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2C_358/2017

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich 2011 und 2013, Direkte Bundessteuer 2011 und 2013,

Bundesgericht · 2017-04-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_358/2017

Urteil vom 19. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich 2011 und 2013, Direkte Bundessteuer 2011 und 2013,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Präsident der 2. Abteilung, vom 23. Februar 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde von A.________ vom 3. April 2017 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2017 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses,

in die Verfügung des Einzelrichters am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 3. April 2017, mit welcher androhungsgemäss wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert angesetzter Frist nicht auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerde von A.________ eingetreten wurde,

in Erwägung,

dass zwar grundsätzlich ein Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und unter Androhung des Nichteintretens ein Kostenvorschuss verlangt wird, ein gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbarer Zwischenentscheid ist,

dass jedoch der Zwischenentscheid durch den verfahrensabschliessenden Nichteintretensentscheid vom 3. April 2017 ersetzt worden ist, mithin das Anfechtungsobjekt der Beschwerde vom 3. April 2017 entfallen ist,

dass A.________ somit bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 3. April 2017 kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) mehr hatte,

dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24),

dass es sich rechtfertigt, vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), weshalb das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid gegenstandslos wird,

dass es A.________ unbenommen bleibt, gegen die verfahrensabschliessende Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2017 innert noch laufender Rechtsmittelfrist mit Beschwerde an das Bundesgericht zu gelangen,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall