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2C_349/2025

Kosten der Sanierung des Bahnübergangs Honeret,

Bundesgericht · 2026-03-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.a. Seit Eröffnung der Eisenbahnlinie "Bremgarten - Dietikon" kreuzt das Eisenbahntrassee der A.________ AG auf der Linie S17 "Wohlen - Dietikon" die Bremgartnerstrasse in Dietikon, welche südlich in die Bernstrasse einbiegt. An dieser Stelle besteht seit 7. Mai 1902 der Bahnübergang Honeret.

Bis zu seiner Sanierung im Jahr 2019 war der Bahnübergang Honeret einzig mit einer Verkehrsregelungsanlage ("Ampeln") und Andreaskreuzen gesichert. Nachdem das Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV) die Plangenehmigung für die Sanierung des Bahnübergangs erteilt hatte, wurde im Jahr 2019 eine Halbschrankenanlage (für Fahrzeuge und Fussgänger) installiert. Im Rahmen des "Doppelspurausbaus Dietikon" wird dieser Bahnübergang voraussichtlich im Jahr 2027/2028 aufgehoben werden.

B.

B.a. Am 21. Dezember 2022 unterbreitete die A.________ AG dem BAV ein Gesuch um Kostenverteilung, da sie sich mit dem Kanton Zürich - als Eigentümer der Bremgartner- und der Bernstrasse - nicht über die Aufteilung der Kosten der Sanierung des Bahnübergangs Honeret einigen konnte. Darin beantragte sie, der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihr angesichts der Verkehrsentwicklung den Betrag von Fr. 779'802.45 an die Sanierungskosten sowie für weitere Massnahmen zu bezahlen.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wies das BAV das Gesuch vollumfänglich ab (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte der A.________ AG die gesamten Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 2).

B.b. Mit Urteil vom 8. Mai 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung auf (Dispositiv-Ziff. 1.1). Der Kanton Zürich wurde verpflichtet, der A.________ AG den Betrag von Fr. 246'917.37 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1.2). Die Angelegenheit wurde im Sinne der Erwägungen zur Durchführung der Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG (SR 742.101) sowie zur Neuverteilung der Kosten des Anstandsverfahrens an das BAV zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1.3). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1.4). Dem Kanton Zürich und der A.________ AG wurden Verfahrenskosten von je Fr. 5'000.-- auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2) und der Kanton Zürich wurde verpflichtet, der A.________ AG eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'000.-- (Dispositiv-Ziff. 3). auszurichten.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Juni 2025 beantragt die A.________ AG, die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.3, 1.4, 2.1, 2.2 und 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2025 sowie die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BAV vom 26. Juli 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung der Angelegenheit ans BAV, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Subeventualiter beantragt die A.________ AG, der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihr zusätzlich zu den mit der Beschwerde nicht angefochtenen Fr. 246'917.37 den Betrag von Fr. 354'102.10 an die Kosten des Bahnübergangs Honeret zu bezahlen.

Der Kanton Zürich schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das BAV hat auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Am 14. Juli 2025 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

E. 1.1 Die frist- ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und formgerecht ( Art. 42 BGG ) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt ( Art. 83 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihrem Haupt- und Eventualantrag nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

E. 1.2 Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung des BAV vom 26. Juli 2023, deren Aufhebung die Beschwerdeführerin ebenfalls verlangt. Diese wurde durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt und gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; BGE 134 II 152 E. 1.4; Urteile 9C_615/2022 vom 15. März 2023 E. 1.3; 2C_263/2018 vom 11. Februar 2019 E. 1.1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Genauer zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegen das angefochtene Urteil gemäss Art. 90 ff. BGG zulässig ist.

E. 1.3.1 Beschwerden sind zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), sei es insgesamt, sei es unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils ( Art. 91 BGG ). Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

E. 1.3.2 Ein Rückweisungsentscheid ist nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Zwischenentscheid, und zwar auch dann, wenn er materiell-rechtliche Grundsatzentscheide enthält, die einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten, aber die Sache zur Abklärung und Beurteilung weiterer Aspekte an die untere Instanz zurückweisen (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; 136 II 165 E. 1.1 i.f.; 134 II 137 E. 1.3.2). Ein solcher Zwischenentscheid liegt vor, solange der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.4; 144 III 253 E. 1.4; 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3; Urteil 2C_57/2023, 2C_60/2023 vom 6. September 2024 E. 2.1). Anders wäre die prozessuale Ausgangslage nur, wenn der unteren Instanz kein Spielraum mehr verbliebe; dann würde es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handeln (vgl. Urteil 2C_17/2024 vom 11. April 2025 E. 1.4). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Dabei hat die beschwerdeführende Person die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ), soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.3.1; Urteil 2C_480/2023 vom 14. November 2024 E. 1.6.1).

E. 1.3.3 Das BAV hat das Gesuch der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner dazu zu verpflichten, ihr Fr. 779'802.45 an die Kosten der Sanierung des Bahnübergangs Honeret zu bezahlen, abgewiesen. Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid hin hat die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde - und in Übereinstimmung mit dem Kanton Zürich und dem BAV - den Kanton Zürich gestützt auf Art. 27 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 246'917.37 (Kosten der Umrüstung der Verkehrsregelungsanlage auf LED-Signalgeber, welche auf besonderes Begehren des Kantons Zürich hin umgesetzt wurde) zu bezahlen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7, Dispositiv-Ziff. 1.1. und Ziff. 1.2). Ansonsten ist die Vorinstanz - wie bereits das BAV - zur Auffassung gelangt, die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich die (restlichen) Kosten der Sanierung des Bahnübergangs zu tragen (angefochtener Entscheid E. 5). Im Gegensatz zum BAV hat die Vorinstanz indessen erwogen, der Kanton Zürich müsse sich gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG die aus der Sanierung des Bahnübergangs erwachsenen Vorteile anrechnen lassen und in diesem Umfang an die Kosten der Sanierung beitragen. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, zur Ermittlung des anrechenbaren Vorteils brauche es eine "erneute amtliche Beurteilung und Bewertung der Sanierung des Bahnübergangs Honeret" (E. 6.2.4), weshalb sie die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen "zur Durchführung der Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG sowie zur Neuverlegung der Kosten des Anstandsverfahrens" ans BAV zurückgewiesen (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 1.3) und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen hat.

E. 1.4 Soweit der angefochtene Entscheid umstritten ist - hinsichtlich des von der Vorinstanz angeordneten Vorteilsausgleichs gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG von Fr. 246'917.37 erfolgte keine Anfechtung -, stellt er einen Rückweisungsentscheid dar (vgl. angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2 und 3 des angefochtenen Urteils betreffend die vorinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung verlangt, fehlt es an einer eigenständigen Rüge. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils werden nicht unabhängig, sondern im Zusammenhang mit den Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.3 und 1.4 angefochten.

E. 1.5 Die Vorinstanz hat die Sache mit der Begründung, es "brauche eine erneute amtliche Beurteilung und Bewertung der Sanierung des Bahnübergangs Honeret" ans BAV zurückgewiesen und ausgeführt, dieses werde sich "als Fachbehörde dabei insbesondere mit der Kritik des Beschwerdegegners zum zeitlichen Faktor der Sanierung (....) vertieft auseinandersetzen müssen" (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 14 ff.) liegen hier somit zwar verbindliche Weisungen für den erneuten Entscheid des BAV vor, indem dieses (abgesehen vom Betrag von Fr. 246'917.37) von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Beschwerdegegners auszugehen hat. Hinsichtlich des gemäss Art. 26 Abs. 1 EBG anrechenbaren Vorteils hat das BAV dagegen nicht bloss das von der Vorinstanz Angeordnete rechnerisch umzusetzen, sondern es kommt ihm mit Bezug auf die Bemessung des anrechenbaren Vorteils ein erheblicher Spielraum zu. Der angefochtene Entscheid stellt damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.

E. 1.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt kein Teilentscheid vor.

E. 1.6.1 Ein Teilentscheid ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiell-rechtliche Teilfragen eines Anspruchs, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist nach Art. 91 lit. a BGG jedoch nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (vgl. BGE 146 III 254 E. 2.1; 141 III 395 E. 2.2 und E. 2.4; 135 III 212 E. 1.2.1). Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a BGG ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, sodass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (vgl. BGE 146 III 254 E. 2.1.1; 141 III 395 E. 2.4; 135 III 212 E. 1.2.2 f.; vgl. auch BGE 135 V 141 E. 1.4.1).

