Sachverhalt
A.
A.A.________ (geboren 2007) besuchte im Schuljahr 2024/2025 die 2. Klasse des Gymnasiums an der Kantonsschule D.________.
B.
Mit Entscheid vom 8. Januar 2025 disziplinierte die Schulleitung der Kantonsschule D.________ A.A.________ mit der Androhung der Wegweisung von der Schule und versetzte ihn auf Beginn des 2. Semesters in eine andere Abteilung. Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________ sowie seine Eltern B.A.________ und C.A.________ Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau und beantragten namentlich die Aufhebung der Androhung der Wegweisung von der Schule. Mit Entscheid vom 20. Juni 2025 wies das Departement die Beschwerde in diesem Punkt ab. Den Departementsentscheid zogen A.A.________, B.A.________ und C.A.________ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 4. März 2026 abwies.
C.
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2026 sei aufzuheben. Ferner sei die von der Kantonsschule D.________ am 8. Januar 2025 verfügte Wegweisungsandrohung aufzuheben. Eventualiter sei die Streitsache "an die Vorinstanzen" zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau sowie die Kantonsschule D.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Endentscheid handelt, ergibt sich daraus, dass die Androhung der Wegweisung von der Schule gemäss § 48 lit. b des per Ende Juli 2026 aufgehobenen Mittelschuldekrets des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2009 (vgl. heute § 27 lit. b des Aargauer Mittelschulgesetzes vom 23. September 2025 [MSG/AG; SAR 423.100]) eine eigenständige Disziplinarmassnahme ist, die das Disziplinarverfahren mit einer weniger einschneidenden Folge als der Wegweisung abschliesst (vgl. Urteil 1P.555/2001 vom 3. Januar 2002 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1).
Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist allein das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts, das den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 20. Juni 2025 ersetzte, der seinerseits an die Stelle des Entscheids der Kantonsschule D.________ vom 8. Januar 2025 getreten ist (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; 136 II 539 E. 1.2 mit Hinweis). Soweit mit der Beschwerde auch die (teilweise) Aufhebung des Entscheids der Kantonsschule verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten. Dieser Entscheid gilt jedoch als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.1.2).
E. 1.2 Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteil 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.2). Auf Streitigkeiten über Disziplinarmassnahmen ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl. Urteile 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 1.1 mit Hinweis; 2C_361/2021 vom 28. September 2021 E. 1.3; 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig.
E. 1.3 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) und sind durch den angefochtenen Entscheid - als dessen Adressaten - besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.2 mit Hinweis). Sodann hat jedenfalls der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits volljährige (und damit prozessfähige; vgl. Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.3) Beschwerdeführer 1 ein schutzwürdiges bzw. aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeerhebung (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), zumal die strittige Disziplinarmassnahme seine Rechtsposition insofern schwächt, als sie in einem allfälligen späteren Disziplinarverfahren zu seinem Nachteil mitberücksichtigt würde (vgl. dazu in Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung Urteil 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1). Die Beschwerdeführer 2 und 3 leiten ihr Rechtsschutzinteresse daraus ab, dass die Kantonsschule D.________ ihre Parteistellung zu Unrecht verneint habe, dass sie mithin nicht von Beginn weg in das ihren Sohn betreffende Disziplinarverfahren einbezogen wurden. Ob dies vor dem Hintergrund des Umstands, dass ihre Parteistellung spätestens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anerkannt wurde (vgl. E. I/2 des angefochtenen Urteils), genügt, um die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer 2 und 3 zu begründen, kann angesichts des Nachstehenden (vgl. E. 4 hiernach) offenbleiben.
E. 1.4 Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 sowie Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist mit der in E. 1.1 hiervor genannten Einschränkung einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes-, Völker-, kantonalem Verfassungs- und interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a-c und e BGG). Die unrichtige Anwendung von einfachem kantonalem (und von kommunalem) Recht kann demgegenüber bloss über das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte erfasst werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 134 I 153 E. 4.2.2; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten und (inter-) kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Rechtssätze verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen oder auf Rüge hin möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich: willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 2.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführer rügen eine in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. Sie zeigen dabei aber nicht auf, inwiefern die Feststellungen im angefochtenen Urteil geradezu willkürlich sein sollen. Es bleibt folglich beim Sachverhalt, den das kantonale Gericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Rechtsverletzungsrügen zusätzliche Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung anbringen, wird darauf im Folgenden, wo nötig, gesondert eingegangen (vgl. insbesondere E. 5.6 hiernach).
E. 3 Streitgegenstand bildet letztinstanzlich die Frage, ob die Vorinstanz die von der Kantonsschule D.________ am 8. Januar 2025 gegenüber dem Beschwerdeführer 1 verfügte Androhung der Wegweisung von der Schule zu Recht bestätigt hat.
E. 4 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV und § 22 Abs. 1 der Aargauer Kantonsverfassung (KV/AG; SR 131.227) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machen geltend, die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten von Anfang an in das Disziplinarverfahren einbezogen werden müssen, und berufen sich diesbezüglich auf das bundesgerichtliche Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025. Diese Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. zur formellen Natur des Gehörsanspruchs BGE 149 I 91 E. 3.2).
E. 4.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet u.a. das Recht der Parteien eines Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens, sich zur Sache zu äussern und entscheiderhebliche Beweise beizubringen (BGE 147 I 433 E. 5.1; 144 I 11 E. 5.3; Urteil 2C_508/2024 vom 4. November 2025 E. 4.2). Die zuständige Behörde muss für die Klärung der konkreten Streitfrage relevante Parteivorbringen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil 2C_508/2024 vom 4. November 2025 E. 4.2). Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Die Behörde darf sich dabei auf die zentralen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; Urteil 2C_508/2024 vom 4. November 2025 E. 4.2; vgl. auch BGE 150 V 474 E. 4.1).
E. 4.2 Im Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025 erwog das Bundesgericht, dass die Eltern minderjähriger Kinder als Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 301 Abs. 1 bzw. Art. 304 Abs. 1 ZGB (SR 210) sowohl im eigenen wie auch im Namen ihrer Kinder dazu berechtigt sind, gegen ihre Kinder betreffende Verfügungen ans Bundesgericht zu gelangen (vgl. E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Daraus ergibt sich die Parteistellung der Eltern minderjähriger Verfügungsadressaten im kantonalen Verfahren (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG).
E. 4.3 Gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) - Feststellungen der Vorinstanz hielt der Rektor der Kantonsschule D.________ am 20. Dezember 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer 1 schriftlich fest, welche "Grenzüberschreitungen" ihm angelastet würden (u.a. Stören des Unterrichts; heimliche Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen; sexistische, rassistische und volksverhetzende Äusserungen und Handlungen; vgl. auch E. 5.5 hiernach), wobei der Grossteil der Vorwürfe anhand von Beispielen konkretisiert wurde (vgl. E. II/1.4.1 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen (vgl. E. II/2.3.2 [S. 10] des angefochtenen Urteils). Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 äusserten sich die Beschwerdeführer zu den Vorwürfen, ohne diese zu bestreiten, und stellten Überlegungen zu den Ursachen an (vgl. E. II/1.4.2 des angefochtenen Urteils). Bereits zuvor, nämlich am 3. Dezember 2024, hatte zwischen dem Rektor, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 3 (Mutter des Beschwerdeführers 1) ein Gespräch stattgefunden (vgl. E. II/2.3.2 [S. 10] des angefochtenen Urteils).
E. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Verletzung des Gehörsanspruchs der Eltern des Beschwerdeführers 1 verneinte. Die Beschwerdeführer 2 und 3 konnten sich vor Erlass der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung zur Sache äussern und ihren Standpunkt ins Verfahren einbringen. Aus dem Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025 können die Beschwerdeführer keinen weitergehenden Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten, zumal dieses Urteil primär die Parteistellung im kantonalen Verfahren betraf. Im Übrigen ist es zumindest nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass sich aus dem kantonalen (Schul-) Recht (vgl. § 35 und § 36 des per Ende Juli 2026 aufgehobenen Aargauer Schulgesetzes vom 17. März 1981; vgl. in Bezug auf die Aargauer Mittelschulen heute § 28 MSG /AG) kein Anspruch der Eltern von Mittelschülerinnen und -schülern darauf ergebe, über jedes schulische Fehlverhalten ihres Kindes informiert zu werden (vgl. E. II/2.3.2 des angefochtenen Urteils).
E. 4.5 Die Gehörsverletzungsrüge erweist sich demnach als unbegründet.
E. 5 Die Beschwerdeführer bringen vor, die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 erfolgte Androhung der Wegweisung von der Schule sei unverhältnismässig und verstosse daher gegen Art. 5 Abs. 2 BV .
E. 5.1 Die strittige Disziplinarmassnahme stützte sich auf § 48 des mittlerweile nicht mehr in Kraft stehenden Mittelschuldekrets des Kantons Aargau (vgl. E. 1.1 hiervor) und damit auf kantonales Recht. Ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte prüft das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der Anwendung kantonalen Rechts im Rahmen von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur auf Willkür hin (Urteil 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.2 und 5.3; vgl. auch BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 135 I 43 E. 1.3; Urteil 1C_614/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.2; grundlegend BGE 134 I 153 E. 4). Liegt eine kantonalrechtliche Anordnung im Streit und beruft sich die beschwerdeführende Person auf Art. 5 Abs. 2 BV, schreitet das Bundesgericht entsprechend nur dann ein, wenn die Anordnung offensichtlich unverhältnismässig, d.h. willkürlich, ist (Urteile 1C_593/2025 vom 10. März 2026 E. 7.1; 8C_83/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1).
E. 5.2 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Rechtsnorm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen willkürlicher Rechtsanwendung jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender wäre, genügt nicht (BGE 151 I 337 E. 6.1; 149 I 329 E. 5.1; Urteil 2C_262/2025 vom 30. Juni 2026 E. 5.5).
E. 5.3 § 48 aMittelschuldekret/AG sah vor, dass gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler neben pädagogischen Massnahmen folgende Disziplinarmassnahmen zur Anwendung kommen: a) schriftlicher Verweis durch die Schulleitung; b) Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung; c) Wegweisung aus der Schule durch das Departement auf Antrag der Schulleitung.
E. 5.4 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (BGE 148 II 392 E. 8.2.1; 147 I 450 E. 3.2.3; Urteil 2C_360/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 4.3). Die Massnahme ist nicht erforderlich, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann (Urteil 2C_360/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Es ist das mildeste Mittel zu wählen, das noch ebenso wirksam hinsichtlich der Zielverfolgung ist wie die zu vergleichende Massnahme (Urteil 2C_360/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 5.5 Die Vorinstanz begründete die Verhältnismässigkeit der Androhung, den Beschwerdeführer 1 von der Schule wegzuweisen, in erster Linie mit den unzähligen und massiven Verfehlungen, die er sich seit seinem Eintritt ins Gymnasium habe zuschulden kommen lassen (vgl. E. II/3.4.5.3 des angefochtenen Urteils). Aktenkundig seien u.a. Kommentare über die Durchführung von Bombenanschlägen, unangemessenes Flirten, Vergewaltigungswitze, die häufige Benutzung des N-Worts, Drohungen, die Verwendung des Hitlergrusses, die Leugnung des Holocausts und das Zeichnen von Hakenkreuzen (vgl. E. II/3.3.1 des angefochtenen Urteils). Zudem sei dem Beschwerdeführer 1 nicht unvermittelt die Wegweisung angedroht worden; dieser Massnahme seien vielmehr zahlreiche Gespräche sowie eine schriftliche Verwarnung des Rektors vorausgegangen (vgl. E. II/3.4.5.2 des angefochtenen Urteils). Noch am 7. Januar 2025 habe die Schulleitung feststellen müssen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers 1 nicht verbessert habe und er weder Einsicht noch Reue noch auch nur die Bereitschaft zur Reflexion zeige (vgl. E. II/3.4.4 und II/3.4.5.3 des angefochtenen Urteils). Dass sich die Situation seit der Wegweisungsandrohung beruhigt habe, sei irrelevant (vgl. E. II/3.4.6 des angefochtenen Urteils).
E. 5.6 Die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung hält vor dem Willkürverbot (vgl. E. 5.1 hiervor) stand.
E. 5.6.1 Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers 1 sei nicht nur ihm, sondern auch seinen Klassenkameraden von aussen her vermittelt worden, und zwar über einschlägige Social-Media-Kanäle, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten. Sodann ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer 1 nicht lediglich einer von mehreren war, die fehlbare Verhaltensweisen an den Tag gelegt hätten, sondern dass es bei ihm "besonders schlimm" gewesen bzw. dass er immer wieder "an vorderster Front" negativ aufgefallen sei (vgl. E. II/3.3.1 und II/3.4.4 des angefochtenen Urteils; vgl. auch E. 6.2 hiernach).
E. 5.6.2 Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführern auch insoweit, als sie die offensichtliche Unverhältnismässigkeit der vorliegend strittigen Disziplinarmassnahme damit begründen, dass die in § 48 aMittelschuldekret/AG vorgesehene Kaskadenordnung nicht eingehalten worden sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer 1 seitens der Schulleitung vorgängig schriftlich verwarnt wurde (vgl. § 48 lit. a aMittelschuldekret/AG), was die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich bestreiten (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor), kann es nach der Rechtsprechung in schweren Fällen durchaus geboten und somit verhältnismässig sein, die eine oder andere Stufe möglicher Disziplinarmassnahmen zu überspringen (vgl. BGE 129 I 12 E. 10.4 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 2C_33/2024 vom 13. Februar 2024 E. 4.2 betreffend Art. 17 BGFA [SR 935.61]). Dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers 1 den für eine Wegweisungsandrohung erforderlichen Schweregrad nicht erreichen würden, bringen die Beschwerdeführer indessen nicht vor.
E. 5.6.3 Weiter vermögen die Beschwerdeführer keine offensichtlich unverhältnismässige Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts darzutun, wenn sie vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe sich seit dem 3. Dezember 2024, d.h. seit dem Gespräch zwischen dem Rektor, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 3, tadellos verhalten, weshalb die vorliegend strittige, am 8. Januar 2025 verfügte Disziplinarmassnahme nicht mehr erforderlich gewesen sei. Denn nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hatte sich das Verhalten des Beschwerdeführers 1 bis zum 7. Januar 2025, als die Wegweisungsandrohung schulintern besprochen und beschlossen wurde, nicht gebessert (vgl. E. II/3.4.4 des angefochtenen Urteils). Da die Beschwerdeführer diese Feststellung nicht substanziiert als willkürlich rügen, sondern ihr lediglich ihre Sicht der Dinge gegenüberstellen, bleibt sie für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_505/2024 vom 27. März 2026 E. 4.3).
E. 5.6.4 Unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die fehlende Einsicht und Reue des Beschwerdeführers 1 in ihre Beurteilung miteinbezog. Die Berücksichtigung mangelnder Einsicht des Betroffenen ist im Rahmen der Verhängung von Disziplinarmassnahmen jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. Urteile 2C_340/2023 vom 28. März 2024 E. 7.4 i.V.m. E. 7.2; 2C_89/2019 vom 22. August 2019 E. 6.3.3).
E. 5.6.5 Fehl geht schliesslich der Einwand der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit der strittigen Disziplinarmassnahme mit deren Erfolg legitimiert, weshalb die Begründung des angefochtenen Entscheids an "frühere Gottesurteile" erinnere. Die Vorinstanz hat in der E. II/3.4.6 primär festgehalten, dass das (präsumptive) Wohlverhalten des Beschwerdeführers 1 seit der Wegweisungsandrohung nicht entscheidrelevant sei, und hernach in den Raum gestellt, dass die Verbesserung der Situation möglicherweise durch die besagte Massnahme herbeigeführt worden sein könnte. Inwiefern die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen sein soll, ist nicht erkennbar.
E. 5.7 Die Rüge der Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV erweist sich nach dem Gesagten unter dem Blickwinkel des Willkürverbots als unbegründet.
E. 6 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Der Beschwerdeführer 1 sei wohl als einziger diszipliniert worden, obschon sein Fehlverhalten Teil einer durch Social-Media-Einflüsse bewirkten Gruppendynamik innerhalb seiner Klasse gewesen sei. Die Kantonsschule D.________ sei daher anzuweisen, über allfällige weitere gegenüber der fehlbaren Gruppe verhängte Disziplinarsanktionen Auskunft zu geben.
E. 6.1 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 151 II 615 E. 5.1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_590/2025 vom 2. April 2026 E. 4.2.1).
E. 6.2 Wie in der E. 5.6.1 hiervor bereits erwogen wurde, ergeben sich aus den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) - Feststellungen im angefochtenen Urteil, dass der Beschwerdeführer 1 zwar zu einer Gruppe von Schülern gehörte, die sich regelmässig fehlbar verhalten hat, dass er aus dieser Gruppe jedoch gleichsam herausstach. Gemäss den Auskünften von Mitschülerinnen vom November 2024 sei es beim Beschwerdeführer 1 "besonders schlimm" gewesen. Desgleichen hielt das Departement fest, der Beschwerdeführer 1 sei in die meisten problematischen Vorfälle vom Herbst 2024 involviert und bei sämtlichen Gesprächen mit der Schulleitung und mit Lehrpersonen dabei gewesen. Er sei nicht einer unter vielen gewesen, sondern immer wieder "an vorderster Front" negativ in Erscheinung getreten (vgl. E. II/3.3.1, II/3.4.4 und II/4.3 des angefochtenen Urteils). Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 mit der Wegweisungsandrohung strenger sanktioniert worden sein sollte als andere Mitglieder der fehlbaren Gruppe, wäre die Ungleichbehandlung vor diesem Hintergrund gerechtfertigt.
E. 6.3 Die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV erweist sich als unbegründet.
E. 7.1 Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
E. 7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführer - einschliesslich des bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung volljährigen Beschwerdeführers 1 (vgl. Art. 304 Abs. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB) - die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_203/2026
Urteil vom 27. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi,
gegen
Kantonsschule D.________,
vertreten durch den Rektor,
Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau, Generalsekretariat / Rechtsdienst,
Bachstrasse 15, 5000 Aarau.
Gegenstand
Androhung der Wegweisung von der Schule,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 4. März 2026 (WBE.2025.303).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geboren 2007) besuchte im Schuljahr 2024/2025 die 2. Klasse des Gymnasiums an der Kantonsschule D.________.
B.
Mit Entscheid vom 8. Januar 2025 disziplinierte die Schulleitung der Kantonsschule D.________ A.A.________ mit der Androhung der Wegweisung von der Schule und versetzte ihn auf Beginn des 2. Semesters in eine andere Abteilung. Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________ sowie seine Eltern B.A.________ und C.A.________ Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau und beantragten namentlich die Aufhebung der Androhung der Wegweisung von der Schule. Mit Entscheid vom 20. Juni 2025 wies das Departement die Beschwerde in diesem Punkt ab. Den Departementsentscheid zogen A.A.________, B.A.________ und C.A.________ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 4. März 2026 abwies.
C.
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2026 sei aufzuheben. Ferner sei die von der Kantonsschule D.________ am 8. Januar 2025 verfügte Wegweisungsandrohung aufzuheben. Eventualiter sei die Streitsache "an die Vorinstanzen" zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau sowie die Kantonsschule D.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Endentscheid handelt, ergibt sich daraus, dass die Androhung der Wegweisung von der Schule gemäss § 48 lit. b des per Ende Juli 2026 aufgehobenen Mittelschuldekrets des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2009 (vgl. heute § 27 lit. b des Aargauer Mittelschulgesetzes vom 23. September 2025 [MSG/AG; SAR 423.100]) eine eigenständige Disziplinarmassnahme ist, die das Disziplinarverfahren mit einer weniger einschneidenden Folge als der Wegweisung abschliesst (vgl. Urteil 1P.555/2001 vom 3. Januar 2002 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1).
Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist allein das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts, das den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 20. Juni 2025 ersetzte, der seinerseits an die Stelle des Entscheids der Kantonsschule D.________ vom 8. Januar 2025 getreten ist (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; 136 II 539 E. 1.2 mit Hinweis). Soweit mit der Beschwerde auch die (teilweise) Aufhebung des Entscheids der Kantonsschule verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten. Dieser Entscheid gilt jedoch als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.1.2).
1.2. Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteil 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.2). Auf Streitigkeiten über Disziplinarmassnahmen ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl. Urteile 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 1.1 mit Hinweis; 2C_361/2021 vom 28. September 2021 E. 1.3; 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig.
1.3. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) und sind durch den angefochtenen Entscheid - als dessen Adressaten - besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.2 mit Hinweis). Sodann hat jedenfalls der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits volljährige (und damit prozessfähige; vgl. Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.3) Beschwerdeführer 1 ein schutzwürdiges bzw. aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeerhebung (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), zumal die strittige Disziplinarmassnahme seine Rechtsposition insofern schwächt, als sie in einem allfälligen späteren Disziplinarverfahren zu seinem Nachteil mitberücksichtigt würde (vgl. dazu in Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung Urteil 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1). Die Beschwerdeführer 2 und 3 leiten ihr Rechtsschutzinteresse daraus ab, dass die Kantonsschule D.________ ihre Parteistellung zu Unrecht verneint habe, dass sie mithin nicht von Beginn weg in das ihren Sohn betreffende Disziplinarverfahren einbezogen wurden. Ob dies vor dem Hintergrund des Umstands, dass ihre Parteistellung spätestens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anerkannt wurde (vgl. E. I/2 des angefochtenen Urteils), genügt, um die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer 2 und 3 zu begründen, kann angesichts des Nachstehenden (vgl. E. 4 hiernach) offenbleiben.
1.4. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 sowie Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist mit der in E. 1.1 hiervor genannten Einschränkung einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes-, Völker-, kantonalem Verfassungs- und interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a-c und e BGG). Die unrichtige Anwendung von einfachem kantonalem (und von kommunalem) Recht kann demgegenüber bloss über das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte erfasst werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 134 I 153 E. 4.2.2; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten und (inter-) kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Rechtssätze verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen oder auf Rüge hin möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich: willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 2.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführer rügen eine in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. Sie zeigen dabei aber nicht auf, inwiefern die Feststellungen im angefochtenen Urteil geradezu willkürlich sein sollen. Es bleibt folglich beim Sachverhalt, den das kantonale Gericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Rechtsverletzungsrügen zusätzliche Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung anbringen, wird darauf im Folgenden, wo nötig, gesondert eingegangen (vgl. insbesondere E. 5.6 hiernach).
3.
Streitgegenstand bildet letztinstanzlich die Frage, ob die Vorinstanz die von der Kantonsschule D.________ am 8. Januar 2025 gegenüber dem Beschwerdeführer 1 verfügte Androhung der Wegweisung von der Schule zu Recht bestätigt hat.
4.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV und § 22 Abs. 1 der Aargauer Kantonsverfassung (KV/AG; SR 131.227) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machen geltend, die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten von Anfang an in das Disziplinarverfahren einbezogen werden müssen, und berufen sich diesbezüglich auf das bundesgerichtliche Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025. Diese Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. zur formellen Natur des Gehörsanspruchs BGE 149 I 91 E. 3.2).
4.1.
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet u.a. das Recht der Parteien eines Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens, sich zur Sache zu äussern und entscheiderhebliche Beweise beizubringen (BGE 147 I 433 E. 5.1; 144 I 11 E. 5.3; Urteil 2C_508/2024 vom 4. November 2025 E. 4.2). Die zuständige Behörde muss für die Klärung der konkreten Streitfrage relevante Parteivorbringen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil 2C_508/2024 vom 4. November 2025 E. 4.2). Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Die Behörde darf sich dabei auf die zentralen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; Urteil 2C_508/2024 vom 4. November 2025 E. 4.2; vgl. auch BGE 150 V 474 E. 4.1).
4.2. Im Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025 erwog das Bundesgericht, dass die Eltern minderjähriger Kinder als Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 301 Abs. 1 bzw. Art. 304 Abs. 1 ZGB (SR 210) sowohl im eigenen wie auch im Namen ihrer Kinder dazu berechtigt sind, gegen ihre Kinder betreffende Verfügungen ans Bundesgericht zu gelangen (vgl. E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Daraus ergibt sich die Parteistellung der Eltern minderjähriger Verfügungsadressaten im kantonalen Verfahren (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG).
4.3. Gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) - Feststellungen der Vorinstanz hielt der Rektor der Kantonsschule D.________ am 20. Dezember 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer 1 schriftlich fest, welche "Grenzüberschreitungen" ihm angelastet würden (u.a. Stören des Unterrichts; heimliche Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen; sexistische, rassistische und volksverhetzende Äusserungen und Handlungen; vgl. auch E. 5.5 hiernach), wobei der Grossteil der Vorwürfe anhand von Beispielen konkretisiert wurde (vgl. E. II/1.4.1 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen (vgl. E. II/2.3.2 [S. 10] des angefochtenen Urteils). Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 äusserten sich die Beschwerdeführer zu den Vorwürfen, ohne diese zu bestreiten, und stellten Überlegungen zu den Ursachen an (vgl. E. II/1.4.2 des angefochtenen Urteils). Bereits zuvor, nämlich am 3. Dezember 2024, hatte zwischen dem Rektor, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 3 (Mutter des Beschwerdeführers 1) ein Gespräch stattgefunden (vgl. E. II/2.3.2 [S. 10] des angefochtenen Urteils).
4.4. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Verletzung des Gehörsanspruchs der Eltern des Beschwerdeführers 1 verneinte. Die Beschwerdeführer 2 und 3 konnten sich vor Erlass der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung zur Sache äussern und ihren Standpunkt ins Verfahren einbringen. Aus dem Urteil 2C_89/2025 vom 9. September 2025 können die Beschwerdeführer keinen weitergehenden Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten, zumal dieses Urteil primär die Parteistellung im kantonalen Verfahren betraf. Im Übrigen ist es zumindest nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass sich aus dem kantonalen (Schul-) Recht (vgl. § 35 und § 36 des per Ende Juli 2026 aufgehobenen Aargauer Schulgesetzes vom 17. März 1981; vgl. in Bezug auf die Aargauer Mittelschulen heute § 28 MSG /AG) kein Anspruch der Eltern von Mittelschülerinnen und -schülern darauf ergebe, über jedes schulische Fehlverhalten ihres Kindes informiert zu werden (vgl. E. II/2.3.2 des angefochtenen Urteils).
4.5. Die Gehörsverletzungsrüge erweist sich demnach als unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 erfolgte Androhung der Wegweisung von der Schule sei unverhältnismässig und verstosse daher gegen Art. 5 Abs. 2 BV .
5.1. Die strittige Disziplinarmassnahme stützte sich auf § 48 des mittlerweile nicht mehr in Kraft stehenden Mittelschuldekrets des Kantons Aargau (vgl. E. 1.1 hiervor) und damit auf kantonales Recht. Ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte prüft das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der Anwendung kantonalen Rechts im Rahmen von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur auf Willkür hin (Urteil 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.2 und 5.3; vgl. auch BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 135 I 43 E. 1.3; Urteil 1C_614/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.2; grundlegend BGE 134 I 153 E. 4). Liegt eine kantonalrechtliche Anordnung im Streit und beruft sich die beschwerdeführende Person auf Art. 5 Abs. 2 BV, schreitet das Bundesgericht entsprechend nur dann ein, wenn die Anordnung offensichtlich unverhältnismässig, d.h. willkürlich, ist (Urteile 1C_593/2025 vom 10. März 2026 E. 7.1; 8C_83/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1).
5.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Rechtsnorm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen willkürlicher Rechtsanwendung jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender wäre, genügt nicht (BGE 151 I 337 E. 6.1; 149 I 329 E. 5.1; Urteil 2C_262/2025 vom 30. Juni 2026 E. 5.5).
5.3. § 48 aMittelschuldekret/AG sah vor, dass gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler neben pädagogischen Massnahmen folgende Disziplinarmassnahmen zur Anwendung kommen: a) schriftlicher Verweis durch die Schulleitung; b) Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung; c) Wegweisung aus der Schule durch das Departement auf Antrag der Schulleitung.
5.4. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (BGE 148 II 392 E. 8.2.1; 147 I 450 E. 3.2.3; Urteil 2C_360/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 4.3). Die Massnahme ist nicht erforderlich, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann (Urteil 2C_360/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Es ist das mildeste Mittel zu wählen, das noch ebenso wirksam hinsichtlich der Zielverfolgung ist wie die zu vergleichende Massnahme (Urteil 2C_360/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.5. Die Vorinstanz begründete die Verhältnismässigkeit der Androhung, den Beschwerdeführer 1 von der Schule wegzuweisen, in erster Linie mit den unzähligen und massiven Verfehlungen, die er sich seit seinem Eintritt ins Gymnasium habe zuschulden kommen lassen (vgl. E. II/3.4.5.3 des angefochtenen Urteils). Aktenkundig seien u.a. Kommentare über die Durchführung von Bombenanschlägen, unangemessenes Flirten, Vergewaltigungswitze, die häufige Benutzung des N-Worts, Drohungen, die Verwendung des Hitlergrusses, die Leugnung des Holocausts und das Zeichnen von Hakenkreuzen (vgl. E. II/3.3.1 des angefochtenen Urteils). Zudem sei dem Beschwerdeführer 1 nicht unvermittelt die Wegweisung angedroht worden; dieser Massnahme seien vielmehr zahlreiche Gespräche sowie eine schriftliche Verwarnung des Rektors vorausgegangen (vgl. E. II/3.4.5.2 des angefochtenen Urteils). Noch am 7. Januar 2025 habe die Schulleitung feststellen müssen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers 1 nicht verbessert habe und er weder Einsicht noch Reue noch auch nur die Bereitschaft zur Reflexion zeige (vgl. E. II/3.4.4 und II/3.4.5.3 des angefochtenen Urteils). Dass sich die Situation seit der Wegweisungsandrohung beruhigt habe, sei irrelevant (vgl. E. II/3.4.6 des angefochtenen Urteils).
5.6. Die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung hält vor dem Willkürverbot (vgl. E. 5.1 hiervor) stand.
5.6.1. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers 1 sei nicht nur ihm, sondern auch seinen Klassenkameraden von aussen her vermittelt worden, und zwar über einschlägige Social-Media-Kanäle, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten. Sodann ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer 1 nicht lediglich einer von mehreren war, die fehlbare Verhaltensweisen an den Tag gelegt hätten, sondern dass es bei ihm "besonders schlimm" gewesen bzw. dass er immer wieder "an vorderster Front" negativ aufgefallen sei (vgl. E. II/3.3.1 und II/3.4.4 des angefochtenen Urteils; vgl. auch E. 6.2 hiernach).
5.6.2. Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführern auch insoweit, als sie die offensichtliche Unverhältnismässigkeit der vorliegend strittigen Disziplinarmassnahme damit begründen, dass die in § 48 aMittelschuldekret/AG vorgesehene Kaskadenordnung nicht eingehalten worden sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer 1 seitens der Schulleitung vorgängig schriftlich verwarnt wurde (vgl. § 48 lit. a aMittelschuldekret/AG), was die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich bestreiten (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor), kann es nach der Rechtsprechung in schweren Fällen durchaus geboten und somit verhältnismässig sein, die eine oder andere Stufe möglicher Disziplinarmassnahmen zu überspringen (vgl. BGE 129 I 12 E. 10.4 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 2C_33/2024 vom 13. Februar 2024 E. 4.2 betreffend Art. 17 BGFA [SR 935.61]). Dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers 1 den für eine Wegweisungsandrohung erforderlichen Schweregrad nicht erreichen würden, bringen die Beschwerdeführer indessen nicht vor.
5.6.3. Weiter vermögen die Beschwerdeführer keine offensichtlich unverhältnismässige Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts darzutun, wenn sie vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe sich seit dem 3. Dezember 2024, d.h. seit dem Gespräch zwischen dem Rektor, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 3, tadellos verhalten, weshalb die vorliegend strittige, am 8. Januar 2025 verfügte Disziplinarmassnahme nicht mehr erforderlich gewesen sei. Denn nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hatte sich das Verhalten des Beschwerdeführers 1 bis zum 7. Januar 2025, als die Wegweisungsandrohung schulintern besprochen und beschlossen wurde, nicht gebessert (vgl. E. II/3.4.4 des angefochtenen Urteils). Da die Beschwerdeführer diese Feststellung nicht substanziiert als willkürlich rügen, sondern ihr lediglich ihre Sicht der Dinge gegenüberstellen, bleibt sie für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_505/2024 vom 27. März 2026 E. 4.3).
5.6.4. Unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die fehlende Einsicht und Reue des Beschwerdeführers 1 in ihre Beurteilung miteinbezog. Die Berücksichtigung mangelnder Einsicht des Betroffenen ist im Rahmen der Verhängung von Disziplinarmassnahmen jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. Urteile 2C_340/2023 vom 28. März 2024 E. 7.4 i.V.m. E. 7.2; 2C_89/2019 vom 22. August 2019 E. 6.3.3).
5.6.5. Fehl geht schliesslich der Einwand der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit der strittigen Disziplinarmassnahme mit deren Erfolg legitimiert, weshalb die Begründung des angefochtenen Entscheids an "frühere Gottesurteile" erinnere. Die Vorinstanz hat in der E. II/3.4.6 primär festgehalten, dass das (präsumptive) Wohlverhalten des Beschwerdeführers 1 seit der Wegweisungsandrohung nicht entscheidrelevant sei, und hernach in den Raum gestellt, dass die Verbesserung der Situation möglicherweise durch die besagte Massnahme herbeigeführt worden sein könnte. Inwiefern die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen sein soll, ist nicht erkennbar.
5.7. Die Rüge der Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV erweist sich nach dem Gesagten unter dem Blickwinkel des Willkürverbots als unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Der Beschwerdeführer 1 sei wohl als einziger diszipliniert worden, obschon sein Fehlverhalten Teil einer durch Social-Media-Einflüsse bewirkten Gruppendynamik innerhalb seiner Klasse gewesen sei. Die Kantonsschule D.________ sei daher anzuweisen, über allfällige weitere gegenüber der fehlbaren Gruppe verhängte Disziplinarsanktionen Auskunft zu geben.
6.1. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 151 II 615 E. 5.1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_590/2025 vom 2. April 2026 E. 4.2.1).
6.2. Wie in der E. 5.6.1 hiervor bereits erwogen wurde, ergeben sich aus den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) - Feststellungen im angefochtenen Urteil, dass der Beschwerdeführer 1 zwar zu einer Gruppe von Schülern gehörte, die sich regelmässig fehlbar verhalten hat, dass er aus dieser Gruppe jedoch gleichsam herausstach. Gemäss den Auskünften von Mitschülerinnen vom November 2024 sei es beim Beschwerdeführer 1 "besonders schlimm" gewesen. Desgleichen hielt das Departement fest, der Beschwerdeführer 1 sei in die meisten problematischen Vorfälle vom Herbst 2024 involviert und bei sämtlichen Gesprächen mit der Schulleitung und mit Lehrpersonen dabei gewesen. Er sei nicht einer unter vielen gewesen, sondern immer wieder "an vorderster Front" negativ in Erscheinung getreten (vgl. E. II/3.3.1, II/3.4.4 und II/4.3 des angefochtenen Urteils). Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 mit der Wegweisungsandrohung strenger sanktioniert worden sein sollte als andere Mitglieder der fehlbaren Gruppe, wäre die Ungleichbehandlung vor diesem Hintergrund gerechtfertigt.
6.3. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV erweist sich als unbegründet.
7.
7.1. Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführer - einschliesslich des bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung volljährigen Beschwerdeführers 1 (vgl. Art. 304 Abs. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB) - die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann