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2C_250/2007

Gebühr für die Verwaltung von Adressierungselementen,

Bundesgericht · 2007-06-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_250/2007 /ble

Urteil vom 5. Juni 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation,

Postfach, 2501 Biel/Bienne,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,

Postfach, 3000 Bern 14.

Gegenstand

Gebühr für die Verwaltung von Adressierungselementen,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. Mai 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht

in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. Mai 2007, womit dieses auf eine Beschwerde von X.________ wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 26. Mai (Postaufgabe 29. Mai, Eingang beim Bundesgericht 30. Mai) 2007,

in Erwägung,

dass Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass die Begründung sachbezogen sein muss und der Beschwerdeführer sich bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen zu befassen hat,

dass sich der Beschwerdeschrift vom 26./29. Mai 2007 nichts entnehmen lässt, was Bezug zum vom Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Nichteintretensgrund (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) hätte,

dass damit im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde wegen offensichtlich fehlender hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: