direkte Bundessteuer 2002 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
E. 3 Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Oktober 2007 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 22.10.2007 2C 219/2007 (2C_219/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 22.10.2007 2C 219/2007 (2C_219/2007) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 22.10.2007 2C 219/2007 (2C_219/2007)
direkte Bundessteuer 2002 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_219/2007 /leb Urteil vom 22. Oktober 2007 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Parteien A.________, Beschwerdeführer, B.________ Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________, gegen Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 21. März 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: A.________ und B.________ gelangten am 30. April/2. Mai 2007 mit als staatsrechtlicher Beschwerde bezeichneter Rechtsschrift gegen zwei Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2007 betreffend direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002 ans Bundesgericht. Die Beschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln. Die Beschwerdeführer wurden erstmals am 24. Mai 2007 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- aufgefordert. Am 30. Juli 2007 wurde ihnen für die Vorschussleistung eine Nachfrist bis zum 16. August 2007 angesetzt. Am 16. August 2007 stellte der Beschwerdeführer für sich und vertretend für die Beschwerdeführerin das Begehren, den Vorschussbetrag zu erlassen, zu reduzieren oder allenfalls in Raten zu bezahlen. Mit Verfügung vom 20. August 2007 wurde den Beschwerdeführern im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG gestattet, den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- in zwei Raten zu bezahlen, die erste Rate von Fr. 2'000.-- bis zum 3. September 2007, die zweite Rate von Fr. 2'000.-- bis zum 1. Oktober 2007. Zugleich wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, sofern der Totalbetrag des Vorschusses nicht spätestens am 1. Oktober 2007 dem Konto der Bundesgerichtskasse gutgeschrieben bzw. der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht innert weiterer zehn Tage erbracht werde. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird. Bis zum heutigen Datum ist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden, weshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demnach erkennt der Präsident im Verfahren nach Art. 108 BGG : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Oktober 2007 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: