Sachverhalt
A.
Die A.________ AG produziert hochwertige Schokoladen- und Confiseriespezialitäten. Während der Covid-19-Pandemie wurden ihr für die drei Sparten xxx (eigenes Café), yyy (Schokoladenmuseum) und zzz (Events, Firmenanlässe), welche durch die staatlichen Massnahmen betroffen waren, Härtefallgelder zur Deckung der ungedeckten Fixkosten zugesprochen. Gestützt auf drei Verfügungen (1. Verfügung vom 5. Mai 2021: Fr. 131'000.--; 2. Verfügung vom 29. September 2021: Fr. 36'728.--; 3. Verfügung vom 19. November 2021: Fr. 36'727.--) wurden ihr sogenannte
À-fonds-perdu- Beiträge von insgesamt Fr. 204'455.-- ausbezahlt. Im Rahmen der Auszahlungen war die A.________ AG auf die Pflicht zur Gewinnrückführung hingewiesen worden (sog. bedingte Gewinnbeteiligung).
Gemäss Steuerveranlagung erzielte die A.________ AG im Jahr 2021 einen steuerbaren Erfolg von Fr. 773'867.--. Nach Korrektur mit dem negativen Erfolg aus dem Jahr 2020 sowie verschiedener ausserordentlicher Positionen (wie z.B. Steuern) resultierte ein für die bedingte Gewinnbeteiligung massgebender Gewinn von Fr. 775'828.--.
B.
Mit Entscheid vom 2. Mai 2023 verfügte die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern (nachfolgend: kantonale Dienststelle) die Rückzahlung des gesamten Härtefallbeitrags von Fr. 204'455.-- aus bedingter Gewinnbeteiligung. Die dagegen von der A.________ AG erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der kantonalen Dienststelle vom 7. Juni 2023; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. April 2025 gelangt die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2025 und die Verneinung einer Rückzahlungspflicht von Härtefallgeldern aus bedingter Gewinnbeteiligung. Zudem ersucht sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Die kantonale Dienststelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt das Kantonsgericht Luzern unter Verzicht auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1, 354 E. 1; 151 II 68 E. 1).
E. 1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerde ist indes unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). Finanzielle Unterstützungen zum Erhalt der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stellen Subventionen dar (Urteile 2C_525/2025 vom 26. Februar 2026 E. 3.2; 2C_570/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1; 2C_334/2023 vom 28. Januar 2025 E. 1.2.1). Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. k BGG findet jedoch keine Anwendung auf Entscheide, die - wie vorliegend - die Rückzahlung einer Subvention betreffen (vgl. Urteile 2C_525/2025 vom 26. Februar 2026 E. 3.2; 2C_570/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1; 2C_605/2024 vom 11. April 2025 E. 1.2). Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unabhängig davon zulässig, ob ein Anspruch auf die Gewährung der Subvention bestand.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist sodann zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) eingereicht. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit - unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach - einzutreten.
E. 1.3 Neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt die Beschwerdeführerin auch die Feststellung, dass keine Rückzahlungspflicht von Härtefallgeldern aus bedingter Gewinnbeteiligung bestehe. Feststellungsbegehren sind vor Bundesgericht nur zulässig, wenn ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht und die strittige Frage nicht anderweitig geklärt werden kann (Urteile 2C_715/2025 vom 19. März 2026 E. 1.3; 2C_352/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1.2; 2C_326/2024 vom 26. August 2025 E. 1.3). Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils würde die Beschwerdeführerin ihr Ziel vollumfänglich erreichen, weshalb am zusätzlich formulierten Feststellungsbegehren kein hinreichendes Interesse besteht. Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 150 V 340 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6, 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
Da die Beschwerdeführerin vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der für die bedingte Gewinnbeteiligung relevanten Rechtsgrundlagen im Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sowie der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20; SR 951.262).
E. 3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz (in der vom 20. März 2021 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) leiten Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken, die im Jahr der Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags einen steuerbaren Jahresgewinn nach den Art. 58-67 DBG (SR 642.11) erzielen, diesen an den zuständigen Kanton weiter; dies aber höchstens im Umfang des erhaltenen Beitrags. Der Kanton leitet 95 Prozent der erhaltenen Mittel an den Bund weiter. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Berücksichtigung von Vorjahresverlusten und die Behandlung in der Rechnungslegung.
Der Bundesrat konkretisierte diese Grundlagen in Art. 8e HFMV 20 (in der vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. Art. 22a Abs. 2 HFMV 20). Demnach ist für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nach Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz der steuerbare Jahresgewinn 2021 vor Verlustverrechnung nach den Art. 58-67 DBG massgeblich. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Verlust.
In Art. 2a HFMV 20 (in der vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) wurden die Anforderungen an die Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen wie folgt umschrieben: "Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe c, 4 Absatz 1 Buchstabe c, 5, 5a und 8-8c je Sparte separat beurteilt werden."
