opencaselaw.ch

2C 196/2010

Bundesgericht · 2010-05-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Handänderungssteuer | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 10.05.2010 2C 196/2010 (2C_196/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 10.05.2010 2C 196/2010 (2C_196/2010) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 10.05.2010 2C 196/2010 (2C_196/2010)

Handänderungssteuer | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_196/2010 Verfügung vom 10. Mai 2010 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid, gegen Grundbuchamt Davos, Landschaft Davos Gemeinde. Gegenstand Handänderungssteuer, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 25. Januar 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 3. März 2010 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Januar 2010 betreffend Handänderungssteuer, in das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2010, womit die Beschwerde am letzten Tag der zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Nachfrist zurückgezogen wird, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Mai 2010 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zünd Feller