Amtshilfe (DBA-F) | Rechtshilfe und Auslieferung
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Anerkennung des Beschwerdebegehrens abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
- Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 09.06.2015 2C 277/2015 (2C_277/2015) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 09.06.2015 2C 277/2015 (2C_277/2015) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 09.06.2015 2C 277/2015 (2C_277/2015)
Amtshilfe (DBA-F) | Rechtshilfe und Auslieferung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_277/2015 Verfügung vom 9. Juni 2015 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Errass. Verfahrensbeteiligte Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Beschwerdeführerin, gegen A.________ GmbH, vertreten durch Herren Dr. Martin Eisenring und MLaw Jean-Claude Spillmann Rechtsanwälte, Bratschi Wiederkehr & Buob AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Amtshilfe (DBA-F), Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. März 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 30. März 2015 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2015, mit welcher Ziff. 2 dessen Dispositivs in Bezug auf die Kontoeröffnungsbestätigung respektive deren Übermittlungsverbot aufzuheben sei, in die Abstandserklärung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2015, worin diese sich mit der Aufhebung der Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-6648/2014 vom 17. März 2015 in Bezug auf die Kontoeröffnungsbestätigung respektive deren Übermittlungsverbot einverstanden erklärt, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, dass mangels Schriftenwechsel auf die Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 2 BGG ), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Anerkennung des Beschwerdebegehrens abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Juni 2015 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Errass