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2C_321/2008

Rindviehhaltung / Tierschutz,

Bundesgericht · 2008-05-28 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz, dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_321/2008/FRA/ble

Verfügung vom 28. Mai 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Y.________,

gegen

Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz

des Kantons St. Gallen,

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Rindviehhaltung / Tierschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 26./28. April 2008 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2008 betreffend Tierschutzauflagen,

in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2008, womit die Beschwerde zurückgezogen wird,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin, die die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz, dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller