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2C_323/2026

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren),

Bundesgericht · 2026-05-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Mit Verfügung vom 10. April 2026 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft der ukrainischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1976) und B.________ (geb. 2017), lehnte deren Asylgesuche vom 25. Februar 2026 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an.

Dagegen erhoben A.________ und B.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

E. 1.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und forderte A.________ und B.________ auf, bis zum 15. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.

Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 15. Mai 2026 wies die Instruktionsrichterin ein Gesuch von A.________ und B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive um Verzicht auf die Erhebung bzw. Reduktion des Kostenvorschusses ab (Dispositiv-Ziff. 1) und räumte ihnen eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- ein, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 2).

E. 1.3 A.________ und B.________ gelangen mit einer als "dringendes humanitäres Gesuch um Schutz - Mutter mit minderjährigem Kind" bezeichneten Eingabe vom 26. Mai 2026 an das Bundesgericht und beantragen, es sei die Möglichkeit vorsorglicher Massnahmen zu prüfen, es sei die Aussetzung der Wegweisung bis zur abschliessenden Beurteilung des Falls anzuordnen und es sei ihnen angesichts ihrer finanziellen Lage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

E. 2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).

E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass aus der Eingabe der Beschwerdeführerinnen nicht eindeutig hervorgeht, ob sie tatsächlich Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2026 erheben wollen. Angesichts des Verfahrensausgangs braucht diese Frage indessen nicht abschliessend geklärt zu werden.

Im Übrigen sind die Beschwerdeführerinnen darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz vorgesehenen Verfahren tätig werden kann (vgl. Urteile 2C_30/2021 vom 19. Januar 2021 E. 2.1; 2C_259/2020 vom 2. April 2020 E. 3.2). Daher kann es auch keine allgemeinen Gesuche um humanitären Schutz entgegennehmen und behandeln oder vorsorgliche Massnahmen ausserhalb einen hängigen Verfahrens anordnen.

E. 2.2 Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder substanziiert behauptet wird noch aus der angefochtenen Zwischenverfügung ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

E. 2.3 Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2026, mit welcher unter anderem ein Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen wurde und sie aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, stellt einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_237/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3; 4A_385/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2).

In der Hauptsache geht es um die Abweisung eines Asylgesuchs der Beschwerdeführerinnen. Dass die Gegenausnahme von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder von den Beschwerdeführerinnen behauptet noch ist dies aus der angefochtenen Zwischenverfügung ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig und kann sich das Bundesgericht zur Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren nicht äussern.

E. 2.4 Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG

e contrario).

E. 3.1 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

E. 3.2 Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - sollte es auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt worden sein - wird ebenfalls gegenstandslos, da dieses sinngemäss lediglich die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Instruktionsrichterin, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_323/2026

Urteil vom 29. Mai 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, Instruktionsrichterin, vom 15. Mai 2026 (E-2779/2026).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 10. April 2026 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft der ukrainischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1976) und B.________ (geb. 2017), lehnte deren Asylgesuche vom 25. Februar 2026 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an.

Dagegen erhoben A.________ und B.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.2. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und forderte A.________ und B.________ auf, bis zum 15. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.

Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 15. Mai 2026 wies die Instruktionsrichterin ein Gesuch von A.________ und B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive um Verzicht auf die Erhebung bzw. Reduktion des Kostenvorschusses ab (Dispositiv-Ziff. 1) und räumte ihnen eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- ein, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 2).

1.3. A.________ und B.________ gelangen mit einer als "dringendes humanitäres Gesuch um Schutz - Mutter mit minderjährigem Kind" bezeichneten Eingabe vom 26. Mai 2026 an das Bundesgericht und beantragen, es sei die Möglichkeit vorsorglicher Massnahmen zu prüfen, es sei die Aussetzung der Wegweisung bis zur abschliessenden Beurteilung des Falls anzuordnen und es sei ihnen angesichts ihrer finanziellen Lage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).

2.1. Vorab ist festzuhalten, dass aus der Eingabe der Beschwerdeführerinnen nicht eindeutig hervorgeht, ob sie tatsächlich Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2026 erheben wollen. Angesichts des Verfahrensausgangs braucht diese Frage indessen nicht abschliessend geklärt zu werden.

Im Übrigen sind die Beschwerdeführerinnen darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz vorgesehenen Verfahren tätig werden kann (vgl. Urteile 2C_30/2021 vom 19. Januar 2021 E. 2.1; 2C_259/2020 vom 2. April 2020 E. 3.2). Daher kann es auch keine allgemeinen Gesuche um humanitären Schutz entgegennehmen und behandeln oder vorsorgliche Massnahmen ausserhalb einen hängigen Verfahrens anordnen.

2.2. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder substanziiert behauptet wird noch aus der angefochtenen Zwischenverfügung ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

2.3. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2026, mit welcher unter anderem ein Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen wurde und sie aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, stellt einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_237/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3; 4A_385/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2).

In der Hauptsache geht es um die Abweisung eines Asylgesuchs der Beschwerdeführerinnen. Dass die Gegenausnahme von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder von den Beschwerdeführerinnen behauptet noch ist dies aus der angefochtenen Zwischenverfügung ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig und kann sich das Bundesgericht zur Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren nicht äussern.

2.4. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG

e contrario).

3.

3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - sollte es auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt worden sein - wird ebenfalls gegenstandslos, da dieses sinngemäss lediglich die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Instruktionsrichterin, mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov