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2C_172/2025

Entzug der Berufsausübungsbewilligung und definitives Berufsausübungsverbot,

Bundesgericht · 2025-04-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Med. pract. A.________ (geb. 1944) wurde am 23. Februar 1979 die aargauische Berufsausübungsbewilligung als Arzt erteilt. Im Zeitraum von spätestens März 2014 bis Februar 2020 stellte er in regelmässigen Zeitabständen für eine Patientin Rezepte für Zolpidem und Tramadol aus. Am 25. Februar 2020 verstarb die Patientin. Gemäss Gutachten des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, handelte es sich bei der Todesursache um eine Mischintoxikation, unter anderem mit Zolpidem und Tramadol.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. Oktober 2022 wurde med. pract. A.________ rechtskräftig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig gesprochen.

E. 1.2 Mit Verfügung vom 27. November 2023 entzog das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau med. pract. A.________ die Berufsausübungsbewilligung aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit. Zudem sprach es gegen ihn ein definitives Berufsausübungsverbot in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze Tätigkeitsspektrum wegen Verletzung der Berufspflichten nach Art. 40 lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) aus.

E. 1.3 Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 18. September 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mit Urteil vom 19. Februar 2025 ab.

E. 1.4 Med. pract. A.________ erhebt mit Eingabe vom 22. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 19. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

E. 2.1 Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1 ; 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 141 I 36 E. 1.3). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 143 I 1 E. 1.4; 143 II 283 E. 1.2.2; 135 III 232 E. 1.2).

Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 150 I 39 , nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 ; 137 I 58 E. 4.1.2 ; 136 I 184 E. 1.2).

E. 2.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Art. 38 MedBG bzw. § 5 und § 10 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Aargau] vom 20. Januar 2009 über das Gesundheitsgesetz [GesG/AG; SAR 301.100]), die Berufspflichten von Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (vgl. Art. 40 MedBG bzw. § 15 i.V.m. § 28 GesG/AG), sowie die möglichen Disziplinarmassnahmen (vgl. Art. 43 MedBG und § 24 GesG/AG) dargelegt.

Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen festgehalten, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. Oktober 2022 rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt worden sei, wobei der Schuldspruch erfolgt sei, nachdem eine seiner Patientinnen an einer Mischintoxikation verstorben und in der Folge eine missbräuchliche Verschreibungspraxis sowie die Verletzung von ärztlichen Sorgfaltspflichten festgestellt worden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seiner verstorbenen Patientin während rund zehn Jahren nur aufgrund von kurzen Telefongesprächen und ohne persönliche Konsultation die Medikamente verschrieben, teilweise in einer die empfohlene Maximaldosis um das Doppelte überschreitende Dosierung. Ferner hat das Verwaltungsgericht, namentlich gestützt auf ein Gutachten betreffend Legalinspektion und Obduktion des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Juni 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer verschiedene Erfordernisse betreffend die Medikamente, so namentlich die Therapiedauer sowie die ärztliche Diagnose und Überwachung, nicht erfüllt und zudem gegen die Dokumentationspflicht verstossen habe. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört und infolgedessen der Entzug der Berufsausübungsbewilligung rechtmässig sei. Schliesslich hat sie die Verhältnismässigkeit der Disziplinarmassnahme geprüft und bejaht.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Dabei macht er - soweit nachvollziehbar - insbesondere geltend, das Departement habe die Akten des Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht Baden nicht oder nicht vollständig konsultiert bzw. berücksichtigt und in diesem Zusammenhang falsche Behauptungen aufgestellt. Seine Beanstandungen bleiben indessen allgemein gehalten und genügen den Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Insbesondere zeigt er nicht auf, welche Aktenstücke die Vorinstanz konkret nicht berücksichtigt haben soll und inwiefern diese für den Ausgang des vorliegend interessierenden Disziplinarverfahrens entscheidend sein sollen. Vage Behauptungen, wonach die ausführliche Krankengeschichte der verstorbenen Patientin ihn wesentlich entlastet hätte, allgemeine Verweise auf seine eigenen Aussagen im Strafverfahren oder der Hinweis auf einen Inspektionsbericht vom 15. Dezember 2022, den er nach eigenen Angaben nicht erhalten habe, der aber eine korrekte Dokumentation beweisen soll, reichen nicht aus, um substanziiert darzutun ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich seien.

Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer kaum sachbezogen mit den materiellen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Verletzung der Berufspflichten und die Rechtmässigkeit der gegen ihn ausgesprochen Sanktion auseinander und erhebt in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Rügen. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass er das Vertrauen seiner Patienten geniesse und stets zu ihrem Wohl gehandelt habe. Mit diesen Ausführungen gelingt es ihm indessen nicht, rechtsgenüglich darzutun ( Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 BGG ), dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet habe, indem sie die Rechtmässigkeit des gegen ihn ausgesprochenen Berufsausübungsverbots bejaht hat.

Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer genügenden Begründung.

E. 3.1 Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

E. 3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_172/2025

Urteil vom 3. April 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau,

Regierungsgebäude, 5000 Aarau,

handelnd durch das Departement Gesundheit

und Soziales, Abteilung Gesundheit,

Bachstrasse 15, 5001 Aarau.