E. 1.6.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, hier liege ein Teilentscheid vor, indem das BAV im Rahmen der Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG von den restlichen Sanierungskosten (gesamte Kosten abzüglich den nicht mehr streitigen Betrag von Fr. 246'917.37) nur noch die Hälfte auf die Parteien aufteilen dürfe. Die andere Hälfte müsse die Beschwerdeführerin als Verursacherin der Halbschrankenanlage selbst tragen. Der "Vorteilsanrechnungstopf" sei damit nur mit Fr. 354'102.10 gefüllt.

Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin treffen zum einen nicht zu. Die Vorinstanz hat die Angelegenheit hinsichtlich der Vorteilsanrechnung für den noch offenen Betrag von Fr. 708'204.20 entgegen der Beschwerdeführerin ohne verbindliche Weisungen ans BAV zurückgewiesen; der Verweis auf die in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids aufgeführten, von der Beschwerdeführerin erstellten Tabellen stellt offensichtlich keine verbindliche Weisung dar, sondern einen blossen Hinweis hinsichtlich der zu befolgenden Methodik. Zum andern liegt auf der Hand, dass mit dem angefochtenen Entscheid (abgesehen vom unumstrittenen Teilbetrag von Fr. 246'917.37) noch kein Teilbetrag fixiert wurde, für den die Beschwerdeführerin definitiv die Kosten der Sanierung des Bahnübergangs Honeret zu übernehmen hätte - und das BAV nach Rückweisung der Angelegenheit nur noch über einen verbleibenden Teilbetrag zu entscheiden hätte. Aus dem angefochtenen Entscheid geht vielmehr klar hervor, dass das BAV nach Rückweisung der Angelegenheit durch die Vorinstanz - unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin und der Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG

- einen einheitlichen Entscheid betreffend die Kostentragung für die Sanierung des Bahnübergangs treffen muss, indem die Kostentragung für den Restbetrag von Fr. 708'204.20 zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin in zwei Beträge aufgeteilt werden muss. Damit liegt mit dem angefochtenen Entscheid entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Teilentscheid vor.

E. 2 Zu überprüfen bleibt damit, ob der angefochtene Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG angefochten werden kann.

E. 2.1 Dass der vorliegende Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, wird nicht dargetan und ist auch nicht offenkundig.

E. 2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( BGE 133 III 629 E. 2.4.1 mit Hinweis; Urteil 2C_1034/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.1). Hinsichtlich der zweiten Anfechtbarkeitsvoraussetzung hat die beschwerdeführende Partei detailliert darzulegen, welche Sachverhaltsfragen noch strittig sind, welche Beweise noch abgenommen werden müssten und inwiefern deren Abnahme ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren nach sich ziehen würde ( BGE 133 III 629 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_17/2024 vom 11. April 2025 E. 1.5.3). Da jede ergänzende Instruktion zwangsläufig zusätzliche Kosten verursacht und eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt, ist rechtsprechungsgemäss namentlich erst dann von einer bedeutenden Aufwandersparnis auszugehen, wenn im Rahmen des Beweisverfahrens ein komplexes Gutachten oder mehrere Gutachten eingeholt oder sehr viele Zeugen einvernommen werden müssten (Urteil 2C_17/2024 vom 11. April 2025 E. 1.5.3 m.H.). Das Beweisverfahren, welches durchgeführt werden müsste, wenn der Zwischenentscheid unangefochten bzw. seine Anfechtung erfolglos bliebe, muss demgemäss aller Voraussicht nach deutlich mehr Zeit beanspruchen und deutlich kostspieliger sein als ein durchschnittliches Beweisverfahren (vgl. Urteile 2C_57/2023, 2C_60/2023 vom 6. September 2024 E. 2.1.2; 2C_1034/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.1).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin legt vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern die seitens der Vorinstanz angeordnete Neu- bzw. erstmalige Bezifferung des gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG anzurechnenden Vorteils, den der Beschwerdegegner aus der Sanierung des Bahnübergangs Honeret zieht, überdurchschnittlich zeit- und kostenintensive zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erforderlich machen könnte. Die Beschwerdeführerin zeigt folglich nicht auf, dass die zweite Voraussetzung der Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist.

E. 2.4 Im Ergebnis liegt somit kein gemäss Art. 93 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid vor.

E. 2.5 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_349/2025

Urteil vom 20. März 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterin Ryter,

nebenamtlicher Bundesrichter Berger,

Gerichtsschreiber Plattner.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Schmid,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Baudirektion/Tiefbauamt, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,

Bundesamt für Verkehr BAV,

Abteilung Politik, 3003 Bern.

