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2C_321/2011

Ausländerrecht,

Bundesgericht · 2011-09-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 15. April 2011 erhob X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. März 2011 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen dessen Aufhebung. Am 13. September 2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vorbehaltlos zurück.

E. 2 Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG kann das Verfahren mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_321/2011

Verfügung vom 16. September 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. März 2011.

Erwägungen:

1.

Am 15. April 2011 erhob X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. März 2011 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen dessen Aufhebung. Am 13. September 2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vorbehaltlos zurück.

2.

Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG kann das Verfahren mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass