Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 A.________ wandte sich mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Schreiben richtete sich gegen "das Unterlassen des Erlasses einer [...] Verfügung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich". Daraufhin teilte das Verwaltungsgericht A.________ mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 unter anderem mit, dass ein Rechtsmittel gegen ein Unterlassen des Migrationsamts zunächst an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zu richten wäre.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 wandte sich A.________ erneut an das Verwaltungsgericht und brachte zum Ausdruck, dass er mit der "Zuständigkeitsverneinung" nicht einverstanden sei.
E. 1.2 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Januar 2026 trat das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, auf die Beschwerde aufgrund fehlender funktioneller Zuständigkeit nicht ein.
E. 1.3 A.________ erhebt mit Eingabe vom 24. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2026 an das Bundesgericht und beantragt, es sei diese aufzuheben und es sei das Verfahren zur materiellen Behandlung bzw. "zur korrekten Zuständigkeitsbehandlung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Ebenfalls am 24. April 2026 reicht A.________ eine als "Gesuch um materielle Prüfung / Berücksichtigung sämtlicher Eingaben / Fristwiederherstellung / Akteneinsicht" bezeichnete Eingabe an das Bundesgericht, mit welcher er insbesondere um materielle Prüfung zahlreicher Eingaben bzw. Entscheide verschiedener Behörden, die diverse Rechtsgebiete beschlagen, ersucht.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
E. 2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor mit einer Fülle von Unterlagen (insbesondere Beschwerden gegen diverse Entscheide oder Schreiben verschiedener Behörden) an das Bundesgericht gelangt ist und um deren Prüfung ersucht hat. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass solche Eingaben unzulässig sind, da es nicht an diesem liegt, im Durcheinander der eingereichten Unterlagen nach möglichen Beschwerden zu suchen, die Entscheide auszusortieren, die allenfalls gültige Anfechtungsobjekte darstellen könnten und diese den einzelnen Beschwerden zuzuordnen (vgl. Urteil 2C_566/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2). Folglich ist vorliegend auf die als "Gesuch um materielle Prüfung / Berücksichtigung sämtlicher Eingaben / Fristwiederherstellung / Akteneinsicht" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.
Zu prüfen ist lediglich die Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2026. Ob diese fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden sei, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.
E. 3.1 Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
E. 3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgehalten, dass der Rechtsweg für Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden grundsätzlich jenem folge, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde. Sodann hat die Vorinstanz gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht (§ 19 Abs. 1 lit. b und § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) erwogen, dass für die Beurteilung einer Anordnung oder eines Unterlassens des Migrationsamts als erste Instanz die Sicherheitsdirektion zuständig sei. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten. Von einer Überweisung an die Sicherheitsdirektion hat es abgesehen, mit der Begründung, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden an keine Fristen gebunden seien.
Schliesslich hat die Vorinstanz die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt, unter welchen das kantonale Recht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einräumt, d.h. wenn der Partei die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos sind (§ 16 Abs. 1 VRG/ZH; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung setze zudem voraus, dass die Partei nicht in der Lage sei, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG/ZH). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung hat sie sodann aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen.
E. 3.3 Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht, die lediglich eine Seite umfasst, entbehrt jeglicher Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben. Folglich zeigt er nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG), auf, dass das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem es seine Zuständigkeit verneint hat. Völlig unsubstanziiert bleibt auch die (sinngemäss) erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu Unrecht abgewiesen, zumal er zur Begründung lediglich auf seine "ärztlich dokumentierte Lage" verweist. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts oder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV wird damit nicht substanziiert dargetan.
E. 4.1 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
E. 4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_288/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, vom 30. Januar 2026 (VB.2026.00010).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ wandte sich mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Schreiben richtete sich gegen "das Unterlassen des Erlasses einer [...] Verfügung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich". Daraufhin teilte das Verwaltungsgericht A.________ mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 unter anderem mit, dass ein Rechtsmittel gegen ein Unterlassen des Migrationsamts zunächst an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zu richten wäre.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 wandte sich A.________ erneut an das Verwaltungsgericht und brachte zum Ausdruck, dass er mit der "Zuständigkeitsverneinung" nicht einverstanden sei.
1.2. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Januar 2026 trat das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, auf die Beschwerde aufgrund fehlender funktioneller Zuständigkeit nicht ein.
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 24. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2026 an das Bundesgericht und beantragt, es sei diese aufzuheben und es sei das Verfahren zur materiellen Behandlung bzw. "zur korrekten Zuständigkeitsbehandlung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Ebenfalls am 24. April 2026 reicht A.________ eine als "Gesuch um materielle Prüfung / Berücksichtigung sämtlicher Eingaben / Fristwiederherstellung / Akteneinsicht" bezeichnete Eingabe an das Bundesgericht, mit welcher er insbesondere um materielle Prüfung zahlreicher Eingaben bzw. Entscheide verschiedener Behörden, die diverse Rechtsgebiete beschlagen, ersucht.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor mit einer Fülle von Unterlagen (insbesondere Beschwerden gegen diverse Entscheide oder Schreiben verschiedener Behörden) an das Bundesgericht gelangt ist und um deren Prüfung ersucht hat. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass solche Eingaben unzulässig sind, da es nicht an diesem liegt, im Durcheinander der eingereichten Unterlagen nach möglichen Beschwerden zu suchen, die Entscheide auszusortieren, die allenfalls gültige Anfechtungsobjekte darstellen könnten und diese den einzelnen Beschwerden zuzuordnen (vgl. Urteil 2C_566/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2). Folglich ist vorliegend auf die als "Gesuch um materielle Prüfung / Berücksichtigung sämtlicher Eingaben / Fristwiederherstellung / Akteneinsicht" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.
Zu prüfen ist lediglich die Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2026. Ob diese fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden sei, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.
3.
3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgehalten, dass der Rechtsweg für Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden grundsätzlich jenem folge, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde. Sodann hat die Vorinstanz gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht (§ 19 Abs. 1 lit. b und § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) erwogen, dass für die Beurteilung einer Anordnung oder eines Unterlassens des Migrationsamts als erste Instanz die Sicherheitsdirektion zuständig sei. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten. Von einer Überweisung an die Sicherheitsdirektion hat es abgesehen, mit der Begründung, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden an keine Fristen gebunden seien.
Schliesslich hat die Vorinstanz die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt, unter welchen das kantonale Recht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einräumt, d.h. wenn der Partei die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos sind (§ 16 Abs. 1 VRG/ZH; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung setze zudem voraus, dass die Partei nicht in der Lage sei, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG/ZH). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung hat sie sodann aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen.
3.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht, die lediglich eine Seite umfasst, entbehrt jeglicher Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben. Folglich zeigt er nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG), auf, dass das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem es seine Zuständigkeit verneint hat. Völlig unsubstanziiert bleibt auch die (sinngemäss) erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu Unrecht abgewiesen, zumal er zur Begründung lediglich auf seine "ärztlich dokumentierte Lage" verweist. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts oder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV wird damit nicht substanziiert dargetan.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov