Sachverhalt
A.
Die kosovarischen Staatsangehörigen A.A.________ (geboren 1963) und B.A.________ (geboren 1965) sind seit 1987 miteinander verheiratet. Sie reisten 1998 mit ihren beiden Kindern (geboren 1987 und 1991) in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) im August 1999 abwies. Im Mai 2001 nahm das BFM die Familie (wiedererwägungsweise) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die beiden Kinder wurden 2007 bzw. 2008 in der Schweiz eingebürgert. Im März 2013 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.A.________ und B.A.________ im Rahmen eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligungen wurden seither wiederholt verlängert, letztmals im Februar 2022 (für A.A.________) und im August 2023 (für B.A.________).
A.A.________ und B.A.________ wurden von 1998 bis 2011 und von Februar 2015 bis September 2025 von der Sozialhilfe unterstützt. Im Januar 2021 respektive im Mai 2022 verwarnte das Migrationsamt A.A.________ und B.A.________ wegen ihres Sozialhilfebezugs und drohte ihnen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen an. Bis September 2024 beliefen sich die A.A.________ und B.A.________ ab 2015 ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf Fr. 341'908.50. Seit Oktober 2023 erhält B.A.________ eine monatliche Hilflosenentschädigung von Fr. 490.-- und seit Januar 2025 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 4'860.--.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2024 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.A.________ und B.A.________ die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und wies sie aus der Schweiz sowie dem Schengenraum weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 2. April 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2026).
C.
A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2026 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Die Sache sei zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen A.A.________ und B.A.________, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundes- oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführer machen in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob ein (vertretbar) geltend gemachter Aufenthaltsanspruch tatsächlich besteht, ist rechtsprechungsgemäss keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; vgl. auch Urteil 2C_498/2025 vom 22. Mai 2026 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig.
Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Rechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen oder auf Rüge hin möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich: willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 2.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführer erheben keine - oder jedenfalls keine rechtsgenüglich begründeten - Sachverhaltsrügen, weshalb es beim seitens der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bleibt.
E. 3 Letztinstanzlich ist strittig, ob das kantonale Gericht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer zu Recht bestätigt hat. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 8 EMRK .
E. 3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht nach Landesrecht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern steht der Entscheid darüber im Ermessen der Migrationsbehörde respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen. Dies gilt, solange keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insbesondere Art. 31, Art. 42 f. und Art. 49 f. AIG; Urteil 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4).
E. 3.2 Die Beschwerdeführer machen keinen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch geltend, weshalb landesrechtlich betrachtet die Erteilung einer Ermessensbewilligung im Sinn von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Diskussion steht. Darüber hat das Bundesgericht von vornherein nicht zu entscheiden (Urteil 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4; vgl. auch Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 3 mit Hinweisen). Entscheidend ist demnach vorliegend allein, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht (vgl. Urteile 2C_461/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1; 2C_191/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.1; 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4). Liegen Widerrufsgründe vor, ist dies als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen (vgl. Urteile 2C_461/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1; 2C_191/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.1; 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4) Indessen kann die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Einzelfall auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn kein Widerrufsgrund gegeben ist (Urteile 2C_461/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1; 2C_191/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.1; 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4 mit Hinweisen).
E. 3.3 Die EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Unter gewissen Umständen können jedoch ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen. Praxisgemäss kann nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass sich die betroffene ausländische Person auf ihr Privatleben berufen kann und eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteil 2C_397/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.6.1; vgl. auch BGE 146 I 185 E. 5.2).
E. 3.4 Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, ob die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen, die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen verstosse gegen Art. 8 EMRK .
E. 3.4.1 Von vornherein nicht eröffnet ist der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK . Die Beschwerdeführer weisen zwar auf das enge Verhältnis zu ihren erwachsenen Kindern, zu ihren Enkelkindern und zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern hin. Sie machen jedoch nicht geltend, dass zu einem (oder mehreren) dieser Familienmitglieder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ein solches wäre aber erforderlich, um sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen zu können (Urteile 2C_687/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1; 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1).
E. 3.4.2 Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben dar, wenn die betroffene Person aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer Integration über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Aufgrund der langen Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Schweiz dürfte vorliegend ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben zu bejahen sein (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, wenn sich erweist, dass die strittige aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Urteile 2C_649/2024 vom 4. November 2025 E. 5.5; 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.4.1; 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.1; vgl. auch BGE 147 I 268 E. 4.4). Im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderlichen Interessenabwägung ist namentlich zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sich die ausländische Person in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren vermochte, in welchem Alter sie eingewandert ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (Urteil 2C_461/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.7). Besonderes Gewicht kommt dabei der Integrationsleistung zu. Die Integration ist ein Grundanliegen des schweizerischen Ausländerrechts (vgl. Art. 121a Abs. 3 BV sowie Art. 1, Art. 4 und Art. 53 ff. AIG), weshalb eine unzureichende Integration eine Aufenthaltsbeendigung insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn die betroffene Person in vorwerfbarer Weise nicht integriert ist (vgl. Urteil 2C_139/2024 vom 20. Mai 2025 E. 4.2 und 4.3).
E. 3.4.3 Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz weder straffällig geworden sind noch über Privatschulden verfügen. Sie weisen aber in sprachlich-sozialer und vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG) erhebliche Integrationsdefizite auf (vgl. E. 3.2 und 3.3 des angefochtenen Urteils) :
Die Beschwerdeführer wurden während rund 24 Jahren von der Sozialhilfe unterstützt. Zwar haben beide gesundheitliche Beschwerden. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten war der Beschwerdeführer 1 aber stets vollumfänglich arbeitsfähig. Zuletzt ärztlich bestätigt wurde ihm dies - soweit aktenkundig - im Februar 2024 (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dennoch war er bloss während ca. drei Jahren auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Auch die Beschwerdeführerin 2, die an einer angeborenen Sehstörung (Myopie) leidet, hat abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch als Reinigungskraft im Jahr 2010 nie gearbeitet. Ernsthafte Anstrengungen, eine Arbeitsstelle zu finden, sind nicht dokumentiert. Die Beschwerdeführerin 2 spricht bis heute kein Deutsch und hat nie Unterstützungsmassnahmen in Anspruch genommen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Noch im Juni 2018 hielt die behandelnde Augenärztin in einem Arztbericht zuhanden der IV-Stelle fest, der Beschwerdeführerin 2 sei eine angepasste Tätigkeit unbeschränkt zumutbar. Angesichts dieser Umstände ist unter Berücksichtigung von Art. 58a Abs. 2 AIG mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern, die ihr Verhalten trotz mehrerer Ermahnungen und Verwarnungen des Migrationsamts (vom Mai 2017, Juni 2018, August 2020, Januar 2021 und Mai 2022; Art. 105 Abs. 2 BGG) nicht änderten, ihre unzureichende wirtschaftliche Integration zumindest teilweise vorwerfbar ist.
Sodann pflegen die Beschwerdeführer trotz ihres langen Aufenthalts keine sozialen Kontakte zur einheimischen Bevölkerung; ihr soziales Umfeld beschränkt sich auf ihre hier lebenden Kinder und Enkel sowie auf ihre hier lebenden Geschwister. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann mithin - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht gesprochen werden. Vielmehr steht die Integration der Beschwerdeführer in keinem Verhältnis zur Dauer ihres Aufenthalts und ist insgesamt als misslungen zu qualifizieren. Ihr Interesse daran, in der Schweiz verbleiben zu können, wird dadurch massgeblich relativiert (vgl. Urteile 2C_263/2025 vom 20. Januar 2026 E. 5.3.2; 2C_82/2023 vom 22. Oktober 2025 E. 8.3; 2C_364/2024 vom 21. März 2025 E. 5.3.2).
E. 3.4.4 Die Beschwerdeführer waren beide über 30 Jahre alt, als sie in die Schweiz kamen (vgl. E. 3.4.1 des angefochtenen Urteils). Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Gutteil ihres Erwachsenenlebens verbrachten sie in der Heimat, wo sie mehrmals im Rahmen von Ferienbesuchen weilten. Im Kosovo leben ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin 2, mit denen der Kontakt aufrechterhalten wurde. Ferner sprechen die Beschwerdeführer Albanisch und sind mit den kulturellen bzw. gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Herkunftsland nach wie vor vertraut, weshalb es ihnen möglich sein dürfte, über die familiären Kontakte hinaus ein soziales Beziehungsnetz aufzubauen (vgl. E. 3.4.2 des angefochtenen Urteils). Dass die Vorinstanz von guten Chancen auf eine soziale Wiedereingliederung im Heimatland ausging, ist demgemäss nicht zu beanstanden. Weiter kann den Beschwerdeführern zugemutet werden, vor allem in der Anfangsphase nach ihrer Rückkehr in den Kosovo auf die Unterstützung von Verwandten zurückzugreifen, und ist ihre medizinische Versorgung auch dort gesichert (vgl. E. 3.4.2 des angefochtenen Urteils). Entgegen ihrer sinngemäss vorgetragenen Einschätzung würde ein Leben in der Heimat die Beschwerdeführer nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen.
E. 3.4.5 Im Lichte des Dargelegten überwiegt in einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der streitbetroffenen aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in der Schweiz. Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist im Ergebnis konventionskonform.
E. 3.5 Die seitens der Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK ist unbegründet.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_256/2026
Urteil vom 21. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 2. April 2026 (VB.2025.00300).
Sachverhalt:
A.
Die kosovarischen Staatsangehörigen A.A.________ (geboren 1963) und B.A.________ (geboren 1965) sind seit 1987 miteinander verheiratet. Sie reisten 1998 mit ihren beiden Kindern (geboren 1987 und 1991) in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) im August 1999 abwies. Im Mai 2001 nahm das BFM die Familie (wiedererwägungsweise) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die beiden Kinder wurden 2007 bzw. 2008 in der Schweiz eingebürgert. Im März 2013 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.A.________ und B.A.________ im Rahmen eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligungen wurden seither wiederholt verlängert, letztmals im Februar 2022 (für A.A.________) und im August 2023 (für B.A.________).
A.A.________ und B.A.________ wurden von 1998 bis 2011 und von Februar 2015 bis September 2025 von der Sozialhilfe unterstützt. Im Januar 2021 respektive im Mai 2022 verwarnte das Migrationsamt A.A.________ und B.A.________ wegen ihres Sozialhilfebezugs und drohte ihnen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen an. Bis September 2024 beliefen sich die A.A.________ und B.A.________ ab 2015 ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf Fr. 341'908.50. Seit Oktober 2023 erhält B.A.________ eine monatliche Hilflosenentschädigung von Fr. 490.-- und seit Januar 2025 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 4'860.--.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2024 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.A.________ und B.A.________ die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und wies sie aus der Schweiz sowie dem Schengenraum weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 2. April 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2026).
C.
A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2026 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Die Sache sei zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen A.A.________ und B.A.________, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundes- oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführer machen in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob ein (vertretbar) geltend gemachter Aufenthaltsanspruch tatsächlich besteht, ist rechtsprechungsgemäss keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; vgl. auch Urteil 2C_498/2025 vom 22. Mai 2026 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig.
Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Rechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen oder auf Rüge hin möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich: willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 2.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführer erheben keine - oder jedenfalls keine rechtsgenüglich begründeten - Sachverhaltsrügen, weshalb es beim seitens der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bleibt.
3.
Letztinstanzlich ist strittig, ob das kantonale Gericht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer zu Recht bestätigt hat. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 8 EMRK .
3.1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht nach Landesrecht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern steht der Entscheid darüber im Ermessen der Migrationsbehörde respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen. Dies gilt, solange keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insbesondere Art. 31, Art. 42 f. und Art. 49 f. AIG; Urteil 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4).
3.2. Die Beschwerdeführer machen keinen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch geltend, weshalb landesrechtlich betrachtet die Erteilung einer Ermessensbewilligung im Sinn von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Diskussion steht. Darüber hat das Bundesgericht von vornherein nicht zu entscheiden (Urteil 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4; vgl. auch Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 3 mit Hinweisen). Entscheidend ist demnach vorliegend allein, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht (vgl. Urteile 2C_461/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1; 2C_191/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.1; 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4). Liegen Widerrufsgründe vor, ist dies als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen (vgl. Urteile 2C_461/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1; 2C_191/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.1; 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4) Indessen kann die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Einzelfall auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn kein Widerrufsgrund gegeben ist (Urteile 2C_461/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1; 2C_191/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.1; 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4 mit Hinweisen).
3.3. Die EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Unter gewissen Umständen können jedoch ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen. Praxisgemäss kann nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass sich die betroffene ausländische Person auf ihr Privatleben berufen kann und eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteil 2C_397/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.6.1; vgl. auch BGE 146 I 185 E. 5.2).
3.4. Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, ob die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen, die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen verstosse gegen Art. 8 EMRK .
3.4.1. Von vornherein nicht eröffnet ist der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK . Die Beschwerdeführer weisen zwar auf das enge Verhältnis zu ihren erwachsenen Kindern, zu ihren Enkelkindern und zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern hin. Sie machen jedoch nicht geltend, dass zu einem (oder mehreren) dieser Familienmitglieder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ein solches wäre aber erforderlich, um sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen zu können (Urteile 2C_687/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1; 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1).
3.4.2. Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben dar, wenn die betroffene Person aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer Integration über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Aufgrund der langen Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Schweiz dürfte vorliegend ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben zu bejahen sein (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, wenn sich erweist, dass die strittige aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Urteile 2C_649/2024 vom 4. November 2025 E. 5.5; 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.4.1; 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.1; vgl. auch BGE 147 I 268 E. 4.4). Im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderlichen Interessenabwägung ist namentlich zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sich die ausländische Person in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren vermochte, in welchem Alter sie eingewandert ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (Urteil 2C_461/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.7). Besonderes Gewicht kommt dabei der Integrationsleistung zu. Die Integration ist ein Grundanliegen des schweizerischen Ausländerrechts (vgl. Art. 121a Abs. 3 BV sowie Art. 1, Art. 4 und Art. 53 ff. AIG), weshalb eine unzureichende Integration eine Aufenthaltsbeendigung insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn die betroffene Person in vorwerfbarer Weise nicht integriert ist (vgl. Urteil 2C_139/2024 vom 20. Mai 2025 E. 4.2 und 4.3).
3.4.3. Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz weder straffällig geworden sind noch über Privatschulden verfügen. Sie weisen aber in sprachlich-sozialer und vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG) erhebliche Integrationsdefizite auf (vgl. E. 3.2 und 3.3 des angefochtenen Urteils) :
Die Beschwerdeführer wurden während rund 24 Jahren von der Sozialhilfe unterstützt. Zwar haben beide gesundheitliche Beschwerden. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten war der Beschwerdeführer 1 aber stets vollumfänglich arbeitsfähig. Zuletzt ärztlich bestätigt wurde ihm dies - soweit aktenkundig - im Februar 2024 (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dennoch war er bloss während ca. drei Jahren auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Auch die Beschwerdeführerin 2, die an einer angeborenen Sehstörung (Myopie) leidet, hat abgesehen von einem fünftägigen Arbeitsversuch als Reinigungskraft im Jahr 2010 nie gearbeitet. Ernsthafte Anstrengungen, eine Arbeitsstelle zu finden, sind nicht dokumentiert. Die Beschwerdeführerin 2 spricht bis heute kein Deutsch und hat nie Unterstützungsmassnahmen in Anspruch genommen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Noch im Juni 2018 hielt die behandelnde Augenärztin in einem Arztbericht zuhanden der IV-Stelle fest, der Beschwerdeführerin 2 sei eine angepasste Tätigkeit unbeschränkt zumutbar. Angesichts dieser Umstände ist unter Berücksichtigung von Art. 58a Abs. 2 AIG mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern, die ihr Verhalten trotz mehrerer Ermahnungen und Verwarnungen des Migrationsamts (vom Mai 2017, Juni 2018, August 2020, Januar 2021 und Mai 2022; Art. 105 Abs. 2 BGG) nicht änderten, ihre unzureichende wirtschaftliche Integration zumindest teilweise vorwerfbar ist.
Sodann pflegen die Beschwerdeführer trotz ihres langen Aufenthalts keine sozialen Kontakte zur einheimischen Bevölkerung; ihr soziales Umfeld beschränkt sich auf ihre hier lebenden Kinder und Enkel sowie auf ihre hier lebenden Geschwister. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann mithin - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht gesprochen werden. Vielmehr steht die Integration der Beschwerdeführer in keinem Verhältnis zur Dauer ihres Aufenthalts und ist insgesamt als misslungen zu qualifizieren. Ihr Interesse daran, in der Schweiz verbleiben zu können, wird dadurch massgeblich relativiert (vgl. Urteile 2C_263/2025 vom 20. Januar 2026 E. 5.3.2; 2C_82/2023 vom 22. Oktober 2025 E. 8.3; 2C_364/2024 vom 21. März 2025 E. 5.3.2).
3.4.4. Die Beschwerdeführer waren beide über 30 Jahre alt, als sie in die Schweiz kamen (vgl. E. 3.4.1 des angefochtenen Urteils). Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Gutteil ihres Erwachsenenlebens verbrachten sie in der Heimat, wo sie mehrmals im Rahmen von Ferienbesuchen weilten. Im Kosovo leben ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin 2, mit denen der Kontakt aufrechterhalten wurde. Ferner sprechen die Beschwerdeführer Albanisch und sind mit den kulturellen bzw. gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Herkunftsland nach wie vor vertraut, weshalb es ihnen möglich sein dürfte, über die familiären Kontakte hinaus ein soziales Beziehungsnetz aufzubauen (vgl. E. 3.4.2 des angefochtenen Urteils). Dass die Vorinstanz von guten Chancen auf eine soziale Wiedereingliederung im Heimatland ausging, ist demgemäss nicht zu beanstanden. Weiter kann den Beschwerdeführern zugemutet werden, vor allem in der Anfangsphase nach ihrer Rückkehr in den Kosovo auf die Unterstützung von Verwandten zurückzugreifen, und ist ihre medizinische Versorgung auch dort gesichert (vgl. E. 3.4.2 des angefochtenen Urteils). Entgegen ihrer sinngemäss vorgetragenen Einschätzung würde ein Leben in der Heimat die Beschwerdeführer nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen.
3.4.5. Im Lichte des Dargelegten überwiegt in einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der streitbetroffenen aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in der Schweiz. Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist im Ergebnis konventionskonform.
3.5. Die seitens der Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK ist unbegründet.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann