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2C_166/2011

Entzug der Berufsausübungsbewilligung,

Bundesgericht · 2011-04-28 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie dem Gesundheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_166/2011

Verfügung vom 28. April 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Entzug der Berufsausübungsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2011.

In Erwägung,

dass X.________ die Beschwerde mit Eingabe vom 26. April 2011 zurückgezogen hat, weswegen sie von den Traktanden des Bundesgerichts abzuschreiben ist,

verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie dem Gesundheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Seiler Zähndler