Ausländerrecht (Eingrenzung) | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 08.06.2009 2C 219/2009 (2C_219/2009) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 08.06.2009 2C 219/2009 (2C_219/2009) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 08.06.2009 2C 219/2009 (2C_219/2009)
Ausländerrecht (Eingrenzung) | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_219/2009 Urteil vom 8. Juni 2009 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern. Gegenstand Ausländerrecht (Eingrenzung), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. März 2009. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 30. März 2009 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. März 2009, in Erwägung, dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 3. April 2009 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innert der mit (dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2009 am Postschalter ausgehändigter) Verfügung vom 18. Mai 2009 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 29. Mai 2009 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Juni 2009 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Müller Feller