Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 10.04.2018 2C 234/2018 (2C_234/2018) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 10.04.2018 2C 234/2018 (2C_234/2018) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 10.04.2018 2C 234/2018 (2C_234/2018)
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_234/2018 Verfügung vom 10. April 2018 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. Gegenstand Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Februar 2018 (VB.2017.00763). Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 9. März 2018 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2018 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Aufgabe der durch eingetragene Partnerschaft begründeten Lebensgemeinschaft, in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. April 2018, womit er die Beschwerde unter Hinweis auf die anderweitige Regelung seines Aufenthalts (Familiennachzug zum neuen eingetragenen Partner) zurückzieht und, aufgrund des Verfahrensausgangs, um Auferlegung möglichst moderater Kosten ersucht, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG aufzuerlegen sind, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. April 2018 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Feller