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2C 361/2007

Bundesgericht · 2007-12-17 · Deutsch CH
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Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 17.12.2007 2C 361/2007 (2C_361/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 17.12.2007 2C 361/2007 (2C_361/2007) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 17.12.2007 2C 361/2007 (2C_361/2007)

Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_361/2007/leb Verfügung 17. Dezember 2007 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Karlen, Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Merz. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz, gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern. Gegenstand Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. Juni 2007. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des X.________ vom 18. Juli 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2007 betreffend die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung, in die Eingabe des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 7. November 2007, aus der sich ergibt, dass der ausserehelich geborene Sohn von X.________ aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Entscheids die Schweiz verlassen muss, in das Schreiben des Rechtsvertreters von X.________ vom 14. Dezember 2007, mit welchem der Rückzug der Beschwerde erklärt wird, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten oder des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 BZP), dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorbehaltlos erklärten Beschwerderückzugs für die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten ist, dass ihm daher die - infolge Rückzugs reduzierten - Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 sowie 66 Abs. 1 bis 3 BGG), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 68 BGG), verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Dezember 2007 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Karlen Merz