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2C 341/2021

Bundesgericht · 2021-04-27 · Deutsch CH
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Staatshaftung | Staatshaftung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 A.________ forderte vom Kanton Bern Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von Fr. 400'000.-- wegen eines Ehevorbereitungsverfahrens vor dem Zivilstandsamt. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wies das Gesuch am 23. Februar 2021 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 30. März 2021 nicht ein, weil die Beschwerdeschrift - trotz Aufforderung zur Verbesserung - weder einen klaren Antrag noch eine sachbezogene Begründung enthalte.

E. 1.2 Mit Beschwerde vom 12. April 2021 (Eingang am 26. April 2021) wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Dieses hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

E. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

E. 2.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht enthält weder einen Antrag noch eine hinreichende Begründung, obwohl die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits im vorinstanzlichen Verfahren Thema waren. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, auf einer halben Seite seine Lage zu schildern, und nimmt mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid Bezug. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 27.04.2021 2C 341/2021 (2C_341/2021) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 27.04.2021 2C 341/2021 (2C_341/2021) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 27.04.2021 2C 341/2021 (2C_341/2021)

Staatshaftung | Staatshaftung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_341/2021 Urteil vom 27. April 2021 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Businger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Gegenstand Staatshaftung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 30. März 2021 (100.2021.78U). Erwägungen: 1. 1.1. A.________ forderte vom Kanton Bern Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von Fr. 400'000.-- wegen eines Ehevorbereitungsverfahrens vor dem Zivilstandsamt. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wies das Gesuch am 23. Februar 2021 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 30. März 2021 nicht ein, weil die Beschwerdeschrift - trotz Aufforderung zur Verbesserung - weder einen klaren Antrag noch eine sachbezogene Begründung enthalte. 1.2. Mit Beschwerde vom 12. April 2021 (Eingang am 26. April 2021) wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Dieses hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. 2. 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. 2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht enthält weder einen Antrag noch eine hinreichende Begründung, obwohl die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits im vorinstanzlichen Verfahren Thema waren. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, auf einer halben Seite seine Lage zu schildern, und nimmt mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid Bezug. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. April 2021 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Businger