E. 3.2 Da anzunehmen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über fünf Millionen Franken handelt, sind vorliegend einzig die soeben dargelegten bundesrechtlichen Bestimmungen zur bedingten Gewinnbeteiligung anwendbar - diesbezüglich herrscht unter den Verfahrensbeteiligten Einigkeit. Auf die analogen kantonalrechtlichen Regeln, die der Regierungsrat des Kantons Luzern für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken geschaffen hat (siehe dazu E. 3.2 des angefochtenen Urteils), braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
E. 3.3 Umstritten ist, wie der in Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz und Art. 8e HFMV 20 verwendete Begriff "steuerbarer Jahresgewinn" zu verstehen ist. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass damit nur dann der Gewinn des gesamten Unternehmens (nachfolgend: Unternehmensgewinn) gemeint sei, wenn das Unternehmen auch als Ganzes Härtefallgelder erhalten habe, nicht aber, wenn - wie dies bei ihr der Fall sei - nur gewisse Sparten unterstützt worden seien. Diesfalls greife die bedingte Gewinnbeteiligung nur, wenn in den mit Härtefallgeldern unterstützten Sparten ein Gewinn erzielt worden sei (nachfolgend: Spartengewinn). Demgegenüber hat die Vorinstanz die Ansicht der Beschwerdegegnerin geschützt, wonach auch dann auf den Unternehmensgewinn abzustellen sei, wenn nur für einzelne Sparten Unterstützungsbeiträge in Anspruch genommen worden seien.
Diese Streitfrage ist vorliegend insofern von Relevanz, als die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 einen Unternehmensgewinn von Fr. 775'828.-- erwirtschaftet hat (vgl. Sachverhalt Bst. A), wobei sie in den drei mit Härtefallgeldern unterstützten Sparten - so die übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten - einen Verlust von insgesamt Fr. 295'896.57 zu verbuchen hatte. Falls die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zu Recht auf den Unternehmensgewinn abgestellt hat, ist grundsätzlich auch die strittige Rückzahlung der Härtefallgelder rechtmässig. Sollte aber in solchen Fällen der Spartengewinn massgebend sein, müsste die Beschwerdeführerin, die einen Spartenverlust zu verzeichnen hatte, keine Rückzahlung aus bedingter Gewinnbeteiligung leisten.
E. 3.4 Die soeben dargelegte Streitfrage gilt es mittels Auslegung zu beantworten.
E. 3.4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es den Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers zu beachten, wie er sich namentlich aus den Materialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Rechtsnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 151 I 73 E. 4.3.1; 151 II 710 E. 4.2; Urteil 2C_127/2023 vom 3. Dezember 2025 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen).
E. 3.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz und Art. 8e HFMV 20 ist für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung der steuerbare Jahresgewinn gemäss Art. 58-67 DBG massgebend. Diese Bestimmungen des DBG stehen im "Dritten Teil: Besteuerung der juristischen Personen" und regeln die Berechnung des Reingewinns, der Gegenstand der Gewinnsteuer bildet (Art. 57 DBG). Aktiengesellschaften fallen unter den Begriff der juristischen Person (Art. 49 Abs. 1 lit. a DBG). Als juristische Person wird die
Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des dritten Teils des Gesetzes besteuert (vgl. PASCHOUD/GANI, in: Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 49 DBG). Gewinnsteuerpflichtig ist demnach die
juristische Person
- vorliegend die Aktiengesellschaft - (als Ganzes) und nicht eine einzelne Sparte der Gesellschaft. Ferner ist für die Ermittlung des Reingewinns vom Handelsrecht auszugehen (sog. Massgeblichkeitsprinzip; vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG); die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff. OR) bildet mithin den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung des Gewinns (BGE 150 II 369 E. 3.1; 147 II 209 E. 3.1.1). Auch im Handelsrecht ist das "
Unternehmen" (als Ganzes) respektive dessen Vermögens- und Finanzierungslage (Bilanz; vgl. Art. 959 Abs. 1 OR) bzw. dessen Ertragslage (Erfolgsrechnung; vgl. Art. 959b Abs. 1 OR) massgebend. In der Optik des DBG entspricht der steuerbare Jahresgewinn folglich dem Unternehmensgewinn und nicht dem Spartengewinn. Angesichts des Verweises auf das DBG, das keine spartenweise Betrachtung kennt, legt der Wortlaut der auszulegenden Bestimmungen somit nahe, dass bei der Rückforderung von Härtefallgeldern aus bedingter Gewinnbeteiligung immerzu auf den Unternehmensgewinn abzustellen ist.
E. 3.4.3 Auch in den Ratsdebatten der Frühjahrssession 2021 zur Einführung von Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz war stets die Rede vom Unternehmensgewinn (vgl. Voten Levrat, AB 2021 S 98 und 187 f.; Maurer, AB 2021 S 98, AB 2021 N 238 und 419; Bendahan, AB 2021 N 241; Schneeberger, AB 2021 N 417). Politisch war zudem nicht gewollt, dass Steuergelder direkt in Gewinne fliessen (vgl. Voten Grossen, AB 2021 N 236 und 417; Bendahan, AB 2021 N 241). Bereits in der Botschaft vom 17. Februar 2021 (unter anderem) zur Änderung des Covid-19-Gesetzes betreffend Härtefälle (BBl 2021 285, S. 26 Ziff. 5.1) wurde im Hinblick auf
À-Fonds-perdu- Beiträge für Unternehmen mit einem Umsatz über fünf Millionen Franken ausgeführt, dass es insbesondere gelte, "Überentschädigungen zu vermeiden, die im Endeffekt die Steuerzahlenden belasten würden. Beispielsweise dürfen
À-Fonds-perdu -Beiträge nicht höher ausfallen als die effektiv angefallenen ungedeckten Kosten." An anderer Stelle heisst es, dass es sicherzustellen gelte, "dass die betroffenen Unternehmen keine überhöhten Beiträge erhalten, die etwa dazu führen könnten, dass sie im Coronajahr besser abschliessen als in den Jahren zuvor", weswegen der Bundesrat "strenge Vorschriften zur Vermeidung einer Überentschädigung" erlassen werde (vgl. S. 21 Ziff. 4.1). Gemäss den Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements zur HFMV 20 (Version vom 2. April 2025, S. 14) stellt die bedingte Gewinnbeteiligung ein Mittel zur Korrektur von Überentschädigungen dar.
Auf die Frage, ob ein Unternehmensgewinn auch dann auf eine zu korrigierende "Überentschädigung" schliessen lässt, wenn ein Unternehmen nur spartenweise unterstützt wurde und in den unterstützten Sparten Verluste schrieb, findet sich in den Materialien keine explizite Antwort. Vor dem Hintergrund, dass mit "strengen" Vorschriften verhindert werden wollte, dass Unternehmen mit den Härtefallgeldern auf Kosten der Allgemeinheit Gewinne erwirtschaften, wird diese Frage aber implizit bejaht. So betrachtet sind Kosten nur dann "ungedeckt" im Sinne der Botschaft, wenn das Unternehmen als Ganzes sie nicht zu decken vermag, weil es einen Unternehmensverlust zu verzeichnen hat. Erzielt es hingegen einen Unternehmensgewinn, ist es in der Lage, die Spartenverluste selbst auszugleichen, womit die Härtefallgelder direkt in den Gewinn des Unternehmens einflössen, wenn dies nicht mittels der bedingten Gewinnbeteiligung korrigiert würde. Insgesamt sprechen die Materialien somit dafür, dass der Begriff "steuerbarer Jahresgewinn" auch in der fraglichen Konstellation den Unternehmensgewinn meint.
Die spartenweise Betrachtung, wie sie seit dem 19. Dezember 2020 in Art. 2a HFMV 20 bzw. aArt. 2a HFMV 20 (AS 2020 5849) vorgesehen war, war entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin bereits bei der Einführung der bedingten Gewinnbeteiligung auf Gesetzesstufe ein Thema in den eidgenössischen Räten (vgl. Votum Maurer, AB 2021 S 93). Mit diesem Einwand gelingt es ihr daher nicht, den Gesetzesmaterialien ihre Aussagekraft für diese Frage abzusprechen.
E. 3.4.4 In systematischer Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Verordnungsgeber mit Art. 2a HFMV 20 für Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen eine spartenweise Betrachtung gewisser für die Zusprechung bzw. Auszahlung von Härtefallgeldern geltenden Anforderungen (z.B. Umsatzrückgang von 40 Prozent [vgl. Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 ]) vorgesehen hat. Demgegenüber enthält die HFMV 20 hinsichtlich der bedingten Gewinnbeteiligung bzw. des dafür massgebenden Jahresgewinns keine entsprechende Regelung; Art. 8e HFMV 20 ist denn auch nicht in den in Art. 2a HFMV 20 gelisteten Bestimmungen aufgeführt. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber, wenn es denn sein Wille gewesen wäre, bei Unternehmen mit Spartenrechnung im Rahmen der bedingten Gewinnbeteiligung auf den Spartengewinn abzustellen, dies entsprechend in der HFMV 20 geregelt hätte. Dass er dies unterlassen hat, spricht dafür, dass auch bei Unternehmen mit Spartenrechnung der Unternehmensgewinn massgebend sein soll.
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass das Abstellen auf den Unternehmensgewinn im Ergebnis dazu führe, dass spartenweise unterstützte Unternehmen die Härtefallgelder faktisch dann doch nicht behalten dürfen, womit Art. 2a HFMV 20 ins Leere laufe, lässt sie ausser Acht, dass die Rückzahlungspflicht nur dann greift, wenn - wie bei ihr selbst - trotz Verlusten in den unterstützten Sparten ein Unternehmensgewinn resultiert. Resultiert hingegen ein Unternehmensverlust bzw. können die Verluste in den unterstützten Sparten nicht durch Gewinne in den nicht unterstützten, trotz der Covid-19-Pandemie und den staatlichen Massnahmen weiterhin einträglichen Sparten ausgeglichen werden, greift die bedingte Gewinnbeteiligung nicht: Diesfalls können spartenweise unterstützte Unternehmen, die ohne eine spartenweise Anforderungsbeurteilung gemäss Art. 2a HFMV 20 wohl keine Härtefallgelder erhalten hätten, die ausbezahlten Beiträge grundsätzlich behalten.
E. 3.4.5 Sinn und Zweck der Härtefallmassnahmen war es, die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Unternehmen rasch und gezielt abzufedern (vgl. Botschaft vom 18. November 2020 zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes, BBl 2020 8826 Ziff. 3.2; siehe auch Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Gesetz), die relevanten Strukturen zu erhalten (BBl 2020 8838 Ziff. 5.3; BBl 2021 285, S. 36 Ziff. 6.3) und die Existenz der betroffenen Unternehmen zu sichern (BBl 2021 285, S. 19 Ziff. 4.1). Die Härtefallregelung verfolgt mithin konjunkturpolitische (vgl. Art. 100 Abs. 1 BV, wonach der Bund insbesondere Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung trifft) und strukturpolitische (vgl. Art. 103 BV, wonach der Bund namentlich Wirtschaftszweige und Berufe fördern kann, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen) Zwecke (BBl 2021 285, S. 37 Ziff. 7.1).
Entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin war es demnach nicht das Ziel der Härtefallmassnahmen, Unternehmen generell schadlos zu halten, sondern nur, sie vor existenzgefährdenden Verlusten zu bewahren. Letzterem diente auch die Sonderregelung für Unternehmen mit Spartenrechnung in Art. 2a HFMV 20 : Die Möglichkeit einer spartenweisen Unterstützung erlaubte es, die gewinnerzielenden Sparten zu entlasten und sicherzustellen, dass diese ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten konnten. Allerdings durfte die Beschwerdeführerin bei Erhalt der Härtefallgelder nicht darauf vertrauen, sämtliche Gewinne aus den einträglichen Sparten zur freien Verwendung behalten zu können - nicht zuletzt, zumal sie auf die bedingte Gewinnbeteiligung hingewiesen worden war. Vielmehr war sie gehalten, diese Gewinne, die sie dank der Entlastung durch die Härtefallgelder ungehindert erwirtschaften konnte, im Sinne der Selbsthilfe (vgl. Art. 103 BV) zur Deckung der Verluste der drei von den staatlichen Massnahmen betroffenen Sparten einzusetzen. Von der Beschwerdeführerin zu verlangen, dass sie die ausbezahlten Härtefallgelder zurückzahlt, ist ihr zumutbar, zumal ihr Unternehmensgewinn fast viermal so hoch ausfiel wie die bezogenen Härtefallgelder, und läuft dem Sinn und Zweck der Härtefallmassnahmen somit nicht zuwider. Inwiefern die Rückforderung der Härtefallgelder nun erneut die Existenz der drei unterstützten Sparten gefährden soll, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht ersichtlich. Auch teleologische Überlegungen sprechen somit dagegen, bei spartenweise unterstützten Unternehmen für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung auf den Spartengewinn abzustellen.
E. 3.4.6 Zu Recht zieht die Vorinstanz Art. 6 BV als Auslegungshilfe bei (vgl. Urteil 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 6.1). Demnach nimmt jede Person Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. Es spricht nichts dagegen, diese Bestimmung - zumindest im Hinblick auf den darin verankerten Grundsatz der Subsidiarität von staatlichen Unterstützungsleistungen gegenüber der Selbsthilfe (vgl. BGE 141 I 153 E. 4.2; LUCIEN MÜLLER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 6 BV) - nicht nur auf natürliche, sondern analog auch auf juristische Personen anzuwenden (vgl. MÜLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 6 BV; GREGOR T. CHATTON, in: Commentaire Romand, Constitution fédérale, 2021, N. 12 zu Art. 6 BV). Von der Beschwerdeführerin, die für gewisse ihrer Unternehmenssparten Härtefallgelder erhalten hat, kann auch im Lichte von Art. 6 BV verlangt werden, die in diesen Sparten erlittenen Verluste mit dem in anderen Sparten erwirtschafteten Gewinn bzw. dem insgesamt resultierenden Unternehmensgewinn selbst aufzufangen und die ausbezahlten Unterstützungsleistungen zurückzubezahlen.
E. 3.5 Insgesamt ergibt die Auslegung, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der bedingten Gewinnbeteiligung zu Recht auf den Unternehmensgewinn der Beschwerdeführerin abgestellt hat, auch wenn diese nur für einzelne Sparten Härtefallgelder in Anspruch genommen hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz die einschlägigen Bestimmungen falsch ausgelegt und angewendet habe, erweist sich als unbegründet.
E. 4 Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie beanstandet, dass sie als grosses Unternehmen mit verschiedenen Sparten hinsichtlich der bedingten Gewinnbeteiligung zu Unrecht schlechter gestellt sei, als ein Betrieb mit mehreren verselbstständigten Sparten-Gesellschaften. Die beiden Organisationsstrukturen würden nur im Rahmen der Auszahlung von Unterstützungsleistungen gleichbehandelt, nicht aber bei deren Rückforderung.
E. 4.1 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 150 II 527 E. 7.2.1; 149 I 125 E. 5.1; 148 I 271 E. 2.2).
E. 4.2 Für die bedingte Gewinnbeteiligung werden bei Betrieben mit mehreren verselbstständigten Sparten-Gesellschaften die einzelnen Sparten-Gesellschaften und ihr jeweiliger Gewinn/Verlust isoliert betrachtet, während bei einer Gesellschaft mit verschiedenen, unter demselben Dach vereinten Sparten - wie soeben dargelegt - auf den gesamten Unternehmensgewinn/-verlust abgestellt wird. Damit werden zwei ungleiche Organisationsstrukturen ungleich behandelt, und dies mit vernünftigem Grund: Bei der freien Wahl seiner Organisationsstruktur hat ein Unternehmen die Vor- und Nachteile der beiden Modelle gegeneinander abzuwägen. Die Beschwerdeführerin erachtete offenbar die Organisation als eine einzige Gesellschaft als vorteilhafter und sah davon ab, ihre einzelnen Sparten zu verselbstständigen. Die Vorteile, insbesondere die flexiblen Ausgleichsmöglichkeiten zwischen den verschiedenen Sparten, bestanden grundsätzlich auch während der Pandemie und ermöglichten erst die Selbsthilfe, verwandelten sich aber hinsichtlich der bedingten Gewinnbeteiligung in Nachteile; ein Geschäftsrisiko, das die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. E. 3.4.6 hiervor) nicht auf den Staat abwälzen kann. Demgegenüber waren Betriebe mit verselbstständigten Sparten-Gesellschaften mangels äquivalenter Ausgleichsmöglichkeiten gerade nicht oder zumindest nicht gleichermassen in der Lage zur Selbsthilfe, weshalb die Existenz der betroffenen Sparten-Gesellschaften ungleich stärker gefährdet war und sie in höherem Grad als die Beschwerdeführerin auf staatliche Hilfe angewiesen waren, was die Ungleichbehandlung rechtfertigt.
E. 4.3 Die Ungleichbehandlung von Unternehmen mit unterschiedlichen Organisationsstrukturen beruht demnach auf vernünftigen Gründen, womit das angefochtene Urteil das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt.
E. 5.1 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_210/2025
Urteil vom 6. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Stefan Eggenschwiler, Rechtsanwalt, und/oder Eveline Eggenschwiler, Rechtsanwältin,
gegen
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Dr. Claudio Nosetti, Rechtsanwalt, und/oder Valentina Bühlmann, Rechtsanwältin,
Gegenstand
Covid-19 / Härtefall,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 6. März 2025 (7H 23 165).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG produziert hochwertige Schokoladen- und Confiseriespezialitäten. Während der Covid-19-Pandemie wurden ihr für die drei Sparten xxx (eigenes Café), yyy (Schokoladenmuseum) und zzz (Events, Firmenanlässe), welche durch die staatlichen Massnahmen betroffen waren, Härtefallgelder zur Deckung der ungedeckten Fixkosten zugesprochen. Gestützt auf drei Verfügungen (1. Verfügung vom 5. Mai 2021: Fr. 131'000.--; 2. Verfügung vom 29. September 2021: Fr. 36'728.--; 3. Verfügung vom 19. November 2021: Fr. 36'727.--) wurden ihr sogenannte
À-fonds-perdu- Beiträge von insgesamt Fr. 204'455.-- ausbezahlt. Im Rahmen der Auszahlungen war die A.________ AG auf die Pflicht zur Gewinnrückführung hingewiesen worden (sog. bedingte Gewinnbeteiligung).
Gemäss Steuerveranlagung erzielte die A.________ AG im Jahr 2021 einen steuerbaren Erfolg von Fr. 773'867.--. Nach Korrektur mit dem negativen Erfolg aus dem Jahr 2020 sowie verschiedener ausserordentlicher Positionen (wie z.B. Steuern) resultierte ein für die bedingte Gewinnbeteiligung massgebender Gewinn von Fr. 775'828.--.
B.
Mit Entscheid vom 2. Mai 2023 verfügte die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern (nachfolgend: kantonale Dienststelle) die Rückzahlung des gesamten Härtefallbeitrags von Fr. 204'455.-- aus bedingter Gewinnbeteiligung. Die dagegen von der A.________ AG erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der kantonalen Dienststelle vom 7. Juni 2023; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. April 2025 gelangt die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2025 und die Verneinung einer Rückzahlungspflicht von Härtefallgeldern aus bedingter Gewinnbeteiligung. Zudem ersucht sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Die kantonale Dienststelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt das Kantonsgericht Luzern unter Verzicht auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1, 354 E. 1; 151 II 68 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerde ist indes unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). Finanzielle Unterstützungen zum Erhalt der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stellen Subventionen dar (Urteile 2C_525/2025 vom 26. Februar 2026 E. 3.2; 2C_570/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1; 2C_334/2023 vom 28. Januar 2025 E. 1.2.1). Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. k BGG findet jedoch keine Anwendung auf Entscheide, die - wie vorliegend - die Rückzahlung einer Subvention betreffen (vgl. Urteile 2C_525/2025 vom 26. Februar 2026 E. 3.2; 2C_570/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1; 2C_605/2024 vom 11. April 2025 E. 1.2). Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unabhängig davon zulässig, ob ein Anspruch auf die Gewährung der Subvention bestand.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist sodann zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) eingereicht. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit - unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach - einzutreten.
1.3. Neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt die Beschwerdeführerin auch die Feststellung, dass keine Rückzahlungspflicht von Härtefallgeldern aus bedingter Gewinnbeteiligung bestehe. Feststellungsbegehren sind vor Bundesgericht nur zulässig, wenn ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht und die strittige Frage nicht anderweitig geklärt werden kann (Urteile 2C_715/2025 vom 19. März 2026 E. 1.3; 2C_352/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1.2; 2C_326/2024 vom 26. August 2025 E. 1.3). Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils würde die Beschwerdeführerin ihr Ziel vollumfänglich erreichen, weshalb am zusätzlich formulierten Feststellungsbegehren kein hinreichendes Interesse besteht. Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 150 V 340 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6, 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
Da die Beschwerdeführerin vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der für die bedingte Gewinnbeteiligung relevanten Rechtsgrundlagen im Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sowie der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20; SR 951.262).
3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz (in der vom 20. März 2021 bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) leiten Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken, die im Jahr der Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags einen steuerbaren Jahresgewinn nach den Art. 58-67 DBG (SR 642.11) erzielen, diesen an den zuständigen Kanton weiter; dies aber höchstens im Umfang des erhaltenen Beitrags. Der Kanton leitet 95 Prozent der erhaltenen Mittel an den Bund weiter. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Berücksichtigung von Vorjahresverlusten und die Behandlung in der Rechnungslegung.
Der Bundesrat konkretisierte diese Grundlagen in Art. 8e HFMV 20 (in der vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. Art. 22a Abs. 2 HFMV 20). Demnach ist für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nach Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz der steuerbare Jahresgewinn 2021 vor Verlustverrechnung nach den Art. 58-67 DBG massgeblich. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Verlust.
In Art. 2a HFMV 20 (in der vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) wurden die Anforderungen an die Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen wie folgt umschrieben: "Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe c, 4 Absatz 1 Buchstabe c, 5, 5a und 8-8c je Sparte separat beurteilt werden."
3.2. Da anzunehmen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über fünf Millionen Franken handelt, sind vorliegend einzig die soeben dargelegten bundesrechtlichen Bestimmungen zur bedingten Gewinnbeteiligung anwendbar - diesbezüglich herrscht unter den Verfahrensbeteiligten Einigkeit. Auf die analogen kantonalrechtlichen Regeln, die der Regierungsrat des Kantons Luzern für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken geschaffen hat (siehe dazu E. 3.2 des angefochtenen Urteils), braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
3.3. Umstritten ist, wie der in Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz und Art. 8e HFMV 20 verwendete Begriff "steuerbarer Jahresgewinn" zu verstehen ist. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass damit nur dann der Gewinn des gesamten Unternehmens (nachfolgend: Unternehmensgewinn) gemeint sei, wenn das Unternehmen auch als Ganzes Härtefallgelder erhalten habe, nicht aber, wenn - wie dies bei ihr der Fall sei - nur gewisse Sparten unterstützt worden seien. Diesfalls greife die bedingte Gewinnbeteiligung nur, wenn in den mit Härtefallgeldern unterstützten Sparten ein Gewinn erzielt worden sei (nachfolgend: Spartengewinn). Demgegenüber hat die Vorinstanz die Ansicht der Beschwerdegegnerin geschützt, wonach auch dann auf den Unternehmensgewinn abzustellen sei, wenn nur für einzelne Sparten Unterstützungsbeiträge in Anspruch genommen worden seien.
Diese Streitfrage ist vorliegend insofern von Relevanz, als die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 einen Unternehmensgewinn von Fr. 775'828.-- erwirtschaftet hat (vgl. Sachverhalt Bst. A), wobei sie in den drei mit Härtefallgeldern unterstützten Sparten - so die übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten - einen Verlust von insgesamt Fr. 295'896.57 zu verbuchen hatte. Falls die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zu Recht auf den Unternehmensgewinn abgestellt hat, ist grundsätzlich auch die strittige Rückzahlung der Härtefallgelder rechtmässig. Sollte aber in solchen Fällen der Spartengewinn massgebend sein, müsste die Beschwerdeführerin, die einen Spartenverlust zu verzeichnen hatte, keine Rückzahlung aus bedingter Gewinnbeteiligung leisten.
3.4. Die soeben dargelegte Streitfrage gilt es mittels Auslegung zu beantworten.
3.4.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es den Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers zu beachten, wie er sich namentlich aus den Materialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Rechtsnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 151 I 73 E. 4.3.1; 151 II 710 E. 4.2; Urteil 2C_127/2023 vom 3. Dezember 2025 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen).
3.4.2. Gemäss Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz und Art. 8e HFMV 20 ist für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung der steuerbare Jahresgewinn gemäss Art. 58-67 DBG massgebend. Diese Bestimmungen des DBG stehen im "Dritten Teil: Besteuerung der juristischen Personen" und regeln die Berechnung des Reingewinns, der Gegenstand der Gewinnsteuer bildet (Art. 57 DBG). Aktiengesellschaften fallen unter den Begriff der juristischen Person (Art. 49 Abs. 1 lit. a DBG). Als juristische Person wird die
Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des dritten Teils des Gesetzes besteuert (vgl. PASCHOUD/GANI, in: Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 49 DBG). Gewinnsteuerpflichtig ist demnach die
juristische Person
- vorliegend die Aktiengesellschaft - (als Ganzes) und nicht eine einzelne Sparte der Gesellschaft. Ferner ist für die Ermittlung des Reingewinns vom Handelsrecht auszugehen (sog. Massgeblichkeitsprinzip; vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG); die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff. OR) bildet mithin den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung des Gewinns (BGE 150 II 369 E. 3.1; 147 II 209 E. 3.1.1). Auch im Handelsrecht ist das "
Unternehmen" (als Ganzes) respektive dessen Vermögens- und Finanzierungslage (Bilanz; vgl. Art. 959 Abs. 1 OR) bzw. dessen Ertragslage (Erfolgsrechnung; vgl. Art. 959b Abs. 1 OR) massgebend. In der Optik des DBG entspricht der steuerbare Jahresgewinn folglich dem Unternehmensgewinn und nicht dem Spartengewinn. Angesichts des Verweises auf das DBG, das keine spartenweise Betrachtung kennt, legt der Wortlaut der auszulegenden Bestimmungen somit nahe, dass bei der Rückforderung von Härtefallgeldern aus bedingter Gewinnbeteiligung immerzu auf den Unternehmensgewinn abzustellen ist.
3.4.3. Auch in den Ratsdebatten der Frühjahrssession 2021 zur Einführung von Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz war stets die Rede vom Unternehmensgewinn (vgl. Voten Levrat, AB 2021 S 98 und 187 f.; Maurer, AB 2021 S 98, AB 2021 N 238 und 419; Bendahan, AB 2021 N 241; Schneeberger, AB 2021 N 417). Politisch war zudem nicht gewollt, dass Steuergelder direkt in Gewinne fliessen (vgl. Voten Grossen, AB 2021 N 236 und 417; Bendahan, AB 2021 N 241). Bereits in der Botschaft vom 17. Februar 2021 (unter anderem) zur Änderung des Covid-19-Gesetzes betreffend Härtefälle (BBl 2021 285, S. 26 Ziff. 5.1) wurde im Hinblick auf
À-Fonds-perdu- Beiträge für Unternehmen mit einem Umsatz über fünf Millionen Franken ausgeführt, dass es insbesondere gelte, "Überentschädigungen zu vermeiden, die im Endeffekt die Steuerzahlenden belasten würden. Beispielsweise dürfen
À-Fonds-perdu -Beiträge nicht höher ausfallen als die effektiv angefallenen ungedeckten Kosten." An anderer Stelle heisst es, dass es sicherzustellen gelte, "dass die betroffenen Unternehmen keine überhöhten Beiträge erhalten, die etwa dazu führen könnten, dass sie im Coronajahr besser abschliessen als in den Jahren zuvor", weswegen der Bundesrat "strenge Vorschriften zur Vermeidung einer Überentschädigung" erlassen werde (vgl. S. 21 Ziff. 4.1). Gemäss den Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements zur HFMV 20 (Version vom 2. April 2025, S. 14) stellt die bedingte Gewinnbeteiligung ein Mittel zur Korrektur von Überentschädigungen dar.
Auf die Frage, ob ein Unternehmensgewinn auch dann auf eine zu korrigierende "Überentschädigung" schliessen lässt, wenn ein Unternehmen nur spartenweise unterstützt wurde und in den unterstützten Sparten Verluste schrieb, findet sich in den Materialien keine explizite Antwort. Vor dem Hintergrund, dass mit "strengen" Vorschriften verhindert werden wollte, dass Unternehmen mit den Härtefallgeldern auf Kosten der Allgemeinheit Gewinne erwirtschaften, wird diese Frage aber implizit bejaht. So betrachtet sind Kosten nur dann "ungedeckt" im Sinne der Botschaft, wenn das Unternehmen als Ganzes sie nicht zu decken vermag, weil es einen Unternehmensverlust zu verzeichnen hat. Erzielt es hingegen einen Unternehmensgewinn, ist es in der Lage, die Spartenverluste selbst auszugleichen, womit die Härtefallgelder direkt in den Gewinn des Unternehmens einflössen, wenn dies nicht mittels der bedingten Gewinnbeteiligung korrigiert würde. Insgesamt sprechen die Materialien somit dafür, dass der Begriff "steuerbarer Jahresgewinn" auch in der fraglichen Konstellation den Unternehmensgewinn meint.
Die spartenweise Betrachtung, wie sie seit dem 19. Dezember 2020 in Art. 2a HFMV 20 bzw. aArt. 2a HFMV 20 (AS 2020 5849) vorgesehen war, war entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin bereits bei der Einführung der bedingten Gewinnbeteiligung auf Gesetzesstufe ein Thema in den eidgenössischen Räten (vgl. Votum Maurer, AB 2021 S 93). Mit diesem Einwand gelingt es ihr daher nicht, den Gesetzesmaterialien ihre Aussagekraft für diese Frage abzusprechen.
3.4.4. In systematischer Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Verordnungsgeber mit Art. 2a HFMV 20 für Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen eine spartenweise Betrachtung gewisser für die Zusprechung bzw. Auszahlung von Härtefallgeldern geltenden Anforderungen (z.B. Umsatzrückgang von 40 Prozent [vgl. Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 ]) vorgesehen hat. Demgegenüber enthält die HFMV 20 hinsichtlich der bedingten Gewinnbeteiligung bzw. des dafür massgebenden Jahresgewinns keine entsprechende Regelung; Art. 8e HFMV 20 ist denn auch nicht in den in Art. 2a HFMV 20 gelisteten Bestimmungen aufgeführt. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber, wenn es denn sein Wille gewesen wäre, bei Unternehmen mit Spartenrechnung im Rahmen der bedingten Gewinnbeteiligung auf den Spartengewinn abzustellen, dies entsprechend in der HFMV 20 geregelt hätte. Dass er dies unterlassen hat, spricht dafür, dass auch bei Unternehmen mit Spartenrechnung der Unternehmensgewinn massgebend sein soll.
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass das Abstellen auf den Unternehmensgewinn im Ergebnis dazu führe, dass spartenweise unterstützte Unternehmen die Härtefallgelder faktisch dann doch nicht behalten dürfen, womit Art. 2a HFMV 20 ins Leere laufe, lässt sie ausser Acht, dass die Rückzahlungspflicht nur dann greift, wenn - wie bei ihr selbst - trotz Verlusten in den unterstützten Sparten ein Unternehmensgewinn resultiert. Resultiert hingegen ein Unternehmensverlust bzw. können die Verluste in den unterstützten Sparten nicht durch Gewinne in den nicht unterstützten, trotz der Covid-19-Pandemie und den staatlichen Massnahmen weiterhin einträglichen Sparten ausgeglichen werden, greift die bedingte Gewinnbeteiligung nicht: Diesfalls können spartenweise unterstützte Unternehmen, die ohne eine spartenweise Anforderungsbeurteilung gemäss Art. 2a HFMV 20 wohl keine Härtefallgelder erhalten hätten, die ausbezahlten Beiträge grundsätzlich behalten.
3.4.5. Sinn und Zweck der Härtefallmassnahmen war es, die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Unternehmen rasch und gezielt abzufedern (vgl. Botschaft vom 18. November 2020 zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes, BBl 2020 8826 Ziff. 3.2; siehe auch Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Gesetz), die relevanten Strukturen zu erhalten (BBl 2020 8838 Ziff. 5.3; BBl 2021 285, S. 36 Ziff. 6.3) und die Existenz der betroffenen Unternehmen zu sichern (BBl 2021 285, S. 19 Ziff. 4.1). Die Härtefallregelung verfolgt mithin konjunkturpolitische (vgl. Art. 100 Abs. 1 BV, wonach der Bund insbesondere Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung trifft) und strukturpolitische (vgl. Art. 103 BV, wonach der Bund namentlich Wirtschaftszweige und Berufe fördern kann, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen) Zwecke (BBl 2021 285, S. 37 Ziff. 7.1).
Entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin war es demnach nicht das Ziel der Härtefallmassnahmen, Unternehmen generell schadlos zu halten, sondern nur, sie vor existenzgefährdenden Verlusten zu bewahren. Letzterem diente auch die Sonderregelung für Unternehmen mit Spartenrechnung in Art. 2a HFMV 20 : Die Möglichkeit einer spartenweisen Unterstützung erlaubte es, die gewinnerzielenden Sparten zu entlasten und sicherzustellen, dass diese ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten konnten. Allerdings durfte die Beschwerdeführerin bei Erhalt der Härtefallgelder nicht darauf vertrauen, sämtliche Gewinne aus den einträglichen Sparten zur freien Verwendung behalten zu können - nicht zuletzt, zumal sie auf die bedingte Gewinnbeteiligung hingewiesen worden war. Vielmehr war sie gehalten, diese Gewinne, die sie dank der Entlastung durch die Härtefallgelder ungehindert erwirtschaften konnte, im Sinne der Selbsthilfe (vgl. Art. 103 BV) zur Deckung der Verluste der drei von den staatlichen Massnahmen betroffenen Sparten einzusetzen. Von der Beschwerdeführerin zu verlangen, dass sie die ausbezahlten Härtefallgelder zurückzahlt, ist ihr zumutbar, zumal ihr Unternehmensgewinn fast viermal so hoch ausfiel wie die bezogenen Härtefallgelder, und läuft dem Sinn und Zweck der Härtefallmassnahmen somit nicht zuwider. Inwiefern die Rückforderung der Härtefallgelder nun erneut die Existenz der drei unterstützten Sparten gefährden soll, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht ersichtlich. Auch teleologische Überlegungen sprechen somit dagegen, bei spartenweise unterstützten Unternehmen für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung auf den Spartengewinn abzustellen.
3.4.6. Zu Recht zieht die Vorinstanz Art. 6 BV als Auslegungshilfe bei (vgl. Urteil 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 6.1). Demnach nimmt jede Person Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. Es spricht nichts dagegen, diese Bestimmung - zumindest im Hinblick auf den darin verankerten Grundsatz der Subsidiarität von staatlichen Unterstützungsleistungen gegenüber der Selbsthilfe (vgl. BGE 141 I 153 E. 4.2; LUCIEN MÜLLER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 6 BV) - nicht nur auf natürliche, sondern analog auch auf juristische Personen anzuwenden (vgl. MÜLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 6 BV; GREGOR T. CHATTON, in: Commentaire Romand, Constitution fédérale, 2021, N. 12 zu Art. 6 BV). Von der Beschwerdeführerin, die für gewisse ihrer Unternehmenssparten Härtefallgelder erhalten hat, kann auch im Lichte von Art. 6 BV verlangt werden, die in diesen Sparten erlittenen Verluste mit dem in anderen Sparten erwirtschafteten Gewinn bzw. dem insgesamt resultierenden Unternehmensgewinn selbst aufzufangen und die ausbezahlten Unterstützungsleistungen zurückzubezahlen.
3.5. Insgesamt ergibt die Auslegung, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der bedingten Gewinnbeteiligung zu Recht auf den Unternehmensgewinn der Beschwerdeführerin abgestellt hat, auch wenn diese nur für einzelne Sparten Härtefallgelder in Anspruch genommen hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz die einschlägigen Bestimmungen falsch ausgelegt und angewendet habe, erweist sich als unbegründet.
4.
Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie beanstandet, dass sie als grosses Unternehmen mit verschiedenen Sparten hinsichtlich der bedingten Gewinnbeteiligung zu Unrecht schlechter gestellt sei, als ein Betrieb mit mehreren verselbstständigten Sparten-Gesellschaften. Die beiden Organisationsstrukturen würden nur im Rahmen der Auszahlung von Unterstützungsleistungen gleichbehandelt, nicht aber bei deren Rückforderung.
4.1. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 150 II 527 E. 7.2.1; 149 I 125 E. 5.1; 148 I 271 E. 2.2).
4.2. Für die bedingte Gewinnbeteiligung werden bei Betrieben mit mehreren verselbstständigten Sparten-Gesellschaften die einzelnen Sparten-Gesellschaften und ihr jeweiliger Gewinn/Verlust isoliert betrachtet, während bei einer Gesellschaft mit verschiedenen, unter demselben Dach vereinten Sparten - wie soeben dargelegt - auf den gesamten Unternehmensgewinn/-verlust abgestellt wird. Damit werden zwei ungleiche Organisationsstrukturen ungleich behandelt, und dies mit vernünftigem Grund: Bei der freien Wahl seiner Organisationsstruktur hat ein Unternehmen die Vor- und Nachteile der beiden Modelle gegeneinander abzuwägen. Die Beschwerdeführerin erachtete offenbar die Organisation als eine einzige Gesellschaft als vorteilhafter und sah davon ab, ihre einzelnen Sparten zu verselbstständigen. Die Vorteile, insbesondere die flexiblen Ausgleichsmöglichkeiten zwischen den verschiedenen Sparten, bestanden grundsätzlich auch während der Pandemie und ermöglichten erst die Selbsthilfe, verwandelten sich aber hinsichtlich der bedingten Gewinnbeteiligung in Nachteile; ein Geschäftsrisiko, das die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. E. 3.4.6 hiervor) nicht auf den Staat abwälzen kann. Demgegenüber waren Betriebe mit verselbstständigten Sparten-Gesellschaften mangels äquivalenter Ausgleichsmöglichkeiten gerade nicht oder zumindest nicht gleichermassen in der Lage zur Selbsthilfe, weshalb die Existenz der betroffenen Sparten-Gesellschaften ungleich stärker gefährdet war und sie in höherem Grad als die Beschwerdeführerin auf staatliche Hilfe angewiesen waren, was die Ungleichbehandlung rechtfertigt.
4.3. Die Ungleichbehandlung von Unternehmen mit unterschiedlichen Organisationsstrukturen beruht demnach auf vernünftigen Gründen, womit das angefochtene Urteil das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun