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2C 283/2018

Bundesgericht · 2018-07-10 · Deutsch CH
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Schliessung eines Gastgewerbebetriebs | Grundrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 10.07.2018 2C 283/2018 (2C_283/2018) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 10.07.2018 2C 283/2018 (2C_283/2018) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 10.07.2018 2C 283/2018 (2C_283/2018)

Schliessung eines Gastgewerbebetriebs | Grundrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_283/2018 Verfügung vom 10. Juli 2018 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher, gegen Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Gegenstand Schliessung eines Gastgewerbebetriebs, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 7. Februar 2018 (VD.2017.187). Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 26. März 2018 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. Februar 2018 betreffend Schliessung eines Gastgewerbebetriebs, in das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2018, womit die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass das Bau- und Gastgewerbeinspektorat der Beschwerdeführerin mittlerweile eine Betriebsbewilligung für das Restaurant "don't worry be happy bar" erteilt hat, zurückgezogen wird, in Erwägung, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet, dass das Verfahren gestützt auf die Rückzugserklärung vom 9. Juli 2018 abgeschrieben werden kann, dass die entstandenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, nachdem die nachträgliche Bewilligungserteilung unter den gegebenen Umständen nicht als Abstanderklärung der Behörde zu werten wäre (Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Juli 2018 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Feller