Gegenstand

Kosten der Sanierung des Bahnübergangs Honeret,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. Mai 2025 (A-4862/2023).

Sachverhalt:

A.

A.a. Seit Eröffnung der Eisenbahnlinie "Bremgarten - Dietikon" kreuzt das Eisenbahntrassee der A.________ AG auf der Linie S17 "Wohlen - Dietikon" die Bremgartnerstrasse in Dietikon, welche südlich in die Bernstrasse einbiegt. An dieser Stelle besteht seit 7. Mai 1902 der Bahnübergang Honeret.

Bis zu seiner Sanierung im Jahr 2019 war der Bahnübergang Honeret einzig mit einer Verkehrsregelungsanlage ("Ampeln") und Andreaskreuzen gesichert. Nachdem das Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV) die Plangenehmigung für die Sanierung des Bahnübergangs erteilt hatte, wurde im Jahr 2019 eine Halbschrankenanlage (für Fahrzeuge und Fussgänger) installiert. Im Rahmen des "Doppelspurausbaus Dietikon" wird dieser Bahnübergang voraussichtlich im Jahr 2027/2028 aufgehoben werden.

B.

B.a. Am 21. Dezember 2022 unterbreitete die A.________ AG dem BAV ein Gesuch um Kostenverteilung, da sie sich mit dem Kanton Zürich - als Eigentümer der Bremgartner- und der Bernstrasse - nicht über die Aufteilung der Kosten der Sanierung des Bahnübergangs Honeret einigen konnte. Darin beantragte sie, der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihr angesichts der Verkehrsentwicklung den Betrag von Fr. 779'802.45 an die Sanierungskosten sowie für weitere Massnahmen zu bezahlen.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wies das BAV das Gesuch vollumfänglich ab (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte der A.________ AG die gesamten Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 2).

B.b. Mit Urteil vom 8. Mai 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung auf (Dispositiv-Ziff. 1.1). Der Kanton Zürich wurde verpflichtet, der A.________ AG den Betrag von Fr. 246'917.37 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1.2). Die Angelegenheit wurde im Sinne der Erwägungen zur Durchführung der Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG (SR 742.101) sowie zur Neuverteilung der Kosten des Anstandsverfahrens an das BAV zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1.3). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1.4). Dem Kanton Zürich und der A.________ AG wurden Verfahrenskosten von je Fr. 5'000.-- auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2) und der Kanton Zürich wurde verpflichtet, der A.________ AG eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'000.-- (Dispositiv-Ziff. 3). auszurichten.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Juni 2025 beantragt die A.________ AG, die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.3, 1.4, 2.1, 2.2 und 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2025 sowie die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BAV vom 26. Juli 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung der Angelegenheit ans BAV, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Subeventualiter beantragt die A.________ AG, der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihr zusätzlich zu den mit der Beschwerde nicht angefochtenen Fr. 246'917.37 den Betrag von Fr. 354'102.10 an die Kosten des Bahnübergangs Honeret zu bezahlen.

Der Kanton Zürich schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das BAV hat auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Am 14. Juli 2025 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

1.1. Die frist- ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und formgerecht ( Art. 42 BGG ) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt ( Art. 83 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihrem Haupt- und Eventualantrag nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

1.2. Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung des BAV vom 26. Juli 2023, deren Aufhebung die Beschwerdeführerin ebenfalls verlangt. Diese wurde durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt und gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; BGE 134 II 152 E. 1.4; Urteile 9C_615/2022 vom 15. März 2023 E. 1.3; 2C_263/2018 vom 11. Februar 2019 E. 1.1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3. Genauer zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegen das angefochtene Urteil gemäss Art. 90 ff. BGG zulässig ist.

1.3.1. Beschwerden sind zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), sei es insgesamt, sei es unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils ( Art. 91 BGG ). Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

1.3.2. Ein Rückweisungsentscheid ist nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Zwischenentscheid, und zwar auch dann, wenn er materiell-rechtliche Grundsatzentscheide enthält, die einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten, aber die Sache zur Abklärung und Beurteilung weiterer Aspekte an die untere Instanz zurückweisen (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; 136 II 165 E. 1.1 i.f.; 134 II 137 E. 1.3.2). Ein solcher Zwischenentscheid liegt vor, solange der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.4; 144 III 253 E. 1.4; 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3; Urteil 2C_57/2023, 2C_60/2023 vom 6. September 2024 E. 2.1). Anders wäre die prozessuale Ausgangslage nur, wenn der unteren Instanz kein Spielraum mehr verbliebe; dann würde es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handeln (vgl. Urteil 2C_17/2024 vom 11. April 2025 E. 1.4). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Dabei hat die beschwerdeführende Person die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ), soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.3.1; Urteil 2C_480/2023 vom 14. November 2024 E. 1.6.1).

1.3.3. Das BAV hat das Gesuch der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner dazu zu verpflichten, ihr Fr. 779'802.45 an die Kosten der Sanierung des Bahnübergangs Honeret zu bezahlen, abgewiesen. Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid hin hat die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde - und in Übereinstimmung mit dem Kanton Zürich und dem BAV - den Kanton Zürich gestützt auf Art. 27 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 246'917.37 (Kosten der Umrüstung der Verkehrsregelungsanlage auf LED-Signalgeber, welche auf besonderes Begehren des Kantons Zürich hin umgesetzt wurde) zu bezahlen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7, Dispositiv-Ziff. 1.1. und Ziff. 1.2). Ansonsten ist die Vorinstanz - wie bereits das BAV - zur Auffassung gelangt, die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich die (restlichen) Kosten der Sanierung des Bahnübergangs zu tragen (angefochtener Entscheid E. 5). Im Gegensatz zum BAV hat die Vorinstanz indessen erwogen, der Kanton Zürich müsse sich gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG die aus der Sanierung des Bahnübergangs erwachsenen Vorteile anrechnen lassen und in diesem Umfang an die Kosten der Sanierung beitragen. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, zur Ermittlung des anrechenbaren Vorteils brauche es eine "erneute amtliche Beurteilung und Bewertung der Sanierung des Bahnübergangs Honeret" (E. 6.2.4), weshalb sie die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen "zur Durchführung der Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG sowie zur Neuverlegung der Kosten des Anstandsverfahrens" ans BAV zurückgewiesen (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 1.3) und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen hat.

1.4. Soweit der angefochtene Entscheid umstritten ist - hinsichtlich des von der Vorinstanz angeordneten Vorteilsausgleichs gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG von Fr. 246'917.37 erfolgte keine Anfechtung -, stellt er einen Rückweisungsentscheid dar (vgl. angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2 und 3 des angefochtenen Urteils betreffend die vorinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung verlangt, fehlt es an einer eigenständigen Rüge. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils werden nicht unabhängig, sondern im Zusammenhang mit den Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.3 und 1.4 angefochten.

1.5. Die Vorinstanz hat die Sache mit der Begründung, es "brauche eine erneute amtliche Beurteilung und Bewertung der Sanierung des Bahnübergangs Honeret" ans BAV zurückgewiesen und ausgeführt, dieses werde sich "als Fachbehörde dabei insbesondere mit der Kritik des Beschwerdegegners zum zeitlichen Faktor der Sanierung (....) vertieft auseinandersetzen müssen" (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2.4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 14 ff.) liegen hier somit zwar verbindliche Weisungen für den erneuten Entscheid des BAV vor, indem dieses (abgesehen vom Betrag von Fr. 246'917.37) von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Beschwerdegegners auszugehen hat. Hinsichtlich des gemäss Art. 26 Abs. 1 EBG anrechenbaren Vorteils hat das BAV dagegen nicht bloss das von der Vorinstanz Angeordnete rechnerisch umzusetzen, sondern es kommt ihm mit Bezug auf die Bemessung des anrechenbaren Vorteils ein erheblicher Spielraum zu. Der angefochtene Entscheid stellt damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.

1.6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt kein Teilentscheid vor.

1.6.1. Ein Teilentscheid ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiell-rechtliche Teilfragen eines Anspruchs, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist nach Art. 91 lit. a BGG jedoch nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (vgl. BGE 146 III 254 E. 2.1; 141 III 395 E. 2.2 und E. 2.4; 135 III 212 E. 1.2.1). Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a BGG ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, sodass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (vgl. BGE 146 III 254 E. 2.1.1; 141 III 395 E. 2.4; 135 III 212 E. 1.2.2 f.; vgl. auch BGE 135 V 141 E. 1.4.1).

1.6.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, hier liege ein Teilentscheid vor, indem das BAV im Rahmen der Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG von den restlichen Sanierungskosten (gesamte Kosten abzüglich den nicht mehr streitigen Betrag von Fr. 246'917.37) nur noch die Hälfte auf die Parteien aufteilen dürfe. Die andere Hälfte müsse die Beschwerdeführerin als Verursacherin der Halbschrankenanlage selbst tragen. Der "Vorteilsanrechnungstopf" sei damit nur mit Fr. 354'102.10 gefüllt.

Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin treffen zum einen nicht zu. Die Vorinstanz hat die Angelegenheit hinsichtlich der Vorteilsanrechnung für den noch offenen Betrag von Fr. 708'204.20 entgegen der Beschwerdeführerin ohne verbindliche Weisungen ans BAV zurückgewiesen; der Verweis auf die in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids aufgeführten, von der Beschwerdeführerin erstellten Tabellen stellt offensichtlich keine verbindliche Weisung dar, sondern einen blossen Hinweis hinsichtlich der zu befolgenden Methodik. Zum andern liegt auf der Hand, dass mit dem angefochtenen Entscheid (abgesehen vom unumstrittenen Teilbetrag von Fr. 246'917.37) noch kein Teilbetrag fixiert wurde, für den die Beschwerdeführerin definitiv die Kosten der Sanierung des Bahnübergangs Honeret zu übernehmen hätte - und das BAV nach Rückweisung der Angelegenheit nur noch über einen verbleibenden Teilbetrag zu entscheiden hätte. Aus dem angefochtenen Entscheid geht vielmehr klar hervor, dass das BAV nach Rückweisung der Angelegenheit durch die Vorinstanz - unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin und der Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG

- einen einheitlichen Entscheid betreffend die Kostentragung für die Sanierung des Bahnübergangs treffen muss, indem die Kostentragung für den Restbetrag von Fr. 708'204.20 zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin in zwei Beträge aufgeteilt werden muss. Damit liegt mit dem angefochtenen Entscheid entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Teilentscheid vor.

2.

Zu überprüfen bleibt damit, ob der angefochtene Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG angefochten werden kann.

2.1. Dass der vorliegende Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, wird nicht dargetan und ist auch nicht offenkundig.

2.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( BGE 133 III 629 E. 2.4.1 mit Hinweis; Urteil 2C_1034/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.1). Hinsichtlich der zweiten Anfechtbarkeitsvoraussetzung hat die beschwerdeführende Partei detailliert darzulegen, welche Sachverhaltsfragen noch strittig sind, welche Beweise noch abgenommen werden müssten und inwiefern deren Abnahme ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren nach sich ziehen würde ( BGE 133 III 629 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_17/2024 vom 11. April 2025 E. 1.5.3). Da jede ergänzende Instruktion zwangsläufig zusätzliche Kosten verursacht und eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt, ist rechtsprechungsgemäss namentlich erst dann von einer bedeutenden Aufwandersparnis auszugehen, wenn im Rahmen des Beweisverfahrens ein komplexes Gutachten oder mehrere Gutachten eingeholt oder sehr viele Zeugen einvernommen werden müssten (Urteil 2C_17/2024 vom 11. April 2025 E. 1.5.3 m.H.). Das Beweisverfahren, welches durchgeführt werden müsste, wenn der Zwischenentscheid unangefochten bzw. seine Anfechtung erfolglos bliebe, muss demgemäss aller Voraussicht nach deutlich mehr Zeit beanspruchen und deutlich kostspieliger sein als ein durchschnittliches Beweisverfahren (vgl. Urteile 2C_57/2023, 2C_60/2023 vom 6. September 2024 E. 2.1.2; 2C_1034/2021 vom 2. Mai 2022 E. 4.1).

2.3. Die Beschwerdeführerin legt vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern die seitens der Vorinstanz angeordnete Neu- bzw. erstmalige Bezifferung des gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG anzurechnenden Vorteils, den der Beschwerdegegner aus der Sanierung des Bahnübergangs Honeret zieht, überdurchschnittlich zeit- und kostenintensive zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erforderlich machen könnte. Die Beschwerdeführerin zeigt folglich nicht auf, dass die zweite Voraussetzung der Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist.

2.4. Im Ergebnis liegt somit kein gemäss Art. 93 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid vor.

2.5. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: P. Plattner