Sachverhalt
A.
B.________ und A.________ sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses in U.________. Die Technischen Betriebe U.________ (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderten B.________ und A.________ am 4. Dezember 2020 erfolglos auf, den ausstehenden Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen (nachfolgend: elektrische Installationen) beizubringen. Zwei Mahnungen folgten am 12. August 2021 und am 18. März 2022. Mit Schreiben vom 2. August 2022 überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte B.________ und A.________ mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 30. Januar 2023 der Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Nach weiterer Korrespondenz mit B.________ und A.________ erliess das ESTI am 26. Oktober 2023 die angedrohten Verfügungen. Es verpflichtete B.________, der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis zum 15. Januar 2024 einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 732.-- fest und drohte für den Fall der Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- an. Eine zweite gleichlautende Verfügung erging gleichentags gegenüber A.________.
Gegen diese Verfügungen erhoben B.________ und A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 wies der Instruktionsrichter den Antrag von B.________ und A.________ auf elektronische Zustellung ab; auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht mit den Urteilen 2C_114/2024 und 2C_115/2024 vom 23. Februar 2024 nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil vom 5. März 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. April 2025 gelangen B.________ und A.________ an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2025 einschliesslich der vorausgegangenen Verfügungen des ESTI vom 26. Oktober 2023 und die Verschiebung der Kontrollfrist für das erwähnte Einfamilienhaus bis zum Ende der für die Beschwerdeführenden bestehenden Infektionsgefährdung bzw. dessen ärztliche Bestätigung. Weiter ersuchen B.________ und A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Eingabe vom 28. April 2025 haben B.________ und A.________ ihre Beschwerde ergänzt.
Das Bundesgericht hat unter Verzicht auf einen Schriftenwechsel die vorinstanzlichen Akten beigezogen. B.________ und A.________ haben Einsicht in die bundesgerichtlichen Akten genommen und um Entfernung bzw. Schwärzung gewisser Dokumente und Textabschnitte sowie die Ansetzung einer Frist für weitere Stellungnahmen ersucht.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten. Die Eingabe kann im Übrigen nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG
e contrario). Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügungen des ESTI vom 26. Oktober 2023 beantragen, sind ihre Anträge unzulässig. Die erwähnten Verfügungen wurden dem Devolutiveffekt entsprechend durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt und gelten als mitangefochten (vgl. BGE 151 II 120 E. 5.3.1; Urteil 2C_657/2023 vom 4. September 2025 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am 28. April 2025 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist ihre Beschwerde ergänzt und später Einsicht in die bundesgerichtlichen Akten genommen sowie weitere Stellungnahmen eingereicht. Nicht einzugehen ist im Folgenden auf die Eingaben der Beschwerdeführenden, soweit diese nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sind. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, die binnen der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen der Beschwerde sind unzulässig (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; Urteile 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.4; 4A_19/2024 vom 16. April 2024 E. 3.3). Die von den Beschwerdeführenden ausgeübte Akteneinsicht eröffnet keine Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung (vgl. Urteil 5A_742/2025 vom 14. Januar 2026 E. 3). Einen Schriftenwechsel, der bezogen auf die Vorbringen der Gegenpartei gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht der beschwerdeführenden Partei zu Folge hätte (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2), wurde nicht angeordnet. Entsprechend besteht vorliegend kein Anlass, auf die Eingaben der Beschwerdeführenden einzugehen, die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sind. Ebenso wenig ist eine Frist für weitere Stellungnahmen anzusetzen.
E. 2.1 Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 148 II 392 E. 1.4.1). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - ist oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 408 E. 2.4). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich nur dann als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2). Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt hingegen noch nicht, dass die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich wäre (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 160 E. 3; 148 I 104 E. 1.5).
E. 2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). Entsprechend kann auf das ärztliche Attest vom 11. April 2025, das erst nach dem angefochtenen Urteil erstellt worden ist, nicht abgestellt werden.
E. 3 Die Beschwerdeführenden bemängeln, das bisherige Verfahren sei von massiven Verfahrensfehlern geprägt gewesen, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden und verschlüsselte Eingaben seien übersehen oder nicht beachtet worden. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführenden zwar auf Art. 29 BV und weitere Verfassungsnormen. Sie legen aber weder substanziiert noch schlüssig dar, inwiefern diese Normen durch die Vorinstanz verletzt worden sein sollen. Ebenso wenig ergibt sich aus der Beschwerde, inwiefern die Vorinstanz bezogen auf den Sachverhalt in Willkür verfallen sein soll. Soweit die Beschwerdeführenden sodann vorbringen, Schreiben der Netzbetreiberin nicht erhalten zu haben, beschränken sie sich auf eine appellatorische Kritik, da sie lediglich ihre Sicht der Dinge darlegen (vgl. vorne E. 2.2).
E. 4 In der Sache rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe insbesondere Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) verletzt, indem sie keine Abweichung von der für die Kontrolle der elektrischen Installationen einschlägigen Periode gemäss Art. 36 Abs. 4 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27) bewilligt habe.
E. 4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) ist die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes Sache der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.). Der Bundesrat erlässt nach Art. 3 Abs. 1 EleG Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 NIV müssen elektrische Installationen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden. Elektrische Installationen müssen nach Art. 4 NIV so erstellt, geändert und in Stand gehalten werden, dass Störungen vermieden werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Art. 3 f. NIV entsprechen, und er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
E. 4.2 Elektrische Installationen sind periodisch zu kontrollieren (vgl. Art. 32 Abs. 4 und Art. 36 Abs. 4 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 32 Abs. 4 und Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden (Art. 36 Abs. 3 NIV). Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV; vgl. Urteile 2C_909/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.2; 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.1).
E. 4.3 Das ESTI kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den im Anhang zur NIV festgelegten Kontrollperioden bewilligen (Art. 36 Abs. 4 NIV). Es liegt demnach im Ermessen des ESTI, ob im Einzelfall eine Verlängerung der Kontrollfrist gewährt wird. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 143 V 369 E. 5.4.1). Gemäss Rechtsprechung ist für ein allfälliges Abweichen von den Kontrollperioden massgebend, ob die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin gewährleistet ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 NIV; vorne E. 4.1). Das Bundesgericht hielt - mit Blick auf eine Verlängerung der Kontrollfrist im Zusammenhang mit Gesamterneuerungen oder Umbauten - fest, der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit werde untergraben, wenn das Einreichen eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinausgeschoben werden könne. Zudem falle ein Abweichen von der Kontrollperiode regelmässig nur dann in Betracht, wenn Klarheit über allfällige Mängel bestehe, diese nicht unverzüglich behoben werden müssten und der Eigentümer belege, dass eine Mängelbehebung innert nützlicher Frist erfolgen werde (vgl. Urteil 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.2).
E. 4.4 Betrifft die Kontrolle von elektrischen Installationen einen Privathaushalt, ist damit ein Eingriff in die Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV verbunden (vgl. Urteil 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.2 f.). Ob darüber hinausgehend im vorliegenden Fall weitere Grundrechte und insbesondere das Recht auf persönliche Freiheit bzw. das Recht auf Gesundheit (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 12 UNO-Pakt I) tangiert sind und ein Eingriff hinreichend substanziiert dargelegt ist, kann angesichts der folgenden Ausführungen (vgl. sogleich E. 4.5 f.) offenbleiben. Die Kontrolle der elektrischen Installationen stellt - auch unter Berücksichtigung allfälliger weiterer grundrechtlicher Ansprüche - lediglich einen leichten Grundrechtseingriff dar, wofür mit der NIV eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht (Art. 36 Abs. 1 BV; Urteil 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3; vgl. dazu im Allgemeinen BGE 151 I 137 E. 4.5.1; 149 I 129 E. 3.4.2).
E. 4.5 Die periodische Kontrolle elektrischer Installationen dient dem Schutz von Personen und Sachen, damit auch demjenigen der Beschwerdeführer selbst, aber auch von dritten Personen wie Gästen, Handwerkern oder Rettungskräften. Die periodische Kontrolle beruht nicht auf einem konkreten Verdacht eines Mangels, sondern bezweckt, Abnützungsdefekte rechtzeitig zu erkennen. Die Kontrolle der elektrischen Installationen gemäss NIV zielt mithin auf den Schutz von Polizeigütern, womit ein hinreichendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV gegeben ist (vgl. Urteil 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3; sowie im Allgemeinen BGE 151 I 194 E. 5.4).
E. 4.6 Die periodische Kontrolle ist ebenso geeignet wie erforderlich, um die vom öffentlichen Interesse bezweckte Sicherheit der elektrischen Einrichtungen in der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zu gewährleisten (vgl. Urteil 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.4.2). Schliesslich erweist es sich als zumutbar, keine Ausnahme bzw. Abweichung von der Kontrollperiode zu gewähren: Das öffentliche Interesse am sicheren Funktionieren elektrischer Installationen ist gewichtig. Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, die elektrischen Installationen seien mehrfach und letztmals vor etwa fünf Jahren kontrolliert worden, doch haben sie bereits vor der Vorinstanz diese Kontrollen weder belegt noch einen Sicherheitsnachweis vorgelegt. Ebenso wenig vermögen die anderen Vorbringen der Beschwerdeführenden - etwa mit Verweis auf das Alter der Liegenschaft - das gewichtige öffentliche Interesse an der periodischen Kontrolle zu relativieren. Dieses überwiegt denn auch die entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführenden, zumal diese im Ergebnis ein Verlängerung der Kontrollfrist auf unbestimmte Zeit beantragen, was mit dem Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit nicht zu vereinbaren wäre (vgl. vorne E. 4.3). Von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ist auch mit Blick auf das Gesundheitsrisiko auszugehen, das die Beschwerdeführenden in erster Linie vorbringen und mit dem sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt hat. Gemäss ärztlichen Attesten wird die Beschwerdeführerin bezogen auf COVID-19 als Hochrisikopatientin eingestuft. Dabei geht aus den Attesten hervor, dass insbesondere der physische Kontakt zu Drittpersonen sowie Räumlichkeiten mit schlechter Lüftung zu vermeiden seien. Mit der Vorinstanz kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden das Infektionsrisiko durch verschiedene Massnahmen erheblich reduzieren können. So lässt sich namentlich ein physischer Kontakt umgehen, während es ebenso zumutbar erscheint, den Aufenthalt in Räumen ohne Lüftungsmöglichkeit im Anschluss an die Kontrolle vorübergehend zu vermeiden oder stark einzuschränken. Sodann steht es den Beschwerdeführenden frei, mit dem unabhängigen Kontrollorgan, das von ihnen zu beauftragen ist, weitere Schutzmassnahmen zu vereinbaren. Die zeitnahe Durchführung der Kontrolle ihrer elektrischen Installationen erweist sich damit - auch mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 12 UNO-Pakt I
- als zumutbar und damit verhältnismässig gemäss Art. 36 Abs. 3 BV .
E. 4.7 Das angefochtene Urteil ist folglich mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit bzw. dem Recht auf Gesundheit ebenso vereinbar wie mit dem Schutz der Privatsphäre. Inwiefern die weiteren, von den Beschwerdeführenden erwähnten grund- und menschenrechtlichen Bestimmungen sowie gesetzlichen Vorschriften verletzt sein sollten, ist überdies weder schlüssig dargetan noch ersichtlich.
E. 5.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Gemäss vorinstanzlicher Anordnung ist der Sicherheitsnachweis damit innerhalb von zwei Monaten seit Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils einzureichen (Art. 61 BGG; BGE 138 II 169 E. 3.3).
E. 5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden tragen dem Verfahrensausgang entsprechend die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_208/2025
Urteil vom 24. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.
Gegenstand
Elektrische Anlagen; Hausinstallationen,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. März 2025 (A-6772/2023, A-6773/2023).
Sachverhalt:
A.
B.________ und A.________ sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses in U.________. Die Technischen Betriebe U.________ (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderten B.________ und A.________ am 4. Dezember 2020 erfolglos auf, den ausstehenden Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen (nachfolgend: elektrische Installationen) beizubringen. Zwei Mahnungen folgten am 12. August 2021 und am 18. März 2022. Mit Schreiben vom 2. August 2022 überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte B.________ und A.________ mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 30. Januar 2023 der Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Nach weiterer Korrespondenz mit B.________ und A.________ erliess das ESTI am 26. Oktober 2023 die angedrohten Verfügungen. Es verpflichtete B.________, der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis zum 15. Januar 2024 einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 732.-- fest und drohte für den Fall der Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- an. Eine zweite gleichlautende Verfügung erging gleichentags gegenüber A.________.
Gegen diese Verfügungen erhoben B.________ und A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 wies der Instruktionsrichter den Antrag von B.________ und A.________ auf elektronische Zustellung ab; auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht mit den Urteilen 2C_114/2024 und 2C_115/2024 vom 23. Februar 2024 nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil vom 5. März 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. April 2025 gelangen B.________ und A.________ an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2025 einschliesslich der vorausgegangenen Verfügungen des ESTI vom 26. Oktober 2023 und die Verschiebung der Kontrollfrist für das erwähnte Einfamilienhaus bis zum Ende der für die Beschwerdeführenden bestehenden Infektionsgefährdung bzw. dessen ärztliche Bestätigung. Weiter ersuchen B.________ und A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Eingabe vom 28. April 2025 haben B.________ und A.________ ihre Beschwerde ergänzt.
Das Bundesgericht hat unter Verzicht auf einen Schriftenwechsel die vorinstanzlichen Akten beigezogen. B.________ und A.________ haben Einsicht in die bundesgerichtlichen Akten genommen und um Entfernung bzw. Schwärzung gewisser Dokumente und Textabschnitte sowie die Ansetzung einer Frist für weitere Stellungnahmen ersucht.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten. Die Eingabe kann im Übrigen nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG
e contrario). Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügungen des ESTI vom 26. Oktober 2023 beantragen, sind ihre Anträge unzulässig. Die erwähnten Verfügungen wurden dem Devolutiveffekt entsprechend durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt und gelten als mitangefochten (vgl. BGE 151 II 120 E. 5.3.1; Urteil 2C_657/2023 vom 4. September 2025 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen).
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am 28. April 2025 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist ihre Beschwerde ergänzt und später Einsicht in die bundesgerichtlichen Akten genommen sowie weitere Stellungnahmen eingereicht. Nicht einzugehen ist im Folgenden auf die Eingaben der Beschwerdeführenden, soweit diese nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sind. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, die binnen der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen der Beschwerde sind unzulässig (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; Urteile 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.4; 4A_19/2024 vom 16. April 2024 E. 3.3). Die von den Beschwerdeführenden ausgeübte Akteneinsicht eröffnet keine Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung (vgl. Urteil 5A_742/2025 vom 14. Januar 2026 E. 3). Einen Schriftenwechsel, der bezogen auf die Vorbringen der Gegenpartei gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht der beschwerdeführenden Partei zu Folge hätte (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2), wurde nicht angeordnet. Entsprechend besteht vorliegend kein Anlass, auf die Eingaben der Beschwerdeführenden einzugehen, die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sind. Ebenso wenig ist eine Frist für weitere Stellungnahmen anzusetzen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 148 II 392 E. 1.4.1). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - ist oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 408 E. 2.4). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich nur dann als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2). Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt hingegen noch nicht, dass die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich wäre (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 160 E. 3; 148 I 104 E. 1.5).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). Entsprechend kann auf das ärztliche Attest vom 11. April 2025, das erst nach dem angefochtenen Urteil erstellt worden ist, nicht abgestellt werden.
3.
Die Beschwerdeführenden bemängeln, das bisherige Verfahren sei von massiven Verfahrensfehlern geprägt gewesen, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden und verschlüsselte Eingaben seien übersehen oder nicht beachtet worden. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführenden zwar auf Art. 29 BV und weitere Verfassungsnormen. Sie legen aber weder substanziiert noch schlüssig dar, inwiefern diese Normen durch die Vorinstanz verletzt worden sein sollen. Ebenso wenig ergibt sich aus der Beschwerde, inwiefern die Vorinstanz bezogen auf den Sachverhalt in Willkür verfallen sein soll. Soweit die Beschwerdeführenden sodann vorbringen, Schreiben der Netzbetreiberin nicht erhalten zu haben, beschränken sie sich auf eine appellatorische Kritik, da sie lediglich ihre Sicht der Dinge darlegen (vgl. vorne E. 2.2).
4.
In der Sache rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe insbesondere Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) verletzt, indem sie keine Abweichung von der für die Kontrolle der elektrischen Installationen einschlägigen Periode gemäss Art. 36 Abs. 4 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27) bewilligt habe.
4.1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) ist die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes Sache der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.). Der Bundesrat erlässt nach Art. 3 Abs. 1 EleG Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 NIV müssen elektrische Installationen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden. Elektrische Installationen müssen nach Art. 4 NIV so erstellt, geändert und in Stand gehalten werden, dass Störungen vermieden werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Art. 3 f. NIV entsprechen, und er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
4.2. Elektrische Installationen sind periodisch zu kontrollieren (vgl. Art. 32 Abs. 4 und Art. 36 Abs. 4 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Kontrollperioden sind im Anhang zur NIV festgelegt (Art. 32 Abs. 4 und Art. 36 Abs. 4 NIV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordert die Netzbetreiberin die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden (Art. 36 Abs. 3 NIV). Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV; vgl. Urteile 2C_909/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.2; 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.1).
4.3. Das ESTI kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den im Anhang zur NIV festgelegten Kontrollperioden bewilligen (Art. 36 Abs. 4 NIV). Es liegt demnach im Ermessen des ESTI, ob im Einzelfall eine Verlängerung der Kontrollfrist gewährt wird. Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 143 V 369 E. 5.4.1). Gemäss Rechtsprechung ist für ein allfälliges Abweichen von den Kontrollperioden massgebend, ob die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin gewährleistet ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 NIV; vorne E. 4.1). Das Bundesgericht hielt - mit Blick auf eine Verlängerung der Kontrollfrist im Zusammenhang mit Gesamterneuerungen oder Umbauten - fest, der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit werde untergraben, wenn das Einreichen eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinausgeschoben werden könne. Zudem falle ein Abweichen von der Kontrollperiode regelmässig nur dann in Betracht, wenn Klarheit über allfällige Mängel bestehe, diese nicht unverzüglich behoben werden müssten und der Eigentümer belege, dass eine Mängelbehebung innert nützlicher Frist erfolgen werde (vgl. Urteil 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.2).
4.4. Betrifft die Kontrolle von elektrischen Installationen einen Privathaushalt, ist damit ein Eingriff in die Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV verbunden (vgl. Urteil 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.2 f.). Ob darüber hinausgehend im vorliegenden Fall weitere Grundrechte und insbesondere das Recht auf persönliche Freiheit bzw. das Recht auf Gesundheit (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 12 UNO-Pakt I) tangiert sind und ein Eingriff hinreichend substanziiert dargelegt ist, kann angesichts der folgenden Ausführungen (vgl. sogleich E. 4.5 f.) offenbleiben. Die Kontrolle der elektrischen Installationen stellt - auch unter Berücksichtigung allfälliger weiterer grundrechtlicher Ansprüche - lediglich einen leichten Grundrechtseingriff dar, wofür mit der NIV eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht (Art. 36 Abs. 1 BV; Urteil 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3; vgl. dazu im Allgemeinen BGE 151 I 137 E. 4.5.1; 149 I 129 E. 3.4.2).
4.5. Die periodische Kontrolle elektrischer Installationen dient dem Schutz von Personen und Sachen, damit auch demjenigen der Beschwerdeführer selbst, aber auch von dritten Personen wie Gästen, Handwerkern oder Rettungskräften. Die periodische Kontrolle beruht nicht auf einem konkreten Verdacht eines Mangels, sondern bezweckt, Abnützungsdefekte rechtzeitig zu erkennen. Die Kontrolle der elektrischen Installationen gemäss NIV zielt mithin auf den Schutz von Polizeigütern, womit ein hinreichendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV gegeben ist (vgl. Urteil 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3; sowie im Allgemeinen BGE 151 I 194 E. 5.4).
4.6. Die periodische Kontrolle ist ebenso geeignet wie erforderlich, um die vom öffentlichen Interesse bezweckte Sicherheit der elektrischen Einrichtungen in der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zu gewährleisten (vgl. Urteil 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.4.2). Schliesslich erweist es sich als zumutbar, keine Ausnahme bzw. Abweichung von der Kontrollperiode zu gewähren: Das öffentliche Interesse am sicheren Funktionieren elektrischer Installationen ist gewichtig. Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, die elektrischen Installationen seien mehrfach und letztmals vor etwa fünf Jahren kontrolliert worden, doch haben sie bereits vor der Vorinstanz diese Kontrollen weder belegt noch einen Sicherheitsnachweis vorgelegt. Ebenso wenig vermögen die anderen Vorbringen der Beschwerdeführenden - etwa mit Verweis auf das Alter der Liegenschaft - das gewichtige öffentliche Interesse an der periodischen Kontrolle zu relativieren. Dieses überwiegt denn auch die entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführenden, zumal diese im Ergebnis ein Verlängerung der Kontrollfrist auf unbestimmte Zeit beantragen, was mit dem Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit nicht zu vereinbaren wäre (vgl. vorne E. 4.3). Von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ist auch mit Blick auf das Gesundheitsrisiko auszugehen, das die Beschwerdeführenden in erster Linie vorbringen und mit dem sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt hat. Gemäss ärztlichen Attesten wird die Beschwerdeführerin bezogen auf COVID-19 als Hochrisikopatientin eingestuft. Dabei geht aus den Attesten hervor, dass insbesondere der physische Kontakt zu Drittpersonen sowie Räumlichkeiten mit schlechter Lüftung zu vermeiden seien. Mit der Vorinstanz kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden das Infektionsrisiko durch verschiedene Massnahmen erheblich reduzieren können. So lässt sich namentlich ein physischer Kontakt umgehen, während es ebenso zumutbar erscheint, den Aufenthalt in Räumen ohne Lüftungsmöglichkeit im Anschluss an die Kontrolle vorübergehend zu vermeiden oder stark einzuschränken. Sodann steht es den Beschwerdeführenden frei, mit dem unabhängigen Kontrollorgan, das von ihnen zu beauftragen ist, weitere Schutzmassnahmen zu vereinbaren. Die zeitnahe Durchführung der Kontrolle ihrer elektrischen Installationen erweist sich damit - auch mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 12 UNO-Pakt I
- als zumutbar und damit verhältnismässig gemäss Art. 36 Abs. 3 BV .
4.7. Das angefochtene Urteil ist folglich mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit bzw. dem Recht auf Gesundheit ebenso vereinbar wie mit dem Schutz der Privatsphäre. Inwiefern die weiteren, von den Beschwerdeführenden erwähnten grund- und menschenrechtlichen Bestimmungen sowie gesetzlichen Vorschriften verletzt sein sollten, ist überdies weder schlüssig dargetan noch ersichtlich.
5.
5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Gemäss vorinstanzlicher Anordnung ist der Sicherheitsnachweis damit innerhalb von zwei Monaten seit Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils einzureichen (Art. 61 BGG; BGE 138 II 169 E. 3.3).
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden tragen dem Verfahrensausgang entsprechend die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: F. Weber