Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (Eingrenzung 9 | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
- Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 12.05.2009 2C 239/2009 (2C_239/2009) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 12.05.2009 2C 239/2009 (2C_239/2009) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 12.05.2009 2C 239/2009 (2C_239/2009)
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (Eingrenzung 9 | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_239/2009 Verfügung vom 12. Mai 2009 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Parteien Bundesamt für Migration, Beschwerdeführer, gegen X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Amt für Migration des Kantons Luzern. Gegenstand Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (Eingrenzung), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 17. Februar 2009. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesamtes für Migration vom 18./20. April 2009 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 17. Februar 2009 betreffend Eingrenzung, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2009, worin eingeräumt wird, dass ihm das angefochtene Urteil am 21. Februar 2009 eröffnet und die Beschwerde mithin verspätet eingereicht worden ist, weshalb er deren Rückzug erklärt, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG), dass der Beschwerdeführer hingegen verpflichtet ist, dem unter den gegebenen Umständen als obsiegende Partei geltenden Beschwerdegegner die ihm durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners bisher keine Beschwerdeantwort, jedoch, nach Studium der ihm zur Kenntnis gebrachten Beschwerdeschrift, am 22. April 2009 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner für den diesbezüglichen Aufwand eine Entschädigung auszurichten hat, womit die Notwendigkeit entfällt, dem mit Verfügung vom 23. April 2009 als unentgeltlichen Anwalt bestellten Vertreter des Beschwerdegegners aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG auszurichten, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Mai 2009 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Müller Feller