Gegenstand

Entzug der Berufsausübungsbewilligung und definitives

Berufsausübungsverbot,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 19. Februar 2025 (WBE.2024.381).

Erwägungen:

1.

1.1. Med. pract. A.________ (geb. 1944) wurde am 23. Februar 1979 die aargauische Berufsausübungsbewilligung als Arzt erteilt. Im Zeitraum von spätestens März 2014 bis Februar 2020 stellte er in regelmässigen Zeitabständen für eine Patientin Rezepte für Zolpidem und Tramadol aus. Am 25. Februar 2020 verstarb die Patientin. Gemäss Gutachten des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, handelte es sich bei der Todesursache um eine Mischintoxikation, unter anderem mit Zolpidem und Tramadol.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. Oktober 2022 wurde med. pract. A.________ rechtskräftig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig gesprochen.

1.2. Mit Verfügung vom 27. November 2023 entzog das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau med. pract. A.________ die Berufsausübungsbewilligung aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit. Zudem sprach es gegen ihn ein definitives Berufsausübungsverbot in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze Tätigkeitsspektrum wegen Verletzung der Berufspflichten nach Art. 40 lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) aus.

1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 18. September 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mit Urteil vom 19. Februar 2025 ab.

1.4. Med. pract. A.________ erhebt mit Eingabe vom 22. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 19. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1 ; 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 141 I 36 E. 1.3). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 143 I 1 E. 1.4; 143 II 283 E. 1.2.2; 135 III 232 E. 1.2).

Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 150 I 39 , nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 ; 137 I 58 E. 4.1.2 ; 136 I 184 E. 1.2).

2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Art. 36 Abs. 1 und Art. 38 MedBG bzw. § 5 und § 10 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Aargau] vom 20. Januar 2009 über das Gesundheitsgesetz [GesG/AG; SAR 301.100]), die Berufspflichten von Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (vgl. Art. 40 MedBG bzw. § 15 i.V.m. § 28 GesG/AG), sowie die möglichen Disziplinarmassnahmen (vgl. Art. 43 MedBG und § 24 GesG/AG) dargelegt.

Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen festgehalten, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. Oktober 2022 rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt worden sei, wobei der Schuldspruch erfolgt sei, nachdem eine seiner Patientinnen an einer Mischintoxikation verstorben und in der Folge eine missbräuchliche Verschreibungspraxis sowie die Verletzung von ärztlichen Sorgfaltspflichten festgestellt worden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seiner verstorbenen Patientin während rund zehn Jahren nur aufgrund von kurzen Telefongesprächen und ohne persönliche Konsultation die Medikamente verschrieben, teilweise in einer die empfohlene Maximaldosis um das Doppelte überschreitende Dosierung. Ferner hat das Verwaltungsgericht, namentlich gestützt auf ein Gutachten betreffend Legalinspektion und Obduktion des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Juni 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer verschiedene Erfordernisse betreffend die Medikamente, so namentlich die Therapiedauer sowie die ärztliche Diagnose und Überwachung, nicht erfüllt und zudem gegen die Dokumentationspflicht verstossen habe. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört und infolgedessen der Entzug der Berufsausübungsbewilligung rechtmässig sei. Schliesslich hat sie die Verhältnismässigkeit der Disziplinarmassnahme geprüft und bejaht.

2.4. Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Dabei macht er - soweit nachvollziehbar - insbesondere geltend, das Departement habe die Akten des Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht Baden nicht oder nicht vollständig konsultiert bzw. berücksichtigt und in diesem Zusammenhang falsche Behauptungen aufgestellt. Seine Beanstandungen bleiben indessen allgemein gehalten und genügen den Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Insbesondere zeigt er nicht auf, welche Aktenstücke die Vorinstanz konkret nicht berücksichtigt haben soll und inwiefern diese für den Ausgang des vorliegend interessierenden Disziplinarverfahrens entscheidend sein sollen. Vage Behauptungen, wonach die ausführliche Krankengeschichte der verstorbenen Patientin ihn wesentlich entlastet hätte, allgemeine Verweise auf seine eigenen Aussagen im Strafverfahren oder der Hinweis auf einen Inspektionsbericht vom 15. Dezember 2022, den er nach eigenen Angaben nicht erhalten habe, der aber eine korrekte Dokumentation beweisen soll, reichen nicht aus, um substanziiert darzutun ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich seien.

Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer kaum sachbezogen mit den materiellen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Verletzung der Berufspflichten und die Rechtmässigkeit der gegen ihn ausgesprochen Sanktion auseinander und erhebt in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Rügen. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass er das Vertrauen seiner Patienten geniesse und stets zu ihrem Wohl gehandelt habe. Mit diesen Ausführungen gelingt es ihm indessen nicht, rechtsgenüglich darzutun ( Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 BGG ), dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet habe, indem sie die Rechtmässigkeit des gegen ihn ausgesprochenen Berufsausübungsverbots bejaht hat.

Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer genügenden Begründung.

3.

3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov