraussetzung von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG (Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren) auf die Beschwerde von B.________ und der Kinder C.________ und D.________ nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 160 E. 3).

2.3.

2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). Eine Ausnahme gilt dann, wenn sich die Umstände seit dem angefochtenen Entscheid zugunsten des Betroffenen derart verändert haben, dass der Haftrichter auf ein Haftentlassungsgesuch auch ausserhalb der Sperrfristen hätte eintreten und dieses gestützt auf die neuen Umstände gegebenenfalls hätte gutheissen müssen (vgl. Art. 80 Abs. 5 AIG [SR 142.20]; BGE 147 II 49 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3.2. Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht neben bereits bei den Akten liegenden Dokumenten verschiedene neue Unterlagen ein.

Bei der Kopie der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2026 betreffend einen superprovisorisch verfügten Vollzugsstopp (Beschwerde vom 8. Juni 2026 gegen eine Verfügung des SEM vom 3. Juni 2026 betreffend ein Wiedererwägungsgesuch) sowie den medizinischen Unterlagen betreffend seine psychische Verfassung respektive Suizidalität (Medizinisches Verlaufsprotokoll sowie Unterlagen und Verfügung vom 18. Juni 2026 betreffend Versetzung in einen Sicherheitshaftraum) handelt es sich um echte Noven, die grundsätzlich unzulässig sind. Zudem belegen sie keine hinreichend relevante Verändung der Umstände zugunsten des Beschwerdeführers. Sie sind im vorliegenden Verfahren im Sinn der zitierten Rechtsprechung auch nicht ausnahmsweise zu berücksichtigen (vgl. auch unten E. 6.3).

Dasselbe gilt für die im Zusammenhang mit dem kantonalen Verfahren betreffend

Verlängerung der Ausschaffungshaft ab dem 30. Juni 2026 (Antrag des Migrationsamts vom 26. Juni 2026; Urteil des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juni 2026) zusammenhängenden Unterlagen, soweit diese als Noven im Sinn von Art. 99 BGG eingereicht und für die rechtliche Würdigung der vorliegend umstrittenen Haftperiode bis zum 30. Juni 2026 herangezogen werden (vgl. überdies vorne E. 1.3 zur Eintretensfrage). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht hinreichend substanziiert, inwiefern sich aus dem Antrag des Migrationsamts und dem Urteil des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Haftperiode ab dem 30. Juni 2026 eine rechtserhebliche Veränderung der Umstände mit Blick auf das Vorliegen der Haftvoraussetzungen für die vorangehende Haftperiode ableiten liesse. Aus demselben Grund sind auch die Vorbringen und Belege zu den Umständen des Familienlebens seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers respektive der Ausgestaltung der zeitgleich angeordneten Meldepflicht nicht zu berücksichtigen.

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Begründungspflicht sowie den Umstand, dass ihm im bundesgerichtlichen Verfahren die Stellungnahme des SEM nicht zugestellt worden sei.

3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich unter anderem das Recht einer Verfahrenspartei auf einen begründeten Entscheid. Ein Entscheid muss so begründet sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1; 148 III 30 E. 3.1; 142 I 135 E. 2.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (BGE 150 V 474 E. 4.1).

3.2. Insoweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, wonach der bei den Akten liegende Polizeirapport sowie das Befragungsprotokoll vom 30. April 2026 nicht zuverlässig seien, weil tatsächlich keine Befragung durchgeführt worden sei und das Protokoll den tatsächlichen Zustand nicht korrekt wiedergebe, ist ihm nicht zu folgen. Insbesondere ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie sich nicht eingehend mit der behaupteten Fälschung des Befragungsprotokolls beschäftigt hat, zumal es diesbezüglich an jedwelchen über die entsprechende Behauptung hinausgehenden Indizien fehlte. Jedenfalls vor Bundesgericht weist der Beschwerdeführer trotz seiner entsprechenden qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.1) auf keine Indizien hin, die einen solchen Verdacht im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils auch nur annähernd hätten untermauern können und die Vorinstanz zu einer näheren Auseinandersetzung verpflichtet hätten. Der blosse Umstand, dass er diesbezüglich Strafanzeige eingereicht haben mag, ändert daran nichts. Vor diesem Hintergrund waren die Vorbringen zur angeblichen Fälschung des Protokolls nicht geeignet, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen und war die Vorinstanz entsprechend auch nicht verpflichtet, näher darauf einzugehen.

