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2C_249/2009

Taxibetriebsbewilligung,

Bundesgericht · 2009-07-02 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Luzern sowie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_249/2009

Verfügung vom 2. Juli 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Möri, Hertensteinstrasse 12, 6004 Luzern.

gegen

Stadtrat Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement

des Kantons Luzern.

Gegenstand

Taxibetriebsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. März 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 24. April 2009 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. März 2009 betreffend Taxibetriebsbewilligung,

in das Schreiben vom 30. Juni 2009, worin der Beschwerdeführer erklärt, aus finanziellen Gründen nicht in der Lage zu sein, den ihm am 25. Mai 2009 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu bezahlen, weshalb er die Beschwerde vom 24. April 2009 zurückziehe,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Luzern sowie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller