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2C 16/2016

Bundesgericht · 2016-02-09 · Deutsch CH
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Beschlagnahme von Waffen / Waffenbewilligung | Sicherheits- und Friedenspolitik

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 09.02.2016 2C 16/2016 (2C_16/2016) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 09.02.2016 2C 16/2016 (2C_16/2016) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 09.02.2016 2C 16/2016 (2C_16/2016)

Beschlagnahme von Waffen / Waffenbewilligung | Sicherheits- und Friedenspolitik

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_16/2016 Verfügung vom 9. Februar 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Errass. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Polizei des Kantons Solothurn, Departement des Innern des Kantons Solothurn. Gegenstand Beschlagnahme von Waffen / Waffenbewilligung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 6. Januar 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2015 betreffend Beschlagnahme von Waffen bzw. Waffenbewilligung, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2016, womit er erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, dass dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Februar 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Errass