3.3. Nachdem sich das SEM vor Bundesgericht nicht hat vernehmen lassen (vgl. vorne Sachverhalt C.) und deshalb keine Stellungnahme existiert, die dem Beschwerdeführer hätte zugestellt werden können, ist auch diesbezüglich entgegen den Vorbringen in der Schlussstellungnahme des Beschwerdeführers keine Gehörsverletzung ersichtlich.

4.

Umstritten ist, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft für die Zeitperiode vom 30. April 2026 bis zum 30. Juni 2026 erfüllt gewesen sind.

4.1. Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist gehalten, (4) die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 3.1; 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 3.1; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 149 II 6).

4.2. Konkret bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht das Vorliegen des Haftgrunds der Untertauchensgefahr (hiernach E. 5). Sodann beanstandet er in mehrfacher Hinsicht die Unverhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft, so mit Blick auf die Absehbarkeit des Vollzugs (hiernach E. 6), seine Hafterstehungsfähigkeit (hiernach E. 7) sowie die Möglichkeit der Anordnung milderer Massnahmen (hiernach E. 8).

5.

In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Haftgrund der Untertauchensgefahr bejaht.

5.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (Urteile 2C_282/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1). Erforderlich dafür sind konkrete Anhaltspunkte, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen und untertauchen will (vgl. BGE 140 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_282/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1; Urteil des EGMR

Jusic gegen Schweiz vom 2. Dezember 2010 [Nr. 4691/06] §§ 78 ff.). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.3; 130 II 56 E. 3.1; Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 6.2; 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4).

5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Untertauchensgefahr. Sein früheres Untertauchen sei allein den durch die Behörden geschaffenen Umständen zuzuschreiben, da die damals gegen ihn bestehende Eingrenzung ursprünglich den Wohnort seiner Kinder nicht mit eingeschlossen und die daraus resultierende Trennung von seinen Kindern eine unmögliche Situation geschaffen habe. Nur in diesem spezifischen Kontext habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als unterzutauchen.

Die vorliegend umstrittene Ausschaffungshaft wurde erst angeordnet, als der Beschwerdeführer bereits einmal untergetaucht und in der Folge mehrere Monate später aus Luxemburg in die Schweiz rücküberstellt worden war. Angesichts dieses Umstands durften die kantonalen Behörden vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (vgl. vorne E. 5.1) von einer Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG ausgehen. Entgegen den Beschwerdevorbringen ändert daran nichts, dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seine familiäre Situation und die Wahrnehmung seiner Besuchsrechte zum angefochtenen Zeitpunkt in einer schwierigen Situation befunden hat. Insbesondere beschritt er gegen die Eingrenzung den Rechtsweg und bekam vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schon einige Monate später wenigstens teilweise recht, indem dieses den Radius auf ein den Wohnort der Kinder mit einschliessendes Gebiet erweiterte (vgl. vorne A.e). Zudem konnte der Beschwerdeführer seine Familie auch während dem damaligen Verfahren unter gewissen Einschränkungen besuchen. Insgesamt ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Untertauchensgefahr nur in dieser spezifischen Konstellation bestanden hätte. Vielmehr durften die kantonalen Behörden auch im Rahmen einer zukunftsgerichteten Perspektive von einer Untertauchensgefahr im Sinn der Praxis ausgehen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, insofern er in diesem Zusammenhang ein treuwidriges (Art. 5 Abs. 3 BV) respektive willkürliches (Art. 9 BV) Verhalten der kantonalen Behörden rügt.

Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz vom Bestehen einer Untertauchensgefahr ausgehen und es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer nicht auch durch sein sonstiges Verhalten klar zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, respektive dass er sich einer Ausschaffung entziehen würde.

6.

Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Absehbarkeit des Vollzugs der gegen ihn verfügten Wegweisung.

6.1. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3, Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen).

6.2. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe in einem ihn betreffenden Beschwerdeverfahren hinsichtlich eines laufenden asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens einen superprovisorischen Vollzugsstopp angeordnet, übersieht er, dass die

Fortsetzung der Ausschaffungshaft grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn nach der Anordnung derselben ein Asylgesuch gestellt wird, solange der Abschluss des angehobenen Verfahrens absehbar bleibt (vgl. jüngst bspw. die Urteile 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 4.2; 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.2.1). Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Wiedererwägungsgesuch zwar vom 2. April 2026 datiert, indessen erst am 5. Mai 2026 beim SEM eingegangen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; act. 872 der kantonalen Akten). Ohnehin wäre in einem Fall wie demjenigen des Beschwerdeführers - der bereits diverse asylrechtliche Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche gestellt hat - nicht bloss die Fortsetzung, sondern auch die erstmalige Anordnung von Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG grundsätzlich zulässig, sofern der Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens absehbar bleibt (vgl. das Urteil 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.2, insb. E. 4.2.3). Damit stellt sich vorliegend nur die Frage, ob die Behörden angesichts der Gesamtumstände mit dem zeitnahen Abschluss des hängigen Wiedererwägungsverfahrens rechnen konnten (dazu nachfolgende E. 6.3).

6.3. Mit Blick auf die vorliegend streitgegenständliche Ausschaffungshaft für den Zeitraum zwischen dem 30. April 2026 und dem 30. Juni 2026 bestanden keine Hinweise darauf, dass das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren nicht beförderlich behandelt und rasch entscheiden würde. Die vor Bundesgericht eingereichte Verfügung betreffend die Anordnung eines (superprovisorischen) Vollzugsstopp durch das Bundesverwaltungsgericht lässt allein für sich genommen jedenfalls noch nicht auf eine längere Verfahrensdauer schliessen (vgl. die Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.3.1; 2C_452/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.3). Mangels konkreter Hinweise auf ein länger dauerndes Verfahren (vgl. für Beispiele die Rechtsprechung in Urteil 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.2.3) durfte die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Urteils schliessen, dass das Asyl- sowie ein allfälliges Beschwerdeverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Wegweisung vollzogen würde.

Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der vorliegend streitgegenständlichen Haftperiode vom 30. April 2026 bis zum 30. Juni 2026 ist nicht entscheidend, dass im Verfahren betreffend die

Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Haftperiode vom 30. Juni 2026 bis zum 30. September 2026 nun neu konkrete zusätzliche Indizien aufgetaucht sind, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht mehr absehbar erscheinen liessen (vgl. vorne Sachverhalt C.). Das Zwangsmassnahmengericht hat einen Antrag der Behörden auf Verlängerung der Haft abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2026 aus der Ausschaffungshaft entlassen. Dies bedeutet indessen nicht, dass auch die erste Haftperiode vom 30. April 2026 bis zum 30. Juni 2026 unrechtmässig gewesen wäre; mangels entsprechender Hinweise auf ein länger dauerndes asylrechtliches Verfahren durften die kantonalen Behörden während dieser ersten Haftperiode von der Absehbarkeit des Vollzugs ausgehen.

6.4. Nichts Anderes ergibt sich mit Blick auf die vor Bundesgericht betreffend die rechtliche Durchführbarkeit des Vollzugs angerufenen familiären Umstände:

6.4.1. So verweist der Beschwerdeführer zwar auf ein beim SEM hängiges Gesuch um Familiennachzug zu seiner im Kanton Zürich wohnhaften Partnerin und den gemeinsamen Kindern. Indessen zeigt er nicht auf, inwiefern dieses Verfahren dem Vollzug der Wegweisung im Weg gestanden wäre. Praxisgemäss steht ein hängiges Gesuch um Familiennachzug der Anordnung von Ausschaffungshaft nicht grundsätzlich entgegen. Anders könnte es sich höchstens dann verhalten, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzugs offensichtlich erfüllt und mit einem baldigen positiven Entscheid zu rechnen wäre (vgl. im Zusammenhang mit Heiratsplänen die Urteile 2C_481/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 4; 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 5.2; 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch ANDREAS ZÜND, in: OFK Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N 7 zu Art. 80 AIG). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dies im zu beurteilenden Haftzeitraum der Fall gewesen wäre.

6.4.2. Zwar hat der EuGH jüngst im Urteil

Adrar im Zusammenhang mit der von der Schweiz übernommenen Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98 ff.; nachfolgend: RL 2008/115/EG) festgehalten, dass bei der Beurteilung der Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen zu prüfen ist, ob das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Sinn von Art. 5 lit. a und b der RL 2008/115/EG der Abschiebung entgegenstehen (vgl. das Urteil des EuGH C-313/25 PPU

Adrar vom 27. Oktober 2025 Randnrn. 77 ff., insb. 84). Indessen hat der EuGH auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen anders als diejenigen zum Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (sog.

non-refoulement- Gebot, vgl. Art. 3 EMRK) keinen absoluten Charakter haben und im Rahmen der entsprechenden völkerrechtlichen Vorgaben eingeschränkt werden können (vgl. das Urteil C-313/25 PPU

Adrar vom 27. Oktober 2025 Randnr. 82; zudem Randnr. 83 mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Betroffenen). Hinzu kommt, dass es den Betroffenen in der Regel zuzumuten ist, ein Familiennachzugsverfahren betreffend das Bestehen eines solchen Anspruchs im Ausland abzuwarten (vgl. auch vorne E. 6.4.1).

Vor diesem Hintergrund kann diese Prüfungsobliegenheit nicht bedeuten, dass der Haftrichter eine umfassende Beurteilung allfälliger völkerrechtlicher Grundlagen für einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK resp. Art. 3 KRK vorzunehmen hat, die praxisgemäss im Haftverfahren gerade nicht Verfahrensgegenstand bilden (vgl. hierzu unter vielen jüngst die Urteile 2C_326/2025 vom 6. August 2025 E. 4.4; 2C_370/2023 vom 27. Juli 2023 E. 4.3.3

in fine). Vielmehr müsste offensichtlich sein, dass der Vollzug der Wegweisung und die damit einhergehende - bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen regelmässig nur temporäre, während des Verfahrens betreffend Familiennachzug andauernde - Trennung der Familienangehörigen wegen der konkreten familiären Bindungen respektive betroffenen Kindesinteressen völkerrechtlich geradezu unzulässig wäre, wovon nicht leichthin auszugehen ist (analog vorne E. 6.4.1). Wie erwähnt war das vorliegend nicht der Fall.

6.5. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, er werde in Indien verfolgt und sei dort gefährdet, bildete gerade dies Gegenstand der von ihm bereits durchlaufenen Asylverfahren und wurde dort beurteilt. Er bringt vor Bundesgericht nichts vor, was den dortigen Schluss in Frage stellen respektive die entsprechenden Wegweisungsentscheide als offensichtlich unzulässig respektive willkürlich oder nichtig erscheinen liesse (vgl. zum diesbezüglichen Massstab im Haftverfahren beispielsweise das Urteil 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 5.1 bis 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch damit vermag er die rechtliche Durchführbarkeit des Vollzugs nicht in Frage zu stellen.

6.6. Zuletzt sind auch keine praktischen Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers während der vorliegend umstrittenen Haftperiode in tatsächlicher Hinsicht als undurchführbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er bestreitet nicht, dass Indien abgewiesene Asylsuchende wieder aufnimmt und dass der Vollzug im Grundsatz möglich ist. Zudem bemühten sich die Behörden um die Beschaffung von Papieren, wobei entsprechende Verzögerungen (auch) der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers geschuldet waren.

7.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht hafterstehungsfähig.

7.1. Die ausländerrechtliche Administrativhaft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen (Art. 81 Abs. 2 AIG; dazu eingehend BGE 149 II 6 E. 4 mit Hinweisen). Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen (Art. 81 Abs. 3 AIG; Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.3.1; 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.1; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.3). Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem die Umstände des Haftvollzugs (Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.3.1; 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.1; 2C_38/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3). Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, erweist sie sich als rechtswidrig (Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.3.1; 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2 mit Hinweisen; 2C_216/2022 vom 1. April 2022 E. 3.2 mit Hinweis). Gegebenenfalls können ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen in einer Gesundheitseinrichtung oder in einer anderen geeigneten Institution vollzogen werden, zumal die Ausschaffungshaft in erster Linie die Festhaltung der ausländischen Person im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung bezweckt (Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.3.1; 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.3).

7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach behördlichen Übergriffen in Luxemburg physisch angeschlagen. Zudem verweist er auf seine schlechte physische Verfassung und insbesondere seine Suizidalität.

Indessen zeigt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auf, dass er die benötigte gesundheitliche Versorgung im Rahmen der Ausschaffungshaft nicht erhalten hätte. Eine eigentliche Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist nicht ersichtlich. Auch die vor Bundesgericht eingereichten Noven (vgl. zu deren Berücksichtigung vorne E. 2.3) zeigen nichts Gegenteiliges: Vielmehr reagierten die Haftbehörden auf eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes rasch, indem sie die nötige medizinische respektive ärztliche Betreuung aufboten und ihn in eine Sicherheitszelle verlegten. In der Folge konnte sich der Beschwerdeführer wieder glaubhaft von Suizidhandlungen distanzieren. Im Übrigen wäre notwendigenfalls zunächst die Verlegung in eine Klinik oder eine andere geeignete Institution näher zu prüfen gewesen. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die kantonalen Behörden ihren entsprechenden Obliegenheiten im Bedarfsfall nicht nachgekommen wären und effektive Massnahmen zum Schutz seiner phyischen und psychischen Integrität verweigert hätten (vgl. auch das Urteil 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.3.2).

Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und ist der angefochtene Entscheid auch diesbezüglich rechtskonform.

8.

Schliesslich war die Anordnung von Ausschaffungshaft entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht deshalb unverhältnismässig, weil als mildere Massnahme eine Eingrenzung hätte angeordnet werden können oder weil der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin und der gemeinsamen Kinder wegen seiner Inhaftierung nur besuchsweise respektive über andere Kommunikationsmittel gepflegt werden konnte.

Hinsichtlich des Verhältnismässigkeitsprinzips gilt für den Haftgrund der Untertauchensgefahr die Besonderheit, dass die Kriterien für die Beurteilung dieses Risikos und der Verhältnismässigkeit der Haft teilweise identisch sind. Namentlich bildet das Verhalten der ausländischen Person einen Gesichtspunkt bei der Frage, ob mildere Massnahmen den Wegweisungsvollzug hinreichend sicherzustellen vermögen (vgl. Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.1; 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.3 mit Hinweis). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und angesichts seines früheren Untertauchens (vorstehende E. 5.2), war die Ausschaffungshaft erforderlich, um den Wegweisungsvollzug zu gewährleisten. Gegen den Beschwerdeführer war zunächst - auch angesichts seiner familiären Verhältnisse - eine Eingrenzung gestützt auf Art. 74 AIG verfügt worden. Die Behörden haben mithin versucht, den Beschwerdeführer im Rahmen einer milderen Massnahme für den Wegweisungsvollzug zur Verfügung zu halten. Nachdem diese mildere Massnahme scheiterte, durften die kantonalen Behörden davon ausgehen, dass sich eine im Vergleich zur Ausschaffungshaft mildere Massnahme - wie eine Meldepflicht nach Art. 64 lit. a AIG oder eine Eingrenzung nach Art. 74 AIG

- in seinem Fall als nicht (mehr) zielführend respektive zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs nicht mehr geeignet erwies.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, dass der Beschwerdeführer wegen der Ausschaffungshaft nicht mit seinen in der Stadt Zürich lebenden Kindern zusammenwohnen konnte. Einerseits geht mit Haftsituationen regelmässig eine erschwerte Kontaktpflege mit dem familiären und sozialen Umfeld einher. Andererseits ist im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers die Beziehung zum Beschwerdeführer in der Ausschaffungshaft nicht besuchsweise aufrechterhalten konnten (vgl. auch das Urteil 2C_370/2023 vom 27. Juli 2023 E. 4.3.3). Andererseits hat der Beschwerdeführer selber durch sein Verhalten Anlass dazu gegeben, dass eine mit Blick auf die Pflege des Familienlebens vorteilhaftere Zwangsmassnahme - bspw. eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht - als mildere Massnahme nicht in Frage kam. Unter diesen Umständen war die Haft auch angesichts der erschwerten aber nicht unmöglichen Kontaktpflege mit den Familienangehörigen verhältnismässig und entgegen den Beschwerdevorbringen auch mit Art. 8 EMRK respektive Art. 3 KRK vereinbar. Die Behörden haben auch hier die familiären Verhältnisse hinreichend berücksichtigt (Art. 80 Abs. 4 AIG).

9.

Nach dem Gesagten ist mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Haftperiode (auch) keine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK ersichtlich. Die Inhaftierung in der umstrittenen Periode entsprach den gesetzlichen Vorschriften, erfolgte nicht willkürlich und diente der Sicherstellung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens, wobei im zu beurteilenden Zeitpunkt eine realistische Entfernungsperspektive im Sinn des Konventionsrechts bestand (vgl. zum Ganzen bspw. die Urteile des EGMR

Shiksaitov gegen Slowenien vom 10. Dezember 2020 §§ 53-56;

Suso Musa gegen Malta vom 23. Juli 2013 §§ 91-93).

10.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die Verfahrenskosten (Art. 64 Abs. 1 BGG) gegenstandslos. Darüber hinaus ist das Gesuch soweit die unentgeltliche Verbeiständung betreffend abzuweisen, da es sich bei der Vertreterin des Beschwerdeführers nicht um eine Anwältin handelt (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG; vgl. auch das Urteil 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 6 mit Hinweisen). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

DIe Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: D. Hongler